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2 B 2256/02•VG Göttingen, 2002-10-29, 2 B 2256/02
Entscheidungsdatum: 2002-10-29
Aktenzeichen: 2 B 2256/02
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2002:1029.2B2256.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 25442
Das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - hat am 29. Oktober 2002 beschlossen :
Tenor: Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von G. aus H. bewilligt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 583,96 Euro für die Monate Oktober und November 2002 zu bewilligen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe1Die Anträge, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ab dem 01.10.2002 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 583,96 Euro zu bewilligen und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von I. aus H. zu bewilligen, sind zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
21.
Prozesskostenhilfe ist den Antragstellerinnen zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung aus den unter 2.) dargelegten Gründen hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) und sie ihre Prozessarmut belegt haben.
32.
Die Antragstellerinnen haben in der Sache selbst einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung sowie einen Anordnungsanspruch, also das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Sozialleistung, im Sinne von§ 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Allerdings trifft das Gericht - dem Wesen einer einstweilige Anordnung entsprechend - nur eine vorläufige und zeitlich (zunächst) bis Ende November d. J. begrenzte Entscheidung, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter Ausschöpfung seiner gesetzlichen Möglichkeiten weiter aufzuklären.
4Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie sich derzeit in einer sozialhilferechtlichen Notlage befinden und - außer vom Sozialamt - Hilfe nicht von Anderen (insbesondere nicht von Herrn J.) erhalten können.
5Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe u.a. derjenige nicht, der die erforderliche Hilfe von Anderen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung eines Hilfeanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Um dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebot des besonderen Schutzes der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, sieht § 122 S. 1 BSHG vor, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Deshalb ist die§ 11 Abs. 1 BSHG getroffene Regelung auch auf nicht verheiratete Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, anzuwenden. Hilfe zum Lebensunterhalt ist demnach dem einen Lebenspartner zu versagen, wenn das Einkommen des anderen Lebenspartners der eheähnlichen Gemeinschaft ausreicht, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Reicht das Einkommen des Lebenspartners nur teilweise zur gemeinsamen Bedarfsdeckung aus, ist ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelung des § 122 BSHG nur die Lebenspartner, nicht aber ihre Kinder, seien es auch gemeinsame, betrifft. Sozialhilfeansprüche von mit den Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kindern sind unter Berücksichtigung von § 16 BSHG zu behandeln. Die Leistungen an die Antragstellerin zu 2) hätten deshalb schon aus diesem Grunde nicht eingestellt werden dürfen.
6Bei der Prüfung eines Sozialhilfeanspruchs von vermutlich in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden ist vom Sozialhilfeträger wie folgt vorzugehen:
7Im ersten Schritt ist zunächst aufzuklären, ob der Hilfesuchende tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Partnerschaft zweier Personen, die über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, vorliegt und diese sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff; BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, 1; Nds. OVG, Urt. v. 11.12.1995 - 12 L 3404/94 -; Urt. v. 24.04.1997 - 12 L 5976/96 -; Beschl. v. 23.01.1996 - 12 M 238/96 -; Beschl. v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 -).
8An das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind - gegenüber der "früheren" Rechtsprechung, nach der bereits das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend war - erhöhte Anforderungen zu stellen. Es muss daher aus den erkennbarenäußeren und inneren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende "Unterstützungsbereitschaft" geschlossen werden können. Ob sich das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft bereits zu einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verdichtet hat und die Bindungen der Partner einer Wohngemeinschaft in der streitgegenständlichen Zeit bereits so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, und die Bindung auf Dauer angelegt ist, bedarf ungeachtet des Umstandes, dass die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 122 BSHG beim Sozialhilfeträger liegt, einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (Nds. OVG, Beschl. v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 -; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft streitenden Gesichtspunkte, wobei in Fällen, in denen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, im Regelfall aus das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, geschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang kann Äußerungen des Partners des Hilfesuchenden, er sei zu dessen Unterstützung nicht bereit, allein kein ausschlaggebendes Gewicht gegenüber dem widerstreitendenäußeren Indizien beigemessen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die entsprechende Äußerung - in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt - erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt oder der Partner seine Äußerungen dem anpasst, was nach seiner Auffassung zum Erfolg des Anliegens führen müsste (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - BVerwG V C 62.75 -, BVerwGE 52, 11; Nds. OVG, B. v. 23.1.1996 - 12 M 238/96 -) oder wenn alle übrigen Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen.
9Bei der Würdigung des Vorbringens des Hilfesuchenden ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien streitentscheidend. Dabei hat der Sozialhilfeträger den entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß der ihm u.a. nach § 20 SGB X obliegenden Untersuchungspflicht hinreichend aufzuklären und die Tragfähigkeit der gesammelten Indizien unter Ausschöpfung der ihm gemäß § 21 SGB X zur Verfügung stehenden Beweismittel - ggf. mit Beteiligung des Verwaltungsgerichts nach § 22 SGB X -überprüft hat. Der Hilfeempfänger hat bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (§§ 60 ff SGB I); tut er dies nur unzureichend, treffen ihn die Folgen des § 66 SGB I bis hin zur vorläufigen Leistungseinstellung.
10Können ausreichende Tatsachenfeststellungen für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft getroffen werden, hat der Sozialhilfeträger in einem zweiten Schritt aufzuklären, ob das Einkommen und Vermögen beider Lebenspartner ausreicht, deren sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch insoweit korrespondierten die oben genannten Aufklärungspflichten des Sozialamtes mit der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden.
11Kommen die Ermittlungen des Sozialamtes zu dem Ergebnis, dass der Partner des Hilfesuchenden diesen in Höhe seines Hilfeanspruchs unterstützen kann oder enden die Ermittlungen des Amtes mit der Unaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit, führt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft - im dritten Schritt - zur Versagung der Sozialhilfe.
12In Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze, die auch für das einstweilige Anordnungsverfahren gelten, streitet das Gesamtbild der vorliegenden Indizien derzeit nicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn J..
13Folgende Indizien hat der Antragsgegner zusammengetragen:
14Diese Indizien sprechen - auch in ihrer Gesamtschau - nicht überwiegend für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
15Dass Herr L. sich um das gemeinsame Kind kümmert, belegt zwingend eine enge Bindung nur zur Antragstellerin zu 2), nicht aber zur Antragstellerin zu 1). Dass die gelegertliche Beaufsichtigung der Antragstellerin zu 2), wenn die Antragstellerin zu 1) zweimal je Woche in den Abendstunden ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nachgeht, über eine Hilfestellung hinausgeht, wie sie unter Freunden üblich ist, liegt nicht auf der Hand. Hier bedarf es weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Betreuungsleistungen von Herrn L. zugunsten der Antragstellerin zu 2), um gesicherte Feststellungen treffen zu können, ob diese Hilfeleistungen tatsächlich so weitreichend sind, dass sie als ein "Für-einander-einstehen" im Sinne des § 122 BSHG klassifiziert werden können.
16Auch aus dem zeitlichen Maß der Besuche des Herrn L. bei den Antragstellerinnen ("fast täglich", vgl. Bl. 222 des Verwaltungsvorganges) lassen sich noch keine Rückschlüsse auf die erforderliche Unterstützungsbereitschaft ziehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch in Partnerschaften, die von einer eheähnlichen Gemeinschaft weit entfernt sind, tägliche Besuchs der Partner keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel sind. Entscheidend wird es vielmehr darauf ankommen, ob Herr L. nicht nur häufig die Antragstellerin besucht, sondern quasi seinen Lebensmittelpunkt von M. nach H. verlegt hat in diesem Zusammenhang sollte das Sozialamt die Eltern des Herrn L. sowie Nachbarn befragen und das Ergebnis der Ermittlungen (für das Gericht nachvollziehbar) dokumentieren.
17Dass die Antragstellerin häufig einen PKW benutzt, der auf den Vater des Herrn L. zugelassen ist, wird der Antragstellerin nur dann entgegengehalten werden können, wenn sie über das Fahrzeug quasi uneingeschränkt verfügen kann. Auch hierzu sind weitere Ermittlungen, z.B. durch Befragung des Vaters von Herrn K., notwendig. Dagegen werden das Window-Colour-Bild und der Kindersitz im Auto wohl nicht die Rolle spielen, die ihnen der Antragsgegner zuweisen will. Das Verwenden von Kindersitzen ist gesetzlich vorgeschrieben, solche Sitze werden deshalb auch von Fahrzeugeigentümern vorgehalten, die nur gelegentlich Kinder mitnehmen. Aus dem Anbringen eines Aufklebers an ein Fahrzeug Rückschlüsse auf die "Besitzverhältnisse" zu ziehen dürfte zu weit gehen, entscheidend kommt es vielmehr darauf an, wer das Fahrzeug wie oft nutzt und wer dessen Unterhaltskosten trägt.
18Die sehr hohen Heiz- und Stromkosten sind lediglich ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin zu 1) unwirtschaftlich mit dem Einsatz von Haushaltsenergie umgeht (was bei der Übernahme von Nachzahlungsbeträgen sozialhilferechtlich zu würdigen ist), dies sagt aber angesichts der wenige Räume der Wohnung nichts dazu aus, ob Herr L. dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
19Dass ein Mitarbeiter des Antragsgegners bei dem Versuch, einen Hausbesuch durchzuführen, an der Flurgarderobe in der Wohnung der Antragstellerinnen eine Herrenjacke und eine Baseballkappe entdeckt hatte, besagt überhaupt nichts. Das Sozialamt wird daher, um über die Nutzungsverhältnisse Aufklärung zu bekommen, erneut einen Hausbesuch durchführen müssen. Hierzu ist die Antragstellerin auch bereit, wie sich aus ihrem Schreiben vom 18.09.2002 (also nur einem Tag nach dem vergeblichen Hausbesuch) unzweifelhaft ergibt. Die Kammer merkt diesbezüglich an, dass unangemeldete Hausbesuche zwar zulässig sind, jedoch keine Rechtspflicht besteht, einen solchen Hausbesuch zu dulden. Aus dem erstmaligen Verweigern des Betretens der Wohnung darf das Sozialamt allerdings weder den Schluss ziehen, dass der Hilfesuchende damit seine Mitwirkungsobliegenheiten bereits derartig verletzt hat, dass eine vorläufige Leistungseinstellung nach § 66 SGB I (bereits die Belehrungspflicht des Abs. 3 der Vorschrift steht dem entgegen) noch das verweigern quasi als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft werden. Hier kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin zu 1) nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung des Hausbesuchs angeführt hat.
20Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Antragsgegner zwar eine nicht unerhebliche Anzahl von Indizien zusammengetragen hat, die für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. streiten können, es aber versäumt hat, deren Aussagekraft durch mögliche und auch erforderliche weitere Ermittlungen so zu erhöhen, dass ihre Gesamtschau die Annahme des Tatbestandes des § 122 BSHG überwiegend wahrscheinlich macht. Da die weiteren Ermittlungen sicherlich innerhalb des Monats November 2002 durchzuführen sind und ihr Ausgang offen ist, ist es ausreichend, die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen und die Leistungsgewährung als vorläufig anzuordnen, dem Antragsgegner dadurch die Möglichkeit einer Leistung unter (Rückforderungs-)Vorbehalt einzuräumen. Deshalb ist der weitergehende Antrag abzulehnen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO; die Kammer wertet das Unterliegen der Antragstellerinnen als gering.
Rühling Dr. Rudolph Schneider
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