LG Oldenburg, 2023-06-20, 12 O 1465/14

12 O 1465/14Kantonsgericht20.06.2023

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2023-06-20 — 12 O 1465/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-20

Aktenzeichen: 12 O 1465/14

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2023, 58776

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.500.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen. 2. 2.Den Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Klagebetrages an die Insolvenzmasse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen deckt, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. 3. 3.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Forderungen der XXX Rechtsanwälte, XXX, XXX, in Höhe von 48.612 € freizustellen. 4. 4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. 5. 5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. 6.Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch.

Der Kläger ist mit Beschluss vom 01.03.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden (Anlage K 1), nachdem unter dem 06.01.2011 Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Die Beklagten waren bis zum 30.12.2010 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin; sie sind, gemeinsam mit Dritten, Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin war eine der führenden Kunststoffspritzgussherstellerinnen für das Automobilinterieur. Sie war die Muttergesellschaft einer Firmengruppe mit vier Tochtergesellschaften, hierbei handelte es sich um die XXX, die XXX, XXX und eine weitere mexikanische Tochtergesellschaft. Hinsichtlich des Vermögens der wurde am 10. März 2011 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juni 2011 eröffnet. Die Beteiligung der Schuldnerin an der XXX wurde für 100.000 € veräußert. Die Beteiligung an der XXX wurde für 2,6 Millionen € an die XXX veräußert. Die Tochtergesellschaft in Mexiko war inaktiv.

Die Schuldnerin ließ sich seit Februar 2009 von der Kanzlei XXX Partnerschaftsgesellschaft zu Fragen der Insolvenzreife beraten. Seit Juni 2009 und bis zum Zeitpunkt der Insolvenz Antragstellung am 6. Januar 2011 befand sich die Schuldnerin in einem begleiteten Restrukturierungsprozess, der anfänglich von der Wirtschaftsberatungsgesellschaft XXX und danach von XXX (im weiteren XXX) und einem Sanierungsberater begleitet wurde.

Die Insolvenzschuldnerin wies in ihrer nach Fortführungsgesichtspunkten aufgestellten Handelsbilanz per 31. Mai 2010 ein positives Eigenkapital von 3.138.000 € aus.

Der Kläger ist allerdings der Ansicht, dass die Schuldnerin bereits zum 31.5.2010 in Höhe von wenigstens 17.247.000 € überschuldet gewesen sei. Der Kläger habe sich insoweit an den Zerschlagungswerten orientiert, was im Rahmen der Überschuldungsbilanz auch korrekt gewesen sei. Der Kläger habe insoweit bereits am 29.7.2011 wesentliche Vermögensgegenstände der Schuldnerin veräußern können, so insbesondere immaterielle Vermögenswerte, Grund und Boden, Maschinen, Betriebs und Geschäftsausstattung, und ein der tschechischen Tochtergesellschaft XXX gewährtes Darlehen in Höhe von 6.750.000 €, das im Hinblick auf deren wirtschaftliche Abhängigkeit für lediglich einen Euro habe veräußert werden können.

Der Kläger behauptet, dass zwischen dem 01.06.2010 und dem 30.12.2010 vom Konto der Insolvenzschuldnerin Zahlungen an Dritte in Höhe von insgesamt 7.585.415,26 € (Aufstellung Anlage K 14). Weiter behauptet der Kläger, dass diese Zahlungen trotz Überschuldung und Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin geleistet worden seien. Überschuldung der Insolvenzschuldnerin habe jedenfalls seit Ende Mai 2010 vorgelegen.

Der Kläger behauptet, die Fortführungsprognose beruhe auf Erwartungen des Managements die unrealistisch gewesen seien, zudem seien Prämissen gesetzt worden, welche von vornherein nicht eingehalten worden seien. Eine nachvollziehbare Ertrags- und Finanzplanung sei nicht enthalten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass aus diesen Sachverhalten Zahlungsansprüche gegen die Beklagten jedenfalls in Höhe der geltend gemachten Teilforderung von 1.500.000,00 € resultieren.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.500.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2012 zu zahlen;
  2. 2.Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von Forderungen der XXX Rechtsanwälte, XXX, in Höhe von 48.612 € freizustellen;
  3. 3.den Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages gemäß Ziffer 1. an die Insolvenzmasse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrige Zahlung befriedigten Gesellschaftsgläubiger Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Insolvenzschuldnerin sei weder überschuldet gewesen noch habe Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die Beklagten bestreiten insbesondere die klägerseitig eingestellten Werte für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen. Die Beklagten sind zusätzlich insoweit der Ansicht, dass nicht die Liquidationswerte, sondern die Verkehrswerte einzustellen seien. Zusätzlich sei der Schuldnerin mit Gutachten vom 05.03.2010 eine positive Fortführungsprognose gestellt worden, auf diese hätten sich die Beklagten verlassen dürfen. Die positive Fortführungsprognose sei nach Aktualisierung am 23.08.2010 sogar bestätigt worden. Die Beklagten hätten zudem jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, da sie sich auf die positive Fortführungsprognose der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten verlassen dürfen. Zumindest ein Teil der Zahlungen nach dem 31.05.2010 seien zudem privilegierte Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG.

Die Klageschrift ist den Beklagten am 17.07.2014 zugestellt worden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.03.2016 ergänzt durch den Beschluss vom 20.06.2016 ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin überschuldet gewesen ist, und ob eine positive Fortführungsprognose bestand; weiter hat das Gericht durch Beweisbeschluss vom 13.01.2022 Sachverständigengutachten zu der Frage der Überschuldung zum 31.05.2010 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX vom 13. November 2020, sowie vom 18. November 2022 und seine Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2021 verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.500.000 € gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung.

Die Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG ist zwar durch das SanInsFoG vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben und in § 15b InsO aufgenommen worden. Diese neue Vorschrift ist jedoch gemäß Art. 103m Satz 2 EGInsO erst auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Art. 103m Satz 3 EGInsO ordnet für frühere Zahlungen ausdrücklich die Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften an.

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin hat zwischen dem 31.05.2010 und 30.12.2010 vom Konto der Insolvenzschuldnerin Zahlungen an Dritte in Höhe von insgesamt 7.585.415,26 € geleistet.

Die Schuldnerin war ab dem 31. Mai 2010 überschuldet.

Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 InsO. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Überschuldung grundsätzlich durch Vorlage einer Überschuldungsbilanz darzulegen. Die Handelsbilanz hat dabei aber eine indizielle Bedeutung. Legt der Insolvenzverwalter eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, so hat er die Ansätze dieser Bilanz daraufhin zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 16. März 2009, II ZR 280/07, Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 08. Januar 2001, II ZR 88/99, m.w.N., zitiert nach juris). Ist er diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des beklagten Organmitglieds, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, in welchen Punkten stille Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgebliche Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich etwa vorhandener, nicht in der Bilanz abgebildeter stiller Reserven sowie sonstiger immaterieller Werte - liegt insofern beim beklagten Geschäftsführer, während der klagende Insolvenzverwalter (lediglich) eine Bilanz vorlegen muss, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. Mai 2022 - 8 U 30/19 -, Rn. 64, mwN, zit n. juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger die Überschuldung der Schuldnerin ausreichend dargelegt. Die Überschuldungsbilanz zum 31.05.2011 (Anl. K5, K26), die ein Fehlkapital von rd. 17 Mio. Euro feststellt, genügt den Anforderungen an die klägerische Darlegungslast.

Die Beklagten können nur teilweise mit seinen Einwendungen gegen die maßgeblichen Werte der Überschuldungsbilanz durchdringen. Der Sachverständige XXX hat den Überschuldungsstatus anhand der klägerischen Darlegungen zum 31.05.2011 überprüft und ist in seinem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom 18.11.2022 (Sonderband Gutachten) zu dem Ergebnis gekommen, das unter Berücksichtigung der Liquidationswerte auch bei vorsichtiger Abwertung jedenfalls ein Fehlkapital von rd. 6 Mio. Euro ergibt. Eine Überschuldung lag damit zweifellos vor.

Eine wichtige Korrektur erfolgt insoweit insbesondere bei dem Darlehen an die tschechische Tochtergesellschaft. Die Forderungen der Schuldnerin gegenüber der Tochtergesellschaft XXX in Höhe von insgesamt 6.750.000 EUR hätte in der Überschuldungsbilanz auf Aktivseite unter dem Punkt "Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände" nicht nur mit dem nominellen 1 € Berücksichtigung finden dürfen. Entgegen der Ansicht des Klägers war deren Wert nicht mit 1 €, sondern mit 5.062.500 € (Sicherheitsabschlag von 25% der Forderung) anzusetzen.

Grundsätzlich müssen sämtliche Forderungen des Schuldners zum Stichtag der Bewertung in der Überschuldungsbilanz aktiviert werden, soweit diese durchsetzbar und vollwertig sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010, II ZR 151/09, Rn. 18, zitiert nach juris). Die Bewertung der Aktiva hat stets zu den Liquidationswerten zu erfolgen, also zu der Summe der Preise, die sich erzielen lassen, wenn die Gegenstände des Unternehmens im Rahmen der Unternehmensauflösung veräußert werden. Die maßgeblichen Liquidationswerte entsprechen daher regelmäßig dem Wert, der für das Wirtschaftsgut bei Einzelveräußerung am Markt zu erzielen wäre. Es gilt der Grundsatz der Vorsicht, sodass innerhalb eines Bewertungsspielraums somit eher von einem vorsichtigen Wertansatz anzugehen ist.

Vorliegend war aufgrund besonderen Verbindung zwischen Mutter und Tochterunternehmen ein erheblicher Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Die Fungibilität der Forderung am Markt ist allerdings stark eingeschränkt, so dass der Sicherheitsabschlag von 25% gerechtfertigt scheint.

Ebenso war bei den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ein erheblicher Sicherheitsabschlag von 25% bereits im Hinblick auf die Liquidationswerte vorzunehmen, da die Tatsache, dass die Werte der gehaltenen 100% Beteiligungen sich durch die Eventualität einer eigenen Insolvenz erheblich verschlechtern würden, auf der Hand lag. Vor diesen Realitäten darf ein GmbH-Geschäftsführer nicht die Augen verschließen.

Die insoweit für den 31.05.2010 angenommenen Zahlen sind insoweit zwar deutlich besser als diejenigen, die der Kläger angenommen hat, diese Korrekturen des Fehlkapitals können allerdings nicht zu einer Veränderung des grundsätzlichen Überschuldungsstatus der Schuldnerin zum 31.05.2010 führen. Die genaue Höhe der Überschuldung ist insoweit zweitrangig.

Eine Überschuldung scheidet auch nicht aus, weil die Fortführung des Unternehmens im fraglichen Zeitraum nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung).

Die Fortführung des Unternehmens war nach den Umständen auch nicht überwiegend wahrscheinlich, § 19 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 InsO. Insoweit ist maßgeblich, ob die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (sog. Überlebens- oder Fortbestehensprognose, BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 269/91 -, BGHZ 119, 201, Rn. 15 zit. n. juris). Eine positive Fortführungsprognose, für deren tatsächliche Voraussetzungen der in Anspruch genommene Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09 -, Rn. 11, zit. n. juris), setzt voraus, dass der Geschäftsführer davon ausgehen können muss, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll und dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten jedenfalls in der nächsten Zeit, im Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahres, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird erfüllen können. Die Fortführungsprognose ist insofern im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung bedarf. Eine solche positive Fortführungsprognose erfordert zudem einen auf zwei Jahre ausgelegten Ertrags- und Finanzplan, aus dem sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Gesellschaft über ausreichend Liquidität verfügen wird, um die jeweils fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen (statt vieler vgl. Henssler/Strohn/Arnold, GesR 3. Aufl. § 19 InsO Rn. 6 mwN). Es kommt nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (vgl. BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199).

Die hier von den Beklagten in Bezug genommenen Gutachten bieten nur einen Ausblick von 14 Wochen, so dass sie den Anforderungen an einen belastbaren Ertrags- und Finanzplan bereits aus objektiven Gründen nicht genügen. Zudem zeigen die eingeholten Gutachten der XXX vom 05.03.2010 und 23.08.2010 nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen XXX in seinem Gutachten vom 13.11.2020 erkennbar auf, unter welchen zusätzlichen Bedingungen (zusätzliche Kreditlinie, Freigabe von Sicherheiten etc.) eine positive Fortführungsprognose denkbar sei. Dass die insoweit der gesetzten Prämissen nicht eingehalten wurden, konnten die beiden Beklagten erkennen. Ebenso musste für sie offenkundig sein, dass der Eintritt der zusätzlich aufgebauten Prämissen nicht zwingend, oder überwiegend wahrscheinlich oder zeitnah erfolgen musste.

Selbst mit Rücksicht auf den eher großzügigen anzulegenden Beurteilungsmaßstab konnten sich die Beklagten als verantwortliche Geschäftsführer des Unternehmens der Erkenntnis, dass XXX ausdrücklich darauf hinweist, dass eine langsamere Markterholung als von der Schuldnerin projiziert erwartet wird nicht verschließen. Erst recht mussten sie erkennen, dass die Fortführungsprognose an eine Vielzahlt zwingender Prämissen geknüpft war. Insbesondere das erhebliche erforderliche Fremdkapital durfte nicht dazu verleiten längerfristig mit den Geldgebern zu verhandeln ohne das sich kurz- und mittelfristig Zusagen bezüglich des Kapitals ergaben. Insoweit schützt gerade auch die weitere Verhandlung ohne endgültige Absage nicht davor ggf. Insolvenzantrag stellen zu müssen. Dass die Erwägung einer Fortführung insoweit bereits sehr früh keine tragfähige Grundlage mehr hatte, musste gesehen werden.

Die Beklagten haben die erfolgten Vermögensabflüsse auch zu vertreten.

Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2001, II ZR 88/99, Rn. 22, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010, II ZR 151/09, Rn. 14, zitiert nach juris). Nach § 64 Satz 2 GmbHG kann der Beklagte diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war. Dies muss im Lichte der Interessenlage, die verteilungsfähige Masse für die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, betrachtet werden (BGH, a.a.O., Rn.12, zitiert nach juris).

Die Beklagten haben vorliegend nicht dargelegt, dass sie ihrer Pflicht zur ständigen Selbstkontrolle in einem ausreichenden Maße nachgekommen sind. Sie hätten sich bei Anzeichen einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen müssen. Sie hätten insbesondere erkennen müssen, dass die von XXX gesetzten Prämissen für die positive Fortführungsprognose von vornherein nicht erreicht wurden und hätten hierauf reagieren müssen. Die Beklagten handelten fahrlässig, weil sie sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft haben, die sie für die Prüfung benötigt hätten, ob sie pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen müssen.

Die Ersatzpflicht entfällt nur dann, wenn die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn die Massekürzung durch die Zahlungen dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Darüber hinaus ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden Zahlung kann nicht verzichtet werden. Dabei ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist. Die Masseverkürzung ist ausgeglichen, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist.

Soweit hier allerdings Rechnungen für zurückliegende Lieferungen bezahlt worden sind, findet ein solcher Tausch nicht statt, die Ware ist bereits im Vermögen der Schuldnerin, die Bezahlung sichert allenfalls die Möglichkeit einer weiteren Lieferung, die Forderung wäre, wenn sie nicht beglichen würde, zur Insolvenztabelle anzumelden und nach Quote abzufinden, was für die anderen Insolvenzgläubiger günstiger wäre.

Anders als die Beklagten meinen, reicht es allerdings nicht, sich darauf zu berufen, dass alle Zahlungen vorteilhaft für die Masse waren, weil sie die Fortführung der Fertigung ermöglicht und so eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben. Wie ausgeführt, ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung notwendig, der vorliegend bereits durch die Beklagten nicht behauptet wird. Die Zahlung muss gerade bei einem defizitären Unternehmen nicht nur im Interesse einer Fortführung, sondern gerade auch im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen. Gerade weitere Materialkäufe, die einen Großteil der im Rahmen der zulässigen offenen Teilklage geltend gemachten Forderung ausmachen, sind nur im Rahmen eines schlüssigen und tragfähigen Sanierungskonzeptes zulässig und nicht Teil der "einfachen Maßnahmen gegen den Zusammenbruch" die erleichtert privilegiert sind.

Die Beklagten haben Gelder in erheblicher Höhe auf debitorisch geführte Konten der Schuldnerin überwiesen, was zweifellos nicht privilegiert ist (350.000 €+ 90.000 €), sie haben Zeitarbeitsrechnungen für erheblich (mehr als 30 Tage) zurückliegende Arbeiten bezahlt (136.961,78 €), sie haben Rechnungen bezahlt, denen wegen des vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts kein unmittelbarer Gegenwert im Vermögen der Schuldnerin gegenüber stand (XXX u.a. 613.896,20 € und 220.163,96 €, XXX u.a. 505.504,47 €) so dass hinsichtlich der allein geltendgemachten offenen Teilklage keine Bedenken bestehen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB.

Soweit die Verurteilung auf § 64 GmbH gestützt ist, war den Beklagten im Hinblick auf den schadensrechtlichen Grundsatz der Vorteilsausgleichung vorzubehalten, nach Erfüllung der Klageforderung ihre Rechte gegen den Kläger zu verfolgen; wobei sich der ihnen zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.

Den Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten bzw. die Freistellung von diesen kann der Kläger zusätzlich verlangen. Dem Kläger ist insoweit ein gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden entstanden. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben (Anlage K15) ist nicht selbst verzugsbegründend und ist als solches nicht lediglich klagevorbereitend.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 20.06.2023

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