OLG Celle, 2006-08-17, 6 W 81/06

6 W 81/06Obergericht17.08.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2006-08-17 — 6 W 81/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-17

Aktenzeichen: 6 W 81/06

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2006:0817.6W81.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 26447

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 6. Juli 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juni 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht xxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxx und den Richter am Amtsgericht Dr. xxxxx am 17. August 2006 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde ist unzulässig, da das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig festgesetzt hat. Denn "Einwendungen gegen die Höhe (eines nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig") festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts ... von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1767 [OLG Hamm 11.03.2005 - 2 WF 49/05] und Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG Rn. 14 m. w. N.).

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