OLG Oldenburg, 2026-05-11, 3 WF 54/26

3 WF 54/26Obergericht11.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2026-05-11 — 3 WF 54/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 3 WF 54/26

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2026:0511.3WF54.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16074

Tenor

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 11. Februar 2026 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

GründeDas Amtsgericht Aurich hat unter dem 04.06.2025 eine Zweitschuldner-Kostenrechnung erstellt, wonach der Antragsteller als Zweitschuldner noch einen Betrag in Höhe von 1.436,20 € zu zahlen hat. Danach betragen die Gesamtkosten 8.099,41 €, wobei 5.916,41 € auf die Sachverständigenkosten entfallen. Auf die Gesamtkosten seien bereits 4.556,21 € an Vorschüssen gezahlt worden, die nicht verrechenbar seien. 2.107,00 € seien mit den Forderungen der Gegenseite verrechenbar. Diese betragen 3.543,20 €, so dass noch 1.436,20 € vom Antragsteller als Zweitschuldner zu zahlen seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Erinnerung. Mit dieser führt er aus, dass im Ansatz zutreffend eine Befreiung des Gegners von den Kosten nach § 122 Absatz 2 ZPO entfalle, wenn die Verfahrenskostenhilfe für die Gegenseite aufgehoben werde. Allerdings bestehe die Schutzwirkung des § 31 Absatz 3 GKG bzw. des inhaltsgleichen § 26 Absatz 3 FamGKG zugunsten des Gegners nach Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe fort, soweit es um Kosten gehe, die bereits vor der Aufhebung entstanden seien. Dies gebiete der Justizgewährleistungsanspruch, der die Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung verlange. Die - teilweise - Befreiung des Antragstellers gelte auch, wenn die Verfahrenskostenhilfe für den Gegner nachträglich gemäß § 124 ZPO, § 76 Absatz 1 FamFG aufgehoben werde. Auch seien die von der Sachverständigen abgerechneten Stunden nicht näher spezifiziert und daher nicht nachprüfbar.

Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 18.09.2025 Stellung bezogen. Sie teile die Auffassung nicht, dass sich durch die Anwendung von § 26 Absatz 3 Satz 1 FamGKG die nachträgliche Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner die Inanspruchnahme des Zweitschuldners verbiete. Nicht in allen Fällen der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung könne von einer verfassungsrechtlich relevanten Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten ausgegangen werden. § 26 Absatz 3 Satz 1 FamGKG schütze nicht den Zweitschuldner, sondern allein den Erstschuldner, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zweitschuldners vor, da mehrfach erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsgegnerin betrieben worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2026 führt die Bezirksrevisorin aus, dass insgesamt die von der Sachverständigen geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden seien.

Mit angefochtenem Beschluss vom 11.02.2026 weist das Amtsgericht Aurich die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Aurich vom 04.06.20205 zurück. Zur Begründung führt das Amtsgericht u.a. aus, dass die Kostenrechnung dem Gesetz entspreche. Die geltend gemachten Kosten der Sachverständigen seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Frage der Zweitschuldnerhaftung werde auf die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.05.2025 (7 WF 275/25) verwiesen. In Sorge- und Umgangssachen sei die Anwendung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 nicht anzuwenden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass sich das Amtsgericht nicht mit den Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung auseinandergesetzt habe. So erziele die Erstschuldnerin ein Einkommen, welches über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO liege. Auch sei nicht ersichtlich, dass gegen die Erstschuldnerin tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Schließlich habe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 - BvR 2096/09 - eine Haftung des Zweitschuldners zu unterbleiben, soweit es um Kosten gehe, die vor der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe entstanden seien. Dies sei hier der Fall. Es liege auch eine in mehrfacher Hinsicht extreme Fallkonstellation vor, die mit dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall vergleichbar sei. Am Überprüfungsverfahren habe die Erstschuldnerin nicht mitgewirkt, um den Antragsteller zu schaden. Auch sei Ausgangspunkt des Verfahrens gewesen, dass die Erstschuldnerin ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei und der Antragsteller im Wesentlichen allein für den Kindesunterhalt aufgekommen sei. Auch sei bei einer Inanspruchnahme des Antragstellers sein Familienunterhalt und damit der Unterhalt der Kinder gefährdet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Anhörung der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerhaftung nach § 26 Absatz 2 FamGKG vorliegen, da der Antragsteller jedenfalls vorliegend nicht gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 FamGKG als Zweitschuldner für die weiteren mit Kostenrechnung vom 06.05.2025 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 1.436,20 € haftet, nachdem die der Antragsgegnerin als Erstschuldnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe nachträglich aufgehoben worden ist.

Ob eine entsprechende Haftung als Zweitschuldner nach nachträglicher Aufhebung der einmal bewilligten Verfahrenskostenhilfe besteht, ist umstritten.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 28.05.2025 entschieden (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 7 WF 275/25 -, Rn. 10 - 14, juris), dass die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner grundsätzlich nicht entgegensteht.

Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG schütze nicht den Zweitschuldner, der bei gerichtlichen Verfahren grundsätzlich stets damit rechnen müsse, dass er für die gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werde, selbst wenn er obsiege, sondern allein den Erstschuldner, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Dieser werde - solange ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt ist - vor dem Rückgriff des Gegners geschützt. Mit der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe erlösche dieser Schutz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 11 WF 17/88; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.07.2009, 5 T 172/08). Einen Einfluss auf das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gegnerischen Erstschuldner habe der Zweitschuldner generell nicht, so dass er etwa auch hinnehmen müsse, dass dieser bei der Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mitwirke oder trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit erst gar keinen Antrag stelle (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2016, 5 WF 176/15).

Eine generelle Auslegung dieser Vorschrift, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheide, sei nicht geboten.

Nach alledem sei auf die Beschwerde der Staatskasse der angefochtene Beschluss aufzuheben, denn es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb der Antragsteller, der das damalige Sorgerechtsverfahren eingeleitet hatte und damit als Entscheidungsschuldner haftete, hier nicht damit rechnen musste, für die gesamten Kosten der familienpsychologischen Begutachtung aufkommen zu müssen.

Zu dem gleichen Ergebnis ist auch das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2015 gelangt (OLG Celle, 2 W 145/15 -, Rn. 5 - 7, juris). Danach werde zwar nicht verkannt, dass in Ausnahmefällen der Justizgewährungsanspruch eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin gebiete, dass die Vorschrift einen Rückgriff auf den Zweitschuldner auch dann ausschließe, wenn im Zeitpunkt der kostenauslösenden richterlichen Anordnung Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden sei, diese aber nachträglich aufgehoben worden sei (vgl. BVerfG NJW 2013, 2882 [BVerfG 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11]).

Es sei aber nicht generell in Fällen der nachträglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Inanspruchnahme der obsiegenden Partei als Zweitkostenschuldner von einer verfassungsrechtlich relevanten Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG in diesem Sinne lediglich für den von ihm zu beurteilenden Ausnahmefall angenommen (vgl. BVerfG a. a. O Rdnr. 18, 25). Dort hatte sich die auf die Zahlung eines Kaufpreises von 350,00 € in Anspruch genommene Beklagte mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verteidigt, so dass auf ihren Antrag - wegen der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe - ohne Vorschuss ein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das einen Kostenaufwand von 1.292,00 € verursacht hatte, für den die Klägerin nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als Zweitkostenschuldnerin in Anspruch genommen wurde. Nur für eine solche Fallkonstellation, in der die gesamten Kosten des Verfahrens die Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen, habe das Bundesverfassungsgericht in der Geltendmachung der Zweitkostenschuldnerhaftung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung eine verfassungsrechtlich relevante Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten angenommen (vgl. BVerfG a. a. O. Rdnr. 18).

Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG habe das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich eine solche den Zugang zu den Gerichten erschwerende Wirkung gerade nicht beigemessen. Vielmehr müsse einer Partei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. Rdnr. 14) bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Klageforderung, sondern auch hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, für die sie einen Gebührenvorschuss eingezahlt habe, im Falle des Prozesserfolgs das Risiko einer Insolvenz der Gegenseite treffe. Es könne angenommen werden, dass die Klägerin bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahin getroffen habe, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren, um einen Vollstreckungstitel gegen die Gegenseite zu erlangen. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in dem sich die gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen haben, sprenge die Inanspruchnahme der Partei als Zweitschuldnerin im vorliegenden Fall nicht den Rahmen der ursprünglich von ihr vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung (vgl. im Übrigen auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2016, 5 WF 176/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2022, 9 WF 35/22).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 23.05.2012 (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09 -, BVerfGK 19, 399-406) entschieden, dass in bestimmten Fallkonstellationen eine verfassungskonforme Auslegung von § 31 Abs 3 S 1 Halbsatz 1 GKG geboten sei. Ein Rückgriff auf den Zweitschuldner verbiete sich demnach auch dann, wenn Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der jeweiligen auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung bewilligt worden sei, diese aber nachträglich gemäß § 124 ZPO aufgehoben werde.

Sei der Gegenpartei keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so könne die andere Partei zum einen auf ein erhöhtes Kostenrisiko reagieren, indem sie das Verfahren - etwa durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleichsschluss - beende. Zum anderen werde die Zweitschuldnerhaftung durch die Pflicht der Gegenpartei zur Leistung eines Auslagenvorschusses begrenzt, wobei regelmäßig von der kostenträchtigen Beweisaufnahme abgesehen werde, wenn jener Vorschuss nicht gezahlt werde.

Sei der Gegenpartei jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt worden, seien die Mehrkosten für die Beweiserhebung regelmäßig nicht durch einen Vorschuss abgesichert. Zudem könne die Gegenpartei im Falle ihrer Insolvenz allein durch Verweigerung der Mitwirkung (§ 124 Nr 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs 4 ZPO) die Einstandspflicht des Zweitschuldners herbeiführen, wenn § 31 Abs 3 GKG dahingehend ausgelegt werde, dass diese Vorschrift auch bei Widerruf der PKH-Gewährung eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners zulasse.

Bei einem derartigen Verständnis des § 31 Abs 3 GKG fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung der Erschwerung der Justizgewähr insbesondere im Hinblick darauf, dass die Realisierung des Kostenrisikos allein vom Belieben des nach Unterliegen in der Hauptsache nicht mehr mitwirkungsbereiten Prozessgegners abhänge.

Eine gebotene verfassungskonforme Auslegung stelle für den vorliegend in Rede stehenden Ausnahmefall den Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung nicht in Frage; vielmehr sichere sie mit der Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung die Zumutbarkeit des Rechtsschutzerschwernisses. In der vorliegenden Konstellation sei auch nicht das allgemeine Risiko einer jeden Prozesspartei betroffen, dass die zunächst bemittelte Gegenpartei später in Vermögensverfall gerate.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der zugrundeliegenden Fallkonstellation an.

Die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe wurde nachträglich aufgehoben, ohne dass der Antragsteller hierauf Einfluss nehmen konnte. Die Aufhebung erfolgte allein deshalb, weil die Antragsgegnerin die gebotene Mitwirkung am Verfahren unterlassen hatte. Auch waren sämtlich verfahrensgegenständlichen Kosten schon vor der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe entstanden. Eine Disposition des Antragstellers im Hinblick auf sein Kostenrisiko war damit nicht möglich. Aufgrund der der Antragsgegnerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe war für den Antragsteller ein erhöhtes Kostenrisiko nicht absehbar. Mit einer späteren Inanspruchnahme musste er nicht rechnen. Der Ausschluss der Zweitschuldnerhaftung sichert damit in der vorliegenden Konstellation die Zumutbarkeit des Rechtsschutzerschwernisse mit der Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung ab.

Entgegen der Auffassung des OLG Koblenz erachtet es der Senat auch nicht für hinnehmbar, dass es allein der Erstschuldner in der Hand hat, die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu vermeiden und der Zweitschuldner hierauf keinen Einfluss hat. Eine verlässliche Prognose über die Kostenrisiken eines Prozesses ist damit für den Zweitschuldner nicht mehr möglich. Dies gefährdet den Justizgewährungsanspruch.

Soweit das OLG Celle den vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall lediglich als Ausnahmefall betrachtet hat, weil dort die zu tragenden Kosten die Klageforderung um ein Vielfaches überstiegen haben, vermag der Senat dieser Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu folgen. Vielmehr lag der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Ausnahmefall in der Konstellation der nachträglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfe ohne Einflussnahmemöglichkeit durch den Zweitschuldner begründet und nicht in erster Linie in den die Klageforderung übersteigenden Kosten. Unabhängig davon läge auch nach dem Verständnis des OLG Celle vorliegend ein Ausnahmefall vor, da die Kosten der Begutachtung, wie häufig in einem Kindschaftsverfahren, den eigentlichen Verfahrenswert deutlich übersteigen. Eine nachträgliche Alleinhaftung für diese Kosten aufgrund der nachträglichen Aufhebung der ursprünglich bewilligten Verfahrenskostenhilfe wäre damit gerade nicht zu vertreten.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweitschuldner auch in einem familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren grundsätzlich in der Lage ist, trotz des gebotenen Amtsermittlungsgrundsatzes sowohl in den Antragsverfahren als auch in den amtswegig zu führenden Verfahren, sein Kostenrisiko sachgerecht einzuschätzen und bei der Befürchtung einer zu hohen Kostenbelastung, etwa weil der Gegenseite keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, seinen Antrag zurückzunehmen oder mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt zur Vermeidung einer teuren Begutachtung ein Einvernehmen zu erzielen, welches eine Begutachtung entbehrlich macht. Diese vielfältigen Dispositionsmöglichkeiten im Hinblick auf ein mögliches zusätzliches Kostenrisiko hat der Zweitschuldner nicht, wenn die dem Erstschuldner bewilligte Verfahrenskostenhilfe erst nachträglich aufgehoben wird. Zur Sicherstellung des Justizgewährungsanspruchs ist es daher erforderlich, in der vorliegenden Fallkonstellation § 26 Absatz 3 Satz 1 FamGKG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine Haftung des Zweitschuldners auch dann ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenhilfe erst nach Entstehung der maßgeblichen Kosten wieder aufgehoben wird.

Der Beschluss des Amtsgerichts Aurich ist daher aufzuheben.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an den mit der Kostenrechnung vom 04.06.2025 geforderten weiteren Kosten.

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