LAG Niedersachsen, 2026-02-06, 10 SLa 667/25

10 SLa 667/25Arbeitsgericht06.02.2026

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2026-02-06 — 10 SLa 667/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-06

Aktenzeichen: 10 SLa 667/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17707

Tenor

Tenor: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Klage ist unschlüssig.

I.

2Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

II.

3Die Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stützt, hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen auch im Berufungsrechtszuge nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a)

5Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - Rn. 29, BAGE 115, 206; ErfK/Reinhard, 26. Aufl. 2026, EFZG § 3 Rn. 22a ). Dem genügt er regelmäßig gemäß § 5 Abs. 1 EFZG durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Liegt eine solche jedoch nicht vor oder ist ihr Beweiswert erschüttert, so ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zum Beispiel dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG 15. Januar 2025 - 5 AZR 284/24 - Rn. 16 ).

b)

6Gemessen daran ist die Klägerin, die für die fraglichen Zeiträume keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Im Wesentlichen trägt sie vor, zu welchen Zeiträumen sie erkrankt gewesen sei und welche Ärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten, wobei die jeweiligen Diagnoseschlüssel und die zugehörigen Erkrankungen genannt werden; so wird für den Zeitraum vom 27. Februar bis 5. März 2025 angegeben: "A09.9 - Sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis nicht näherbezeichneten Ursprungs" (Anlage zum Schriftsatz vom 6. Juni 2025 - Bl. 51 d.A. I. Instanz). Dies genügt nicht den soeben unter a) dargestellten Erfordernissen. Das ergänzende Vorbringen aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 12. und vom 18. Juni 2025 (Bl. 65 f. bzw. 73 bis 75 d.A. I. Instanz) und in der Berufungsbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar werden dort ansatzweise bestimmte Beschwerden geschildert; doch kann dem Vorbringen nicht entnommen werden, welche Schwere die behaupteten Symptome hatten, inwieweit mit ihnen jeweils konkrete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verbunden waren sowie welche Verhaltensmaßregeln und/oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Es ist nicht einmal vorgetragen worden, wann die Diagnosen gestellt wurden; die tabellarische Aufstellung gemäß Bl. 51 f. d.A. I. Instanz lässt ihren Aussteller nicht erkennen und nennt mit dem 28. Mai 2025 ein Datum, das deutlich außerhalb des Streitzeitraums liegt. Die Vernehmung der von der Klägerin benannten Ärzte liefe unter diesen Umständen auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

7Auch soweit die Klägerin Entgelt für geleistete Arbeit verlangt, ist die Klage weiterhin unschlüssig. Dem Gericht ist aufgrund des Sachvortrags der Klägerin eine Berechnung des Anspruchs nicht möglich.

a)

8Der Arbeitsvertrag (Bl. 5 bis 14 d.A. I. Instanz) nennt nicht ein festes Bruttomonatsentgelt. Vielmehr ist gemäß seinem § 5 Abs. 1 ein Bruttostundenlohn geschuldet. Nach § 4 des Arbeitsvertrages beträgt die Regelarbeitszeit "ca." 20 Stunden wöchentlich (Abs. 1), wobei sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen nach den betrieblichen Erfordernissen richten und dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegen sollen (Abs. 2). Ferner enthält § 4 den Hinweis, dass es sich um ein Saisongeschäft handele (Abs. 3) und die Monatsstunden differieren können (Abs. 4).

b)

9Unter diesen Umständen reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, sie habe in den Zeiten ihrer Arbeitsfähigkeit ihre Arbeitsleistung erbracht. Sie hätte vielmehr vortragen müssen, an welchen Tagen sie zu welchen Zeiten Arbeitsleistung erbrachte. Mangels Schlüssigkeit ihres Vorbringens kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte es wie geschehen bestreiten durfte. Woraus sich ein "Grundgehalt" von monatlich 2.600,00 Euro brutto ergeben soll, erschließt sich nicht.

10Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die geforderte Mehrarbeitsvergütung hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

a)

11Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist bzw. sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (Erfk/Preis, 26. Aufl. 2026, BGB § 611a Rn. 467 mwN). Bei einem Arbeitszeitkonto genügt es, dass der Arbeitnehmer die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (ErfK/Preis aaO. Rn. 473 mwN).

b)

12Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie trägt lediglich vor, ihr Arbeitszeitkonto weise zu ihren Gunsten einen Saldo von 9,43 Stunden auf. Einen entsprechenden Auszug hat sie jedoch auch auf das Bestreiten der Beklagten ebenso wenig vorgelegt wie die von ihr erstinstanzlich behaupteten eigenen Aufzeichnungen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin anders als der Arbeitsvertrag von einem Stundenentgelt in Höhe von 15,00 Euro ausgeht.

III.

13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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