LG Oldenburg, 2025-02-05, 2 T 23/25

2 T 23/25Kantonsgericht05.02.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2025-02-05 — 2 T 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 2 T 23/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33045

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 19.12.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeDie sofortige Beschwerde vom 09.01.2025 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein Erstattungsanspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 57 Abs. 4 S. 1 TKG (Geltung: ab 01.12.2021) nicht besteht.

Dem Amtsgericht ist darin beizutreten, dass für den Zeitraum bis zum 01.09.2023 ein Anspruch bereits daran scheitert, dass der Kläger für diesen Zeitraum ein Messprotokoll im Sinne von § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 TKG nicht zur Verfügung stellen kann. Zudem ist der Minderungsanspruch ausschließlich in die Zukunft gerichtet und könnte seine Wirkung erst mit dem behaupteten Zugang der klägerseitigen E-Mail vom 04.09.2023 entfalten.

Ein Anspruch für den folgenden Zeitraum scheitert aber daran, dass der Kläger einen Zugang der Minderungserklärung mit den angegebenen Beweismitteln nicht beweisen können wird.

Die Minderung ist eine empfangsbedürftige einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem Telekommunikationsanbieter (OLG Köln BeckRS 2023, 38702). Sie entfaltet als rechtshemmende Einrede ihre Wirkung erst mit Zugang beim Telekommunikationsanbieter. Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs hat der Verbraucher den Minderungsanspruch (BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 46. Ed. 1.2.2024, TKG2021 § 57 Rn. 54b, beck-online). Der Verbraucher muss, um die Minderung nachzuweisen, mit der Minderungserklärung das Messprotokoll des Messtools der BNetzA an seinen Anbieter übersenden. Die Übersendung muss elektronisch erfolgen, da das Messprotokoll von der BNetzA im PDF-Format bereitgestellt wird und digital signiert ist. Erfolgt lediglich eine postalische Übersendung des ausgedruckten Messprotokolls, kann der Anbieter dieses nicht anhand der digitalen Signatur auf Echtheit überprüfen (BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 46. Ed. 1.2.2024, TKG2021 § 57 Rn. 54c, beck-online).

In Ansehung des Vorgenannten ist die postalische Übersendung an die Beklagte unzureichend. Soweit der Kläger vorliegend - von der Beklagten bestritten - behauptet, dass er das Messprotokoll der BNetzA vom 02.09.2023 per E-Mail am 04.09.2023 übersandt habe, kann er den Nachweis des Zugangs nicht führen. Insbesondere das Versenden einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs beim Empfänger (OLG Rostock, MMR 2024, 491, beck-online). Es entspricht in der Rechtsprechung sowie im Kommentarschrifttum nahezu einhelliger und von der Kammer geteilter Auffassung, dass für den Zugang einer E-Mail allein auf Grund des feststehenden Absendens, auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, kein Anscheinsbeweis streitet. Ebenso wenig kann der Beweis des Zugangs einer E-Mail dadurch erbracht werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf. weiteren Ablageordnern ("XXX" oÄ) zu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen müsste (vgl. OLG Rostock MMR 2024, 491 [OLG Rostock 03.04.2024 - 7 U 2/24] Rn. 4, beck-online m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. August 2023 - 5 W 774/23 e -, Rn. 17, juris).

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