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4 LA 22/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-24, 4 LA 22/26
4 LA 22/26Verwaltungsgericht24.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 4 LA 22/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0624.4LA22.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18495
Tenor: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 16. Kammer - vom 30. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Einführung von Erkenntnismitteln in das gerichtliche Verfahren zuzulassen.
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht daher, sein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.5.2020 - 2 BvR 2699/17 - juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 19.7.2012 - 1 B 6.12 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 4 LA 10/24 -, juris Rn. 2 und v. 29.1.2024 - 4 LA 2/24 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2021 - 2 L 54/20.Z -, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
Gemessen daran liegt eine nicht ordnungsgemäße Einführung von Erkenntnismitteln in das Verfahren nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zwar den Klägern vor seiner Entscheidung eine Liste der Erkenntnismittel zu dem Herkunftsland Kolumbien nicht übersandt, was eine in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit übliche und bewährte Verfahrensweise zur Einführung von Erkenntnismitteln in den Asylprozess darstellt. Allerdings sind auch andere Formen der Einführung von Erkenntnismitteln zulässig, soweit es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht wird, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Daher können zum Beispiel Erkenntnismittel in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden, indem die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2024 - 9 LA 233/21 -, juris Rn. 19 und Beschl. v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.8.2024 - A 13 S 506/24 -, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Hier hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten nicht auf eine auf einer Internetseite bereitgehaltene Liste von Erkenntnismitteln hingewiesen, sondern mit der Bestätigung des Eingangs der Klage durch gerichtliches Schreiben vom 25. Juni 2024 die Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer eine Vielzahl von Lageberichten, Auskünften und sonstigen Unterlagen zur Situation im Herkunftsland in einer Erkenntnismittelliste gesammelt habe und diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. In dem gerichtlichen Schreiben heißt es ferner wörtlich: "Sofern Sie die Übersendung eines Exemplars der Erkenntnismittelliste wünschen, wird um entsprechende Mitteilung gebeten". Aufgrund dieses gerichtlichen Hinweises ist für die Kläger hinreichend konkret aufgezeigt worden, wie und durch wen sie sich einen Überblick über die Erkenntnismittel, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, verschaffen können. Sie hätten bei einer Anforderung der Liste daher auch alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen können.
Im Übrigen bliebe der Zulassungsantrag auch dann ohne Erfolg, wenn man in der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entgegen den vorstehenden Ausführungen eine nicht ordnungsgemäße Einführung von Erkenntnismitteln erblickte.
Zum einen ist Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich daher nicht mit Erfolg berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2025 - 1 B 12.25 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.6.2026 - 1 A 2946/25.A -, juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weder auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Juni 2024 noch mit seinem Schriftsatz vom 5. April 2025, in dem er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, oder mit seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2025, in dem er nach erfolgter Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, "nach einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage und einer Rücksprache mit den Klägern" sei eine mündliche Verhandlung (doch) nicht notwendig und es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO, die bei Gericht geführte Erkenntnismittelliste angefordert. Hierdurch ist eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Kläger eine Übersendung der Erkenntnismittelliste vor einer Entscheidung des Gerichts nicht für erforderlich halten und zu den in ihr aufgeführten Erkenntnismitteln auch nicht Stellung nehmen möchten. Sie haben damit ersichtlich nicht die ihnen eröffneten prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um den aus ihrer Sicht drohenden Gehörsverstoß durch eine unzureichende Einführung der Erkenntnismittel abzuwenden.
Zum anderen setzt die Verletzung rechtlichen Gehörs voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen. Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2024 - 9 LA 233/21 -, juris Rn. 25 und Beschl. v. 10.7.2019 - 10 LA 35/19 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 B 91.04 -, juris Rn. 3). Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist daher auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 29.1.2024 - 4 LA 2/24 -, juris Rn. 8, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2024 - 9 LA 233/21 -, juris Rn. 25 und Beschl. v. 10.7.2019 - 10 LA 35/19 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.9.2025 - 13a ZB 25.30906 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.4.2024 - 2 A 402/24.Z.A -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.2.2022 - 19 A 544/21.A -, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2021 - 2 L 54/20.Z -, juris Rn. 12). Der gegenteiligen, von den Klägern in ihrem Zulassungsantrag zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 6 ff.) folgt der Senat nicht.
Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des von ihnen gerügten Gehörsverstoßes. Hinsichtlich der von ihnen näher bezeichneten Erkenntnismittel 1. bis 7., deren nicht ordnungsgemäße Einführung in das Verfahren gerügt wird, fehlt es an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Erkenntnismittel und dessen Aussagekraft. Mit ihrem Zulassungsantrag stellen sie vielmehr unter Hinweis auf andere Erkenntnismittel und ohne konkreten Bezug zu den Erkenntnismitteln 1. bis 7. die Gefährdungslage in Kolumbien dar und bewerten diese anders als das Verwaltungsgericht.
Auch hinsichtlich des Erkenntnismittels Nr. 8, dem Online-Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration unter https://www.returningfromgermany.de/programmes/- auf das im Übrigen auch bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem dem Ablehnungsbescheid beigefügten Merkblatt "Freiwillige Rückkehr" hingewiesen hatte -, haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen gerügten Gehörsverletzung wegen unzureichender Einführung dieses Erkenntnismittels nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Höhe möglicher Rückkehrhilfen auf das Online-Portal verwiesen, nicht jedoch hinsichtlich der Förderungspraxis (wie etwa die Häufigkeit der Bewilligung von Leistungen im Rahmen von Rückkehrprogrammen oder die Dauer der Bearbeitung von Förderanträgen), zu der sich die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag verhalten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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