OLG Celle, 2023-08-07, 9 W 86/17

9 W 86/17Obergericht07.08.2023

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2023-08-07 — 9 W 86/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-07

Aktenzeichen: 9 W 86/17

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2023, 57865

verkuendung

In dem aktienrechtlichen Beschwerdeverfahren über die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 7. August 2023 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Antragstellerin zu 3 wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag unzulässig (geworden) sein dürfte. 2. 2.Zur Klärung der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 2 im Sinne der Bestimmung des § 8 FamFG soll darüber Beweis erhoben werden,

ob es sich bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2 nach ihrem Statut und dem Recht ihres jeweiligen Gründungsstaates um juristische Personen i.S.d. § 8 Nr. 1 2. Alt. FamFG handelt und/oder ob ihnen nach ihrem Statut und dem Recht ihres jeweiligen Gründungsstaates im Sinne des § 8 Nr. 2 FamFG ein Recht zustehen kann bzw. eingeräumt worden ist,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Deroder die Sachverständige soll sich im Zuge seines Gutachtens auch mit den Ausführungen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Kanzlei M. vom 22. September 2017 (Anlage AG 54 im gesonderten Band) auseinandersetzen und insbesondere auch die von den Antragstellerinnen vorgelegten Anlagen A 42 und A 43 (im gesonderten Band) berücksichtigen.

Um die Benennung eines oder einer Sachverständigen soll das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ersucht werden.

Gründe

Gründe1.) Der Antrag der Antragstellerin zu 3 dürfte - ungeachtet der Frage ihrer Beteiligtenfähigkeit - schon deshalb unzulässig (geworden) sein, weil sie nicht mehr Aktionärin der Antragsgegnerin ist.

a) Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG hat das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag von Aktionären Sonderprüfer zu bestellen. Das Gesetz geht mithin schon seinem Wortlaut nach davon aus, dass Antragsteller nur Aktionäre sein können.

b) Im Streitfall hat die Antragstellerin zu 3 zwar bei Einleitung des Verfahrens Aktien der Antragsgegnerin innegehabt (vgl. Anlage A 27 im gesonderten Band). Sie hat jedoch auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 (Bl. 72 ff. Bd. V d.A.) mitgeteilt, keine Aktien der Antragsgegnerin mehr zu halten. Verliert ein Antragsteller nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag seine Aktionärsstellung, so wird sein Antrag unzulässig (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 31 Wx 14/10 -, juris; BeckOGK/Mock, AktG, Stand: 1. April 2023, § 142 Rn. 221).

c) Dürfte demnach der Antrag der Antragstellerin zu 3 schon mangels fortdauernder Aktionärsstellung unzulässig sein, sieht der Senat davon ab, deren Beteiligtenfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

2.) Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 dürften durch Vorlage der mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 übersandten Depotbestätigungen die Fortdauer ihres Aktienbesitzes (im gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderlichen Umfang) hinreichend nachgewiesen haben.

a) Die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte werden diesbezüglich zunächst darauf hingewiesen, dass die Antragstellerinnen zu 1 und 2 die mit dem vorgenannten Schriftsatz in elektronischer Form übersandten Bestätigungen mit weiterem Schriftsatz vom 16. Juni 2023 im Original übersandt haben. Die Originale befinden sich in der Gerichtsakte.

b) Der Senat ist vorläufig der Auffassung, dass mit den vorgelegten Depotbestätigungen die Fortdauer des Aktienbesitzes hinreichend im Sinne des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachgewiesen ist. Der von der Antragsgegnerin für nötig gehaltene Sperrvermerk bzw. eine Verpflichtungserklärung des depotführenden Instituts, das Gericht oder die Antragsgegnerin über Veränderungen im Aktienbestand unverzüglich zu unterrichten, dürfte nicht erforderlich sein. Zwar ist anerkannt, dass der Nachweis über die Fortdauer des Aktienbesitzes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern durch eine solche Verpflichtungserklärung geführt werden kann. Doch folgt aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), durch das die Bestimmung des § 142 AktG ihre heutige Gestalt erhalten hat, dass auch die Möglichkeit besteht, neben einer Depotbescheinigung für den Tag der Antragstellung am Ende des Verfahrens noch eine zweite Depotbescheinigung vorzulegen, die den Aktienbestand für die Dauer des Verfahrens bestätigt (vgl. BT-Drs. 15/5092, S. 18 f.; vgl. auch K. Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 4. Aufl. 2020, § 142 Rn. 43; Verse/Gaschler, in: Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 142 Rn. 186). Demzufolge kann derzeit von einem unzureichenden Nachweis des Fortbestandes des Aktienbesitzes der Antragstellerinnen nicht ausgegangen werden.

3.) Dürften demnach die Antragstellerinnen zu 1 und 2 den Nachweisanforderungen aus § 142 Abs. 2 AktG derzeit hinreichend gerecht geworden sein, ist nunmehr - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 21. September 2022 (dort insb. Rn. 32) entsprechend - deren Beteiligtenfähigkeit zu klären. Diese ist gegeben, wenn die Antragstellerinnen zu 1 und 2 nach ihrem Personal- oder Gesellschaftsstatut als beteiligten- oder rechtsfähig anzusehen sind (vgl. MünchKomm/Pabst, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 17), wobei es im Streitfall gemäß Art. XXV Abs. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II, 488) auf den rechtlichen Status der Antragstellerinnen zu 1 und 2 nach dem Recht ihres jeweiligen Gründungsstaates ankommen dürfte. Zu dem insofern maßgeblichen US-amerikanischen Recht hat der Senat nunmehr von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 2), was namentlich durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens geschehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 166/15 -, juris Rn. 11).

4.) Der Senat hat die Einholung des Gutachtens nicht von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, weil dies gemäß § 14 Abs. 3 GNotKG bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, nicht möglich ist (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 157 oben; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 16 WF 99/16 -, BeckRS 2016, 109674 Rn. 19 ff. für die vergleichbare Bestimmung des § 16 Abs. 3 FamGKG; BeckOK/Klahr, KostenR, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2023, GNotKG § 14 Rn. 172; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 14 Rn. 33) und die Beteiligtenfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens gerade von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 8 Rn. 4 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 1, Abs. 3 FamFG und dem dortigen Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, weil dieser Verweis im Hinblick auf den im FamFG-Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) die eine Vorschusspflicht statuierenden Bestimmungen der §§ 379, 402 ZPO nicht umfasst (vgl. MünchKomm/Ulrici, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 30 Rn. 37).

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