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5 O 1106/24•LG Aurich, 2026-04-20, 5 O 1106/24
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 5 O 1106/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15858
Tenor: Das Urteil vom 13.03.2026 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:
Statt:
Die Klägerin behauptet, sie sei vor der zweiten Impfung am 12.08.2021 gesund gewesen. Unter Vorerkrankungen haben sie nicht gelitten. Infolge der Impfung vom 12.08.2021 habe sie folgende gesundheitliche Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Störung des Blutsauerstoffs, Tinnitus, POTS, PEM und ME/CFS, chronische Gastritis, Migräne, Hypothyreose, rezidivierende Rückenbeschwerden (Lumbalsyndrom), leichte depressive Episode und generalisierte Angststörung (Hervorhebung nur zum Verständnis dieses Beschlusses), zudem Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Lumbago. Zudem sei sie pflegebedürftig nach Pflegegrad 2.
muss es richtig heißen:
Die Klägerin behauptet, sie sei vor der zweiten Impfung am 12.08.2021 gesund gewesen. Unter Vorerkrankungen haben sie nicht gelitten. Infolge der Impfung vom 12.08.2021 habe sie folgende gesundheitliche Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Störung des Blutsauerstoffs, Tinnitus, POTS, PEM und ME/CFS, zudem Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Lumbago. Zudem sei sie pflegebedürftig nach Pflegegrad 2.
Gründe:Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2025 die nun gestrichenen Erkrankungen zunächst behauptet, mit klarstellendem Schriftsatz vom 18.09.2025 indes revidiert hat. In dem zuletzt genannten Schriftsatz heißt es: „Folgende Beschwerden bestanden zu keinem Zeitpunkt: Chronische Gastritis, Migräne, Hypothyreose, rezidivierende Rückenbeschwerden (Lumbalsyndrom), leichte depressive Episode und generalisierte Angststörung.“ Mithin handelt es sich um einen evidenten Fehler im Sinne des § 319 ZPO, da auch für Außenstehende bei einem Vergleich von Tatbestand und Akteninhalt ohne weiteres ersichtlich ist.
Hinweis:Berichtigungsbeschluss zu
LG Aurich - 13.03.2026 - AZ: 5 O 1106/24
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