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2 A 4636/23•VG Hannover, 2026-02-26, 2 A 4636/23
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 2 A 4636/23
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0226.2A4636.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13229
Tenor: Der Bescheid vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2021 eine Stellenzulage nach § 42 BBesG i.V.m. Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 i.V.m. Nr. 2021 der AR A-1454/1 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt die Gewährung einer Stellenzulage.
Der Kläger ist Soldat und steht im Statusamt eines Oberstabsbootsmann (Besoldungsgruppe A9 MZ). Seit dem 1. Oktober 2021 ist er als Truppenfachlehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in D. eingesetzt. Dort fungiert er als Personalfeldwebel bzw. Ausbildungs- und Lehrfeldwebel.
Nach den Angaben des Klägers unterrichtet er in verschiedenen Lehrgängen Soldaten und Soldatinnen aus allen Laufbahnen vom Mannschaftsdienstgrad bis zum Stabsoffizier sowie zivile Angestellte und zivile Beamte der Bundeswehr. Der Unterrichtszeitraum variiert je nach Lehrgang zwischen fünf und zwölf Tagen, wobei sich diese Tage auf mehrere Wochen aufteilen können und er in dieser Zeit in verschiedenen Lehrgängen ausbilde. Die Lehrgangsstärke sei dabei auf maximal 18 Teilnehmende ausgelegt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 rückwirkend zum 1. Oktober 2021 die Gewährung einer Stellenzulage nach der Allgemeinen Regelung (AR) des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) A-1454/1 (im Folgenden: AR A-1454/1).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Da der Kläger in der Funktion als Truppenfachlehrer in den verschiedenen Hörsälen die Fachausbildung gemäß Lehrplan durchführe, aber ansonsten keinerlei Führungsfunktion wahrnehme, liege keine Hauptaufgabe vor, die mindestens 70 % der gesamten dienstlich übertragenden Aufgaben ausmache. Es liege auch keine ungeteilte Wahrnehmung der militärischen Führungsverantwortung vor, da die Soldatinnen und Soldaten bzw. Trainingsteilnehmenden der jeweiligen Inspektion unterstellt seien und der Kläger nicht der Hierarchie Inspektionschef, Hörsaalleiter, Hörsaalfeldwebel zugeordnet sei. Als Truppenfachlehrer sei er vielmehr der Gruppe der Truppenfachlehrer zugeordnet. Zudem sei die Zulagenberechtigung anhand militärischer Führungsverwendung wesentlich prägender Merkmale festzustellen, die kumulativ und vollständig vorliegen müssten. Als Truppenfachlehrer führe der Kläger aber nur einzelne Unterrichte bzw. Ausbildung zeitweise durch. Auch sei die sog. Ausbildungsspanne nicht erreicht. In den Zeiten, in denen keine Ausbildung durchgeführt werde, werde diese Ausbildungsspanne nicht erreicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Beschwerde. Zur Begründung führte er u.a. an, dass die Stellenzulage von Amts wegen zu gewähren sei. Dies sei nach seinem Dienstantritt am 4. Oktober 2021 nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen im ablehnenden Bescheid arbeite er zu mehr als 70 % als Ausbilder selbstständig und eigenverantwortlich. Zudem müsse eine Führungsfunktion nicht vorliegen, da die hier maßgebliche Nr. 2021 der AR A-1454/1 lediglich eine Ausbildungsfunktion fordere. Auch würden nach dieser Regelung keine prägenden Merkmale bezüglich einer Vorgesetzteneigenschaft vorausgesetzt. Ferner werde er für die Dauer der Ausbildung der Inspektion zugeordnet, was auf jedem Dienstplan an den Hörsälen zu lesen sei. Schließlich sei eine Ausbildungsspanne von zehn bis 20 Soldaten - wie es die AR A-1454/1 fordere - immer gegeben.
Mit Beschwerdebescheid vom 21. August 2023 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Die in Nr. 2021 der AR A-1454/1 genannten Kriterien würden nicht auf die Ausbildungsfunktion per se, sondern auf die einem Gruppenführer vergleichbare Ausbildungsfunktion innerhalb seiner Aufgabenwahrnehmung abheben. Hauptaufgabe eines Gruppenführers sei das Führen, Ausbilden und Erziehen. An der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr, wo der Kläger tätig sei, werde diese Aufgabe im Falle der Trainingsteilnehmenden durch die Inspektion und Lehrgruppen vollumfänglich und in allen Führungsgrundgebieten wahrgenommen. Zur Unterstützung griffen beide Lehrgruppen u.a. auf die Gruppe Truppenfachlehrer zurück. Diese unterstütze den Ausbildungsauftrag der Lehrgruppen mit fachlicher Expertise durch Truppenfachlehrer und nicht in erster Linie den Führungs- oder Erziehungsauftrag der Lehrgruppen. Zwar sei unstreitig, dass die Verwendung des Klägers als Truppenfachlehrer seine Hauptaufgabe darstelle. Allerdings sei er weder Vorgesetzter noch Teileinheitsführer im Sinne der AR A-1454/1 oder nehme Führungsaufgaben zu über 70 % wahr. Bei seiner Aufgabenwahrnehmung handle es sich allenfalls um Nebenaufgaben. Militärische Führung sei aber keine Nebenaufgabe, da diese nach Nr. 2010 der AR A-1454/1 unteilbar sei. So seien die Trainingsteilnehmenden nicht dem Kläger, sondern dem Hörsaalleiter, dem zuständigen Inspektionschef als Disziplinarvorgesetzten der Stufe 1, dem Lehrgruppenkommandeur als Disziplinarvorgesetzten der Stufe 2 und dem Leiter Lehre/Ausbildung als Disziplinarvorgesetztem der Stufe 3 unterstellt. Auch sei Vorgesetzter des Klägers der Leiter der Gruppe Truppenfachlehrer und nicht ein Hörsaalleiter oder Inspektionschef. Diesem sei er auch nicht für die Dauer der Ausbildung "zugeordnet", vielmehr bleibe der Leiter der Gruppe der Truppenfachlehrer auch dessen Vorgesetzter, wenn er unterrichte. Ein formeller Unterstellungswechsel durch zumindest temporäre Unterstellung oder Kommandierung in die Inspektion sei nicht gegeben. Das prägende Merkmal seiner Verwendung sei das zweitweise Ausbilden von Trainingsteilnehmern unterschiedlicher Hörsäle und Inspektionen.
Gegen den Bescheid vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August 2023 hat der Kläger am 12. September 2023 Klage erhoben.
Er führt aus, dass das sämtliche der in Nr. 2021 der AR A-1454/1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.
Er werde im Ausbildung- und Lehrbetrieb an Schulen oder Ausbildungseinrichtungen verwendet.
Auch habe er als Ausbildungs- und Lehrfeldwebel eine Vorgesetztenfunktion. Auf die im Beschwerdebescheid teilweise Bezug genommenen Voraussetzungen aus anderen Nummern der AR 1454/1 komme es nicht an. Die Dienstpostenbeschreibung bestätige seine Funktionen als Führer, Erzieher und Ausbilder. Auch ergebe sich daraus, dass der Kläger Vorgesetzter der Lehrgangsteilnehmenden sei. Seine einzige Hauptaufgabe sei das Ausbilden von Lehrgangsteilnehmenden, diese Aufgabe werde entgegen den Ausführungen der Beklagten also nicht nur zeitweise durchgeführt.
Während der Lehrgangs-/Ausbildungsteilnahme seien ihm die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch im Sinne der Nr. 2021 der AR A-1454/1 unterstellt, was sich bereits aus der o.g. Vorgesetztenfunktion ergebe.
Zudem nehme er ausschließlich Aufgaben als Ausbildungsfeldwebel war. Dies stelle folglich auch seine Hauptaufgabe dar; er nehme daher eine zulagenberechtigte Aufgabe zu 100 % wahr. Seine Hauptaufgabe umfasse die Ausbildungsvorbereitung, die Ausbildungsdurchführung sowie die Ausbildungsnachbereitung. Dies sei seine einzige Hauptaufgabe. Er habe keine weiteren Aufgaben, außer seinen allgemein militärischen Pflichten nachzukommen.
Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass er nicht in einer Führungsfunktion verwendet werde, was zutreffe, komme es darauf nicht an, da die streitgegenständliche Zulage lediglich eine Ausbildungsfunktion fordere. In Nr. 2021 der AR A-1454/1 werde die Vorgesetztenfunktion ausdrücklich mit Beispielen untermauert und dabei auch seine Stellung als Ausbildungs- und Lehrfeldwebel genannt. Insoweit sei er Vorgesetzter. Im Rahmen seines Unterrichts sei er den Teilnehmenden vorgesetzt und erteile auch Befehle. Die Organisation seiner Schule sei derart ausgestaltet, dass es dort zwei Lehrgruppen gebe, in welche die Truppenfachlehrer jeweils eingeplant werden können. Im Vorfeld werde daher geplant welchen Kurs er als Truppenfachlehrer übernehme. In dem Zeitraum, in dem er unterrichte, sei er den jeweiligen Hörsälen zugeordnet. Dann müsse er auch etwaigen Befehlen des Hörsaalleiters nachkommen, sodass er diesem auch zugeordnet sei. Zudem ergebe sich aus der Dienstpostenbeschreibung, dass ihm für die Dauer der Ausbildung die Teilnehmenden unterstellt seien und er Vorgesetzter nach § 3 der Vorgesetztenverordnung (im Folgenden: VorgV) sei. Daher sei die Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehbar; nach ihrer Ansicht seien die Teilnehmenden weiterhin der Hörsaalleitung und der Inspektion unterstellt. Wenn er aber ausdrücklich Vorgesetzter der Teilnehmenden sei, sei nicht erklärlich, wie es die Beklagte ausführe, dass er dann nicht der Hörsaalleitung und der Inspektion zugeordnet sei.
Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sein Vorgesetzter, der Leiter der Gruppe der Truppenfachlehrer, ebenfalls keine Zulage erhalte, sei anzumerken, dass dieser ein Statusamt nach A15 ausübe, die streitgegenständliche AR A-1454/1 jedoch nur Stellenzulagen für Statusämter bis einschließlich A14 vorsehe. Sein Vorgesetzter falle daher schon nicht unter die AR A-1454/1.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2021 eine Stellenzulage nach § 42 BBesG i.V.m. Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 i.V.m. Nr. 2021 der AR A-1454/1 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zunächst auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August 2023.
Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger keine Vorgesetztenfunktion innehabe, da er keine Führungsaufgaben zu über 70 % wahrnehme und insbesondere nicht mit der Befugnis betraut worden sei, vollumfänglich Weisungen an die Trainingsteilnehmenden zu erteilen. Laut Dienstpostenbeschreibung bestehe lediglich für die Dauer der Ausbildung eine Weisungsbefugnis gegenüber den Lehrgangsteilnehmenden. Dieses zeitlich begrenzte Unterstellungsverhältnis genüge nicht zur Begründung einer Vorgesetztenfunktion im Sinne der Nr. 2021 der AR A-1454/1, da letztgenanntes Kriterium nicht auf die Ausbildungsfunktion per se, sondern auf die einem Gruppenführer vergleichbare Ausbildungsfunktion innerhalb der Aufgabenwahrnehmung abstelle. Zu den Hauptaufgaben eines Gruppenführers gehörten das Führen, Ausbilden und Erziehen. Laut Dienstpostenbeschreibung zählten zu den Hauptaufgaben des Klägers - neben rein administrativen Aufgaben - hingegen die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Lehrtätigkeit als Truppenfachlehrer. Auch der Leiter der Gruppe Truppenfachlehrer habe bestätigt, dass ein Truppenfachlehrer insbesondere keine Aufgaben eines Hörsaalleiters übernehme. Vielmehr führe er seine rein fachliche Ausbildung in den entsprechenden Trainings durch. Währenddessen bleibe der Hörsaalleiter/Inspektionsfeldwebel die Hauptansprechperson für alle Angelegenheiten der Trainingsteilnehmenden. Auch der Leiter der Gruppe Truppenfachlehrer, welcher neben seiner Lehrtätigkeit auch Leitungsfunktionen übernehme und somit dem Kläger vorgesetzt sei, erhalte die streitgegenständliche Zulage nicht. Die nach Nr. 2021 der AR A-1454/1 erforderliche Vorgesetztenfunktion werde durch den Kläger nicht erfüllt. Denn die Aufgabe eines Vorgesetzten liege ebenfalls vornehmlich darin, die ihm anvertrauten Menschen zu führen, auszubilden und zu erziehen (vgl. Nr. 601 ff. der AR-A-2600/1). An der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr werde diese Aufgabe bezüglich der Trainingsteilnehmenden durch Inspektionen und Lehrgruppen vollumfänglich wahrgenommen. Der Kläger als Truppenfachlehrer unterstütze lediglich. Dies bedeute, dass der Kläger auf Grundlage der Einplanung und durch den Dienstplan temporär eingesetzt werde und somit keine eigene Führungsfunktion wahrnehme.
Zwar sei der Kläger in seiner Funktion als Truppenfachlehrer befugt, fachliche Weisungen über die Art und Weise der Umsetzung einer Aufgabe zu erteilen. Allerdings erstrecke sich seine Weisungsbefugnis nicht auf disziplinarische Maßnahmen. Auch sei die Weisungsbefugnis zeitlich auf die Dauer der Ausbildung beschränkt. Insoweit sei auch die Voraussetzung aus Nr. 2010 der AR A-1454/1, dass die militärische Führungsverantwortung unteilbar sei, nicht erfüllt. Gemäß Nr. 2011 der AR A-1454/1 müssten die wesentlich prägenden Merkmale zudem kumulativ sowie vollständig vorliegen und in ihrer Gesamtheit die Verwendung prägen. Das sei nach der Fußnote zu Nr. 2011 der AR A-1454/1 z.B. nicht der Fall, wenn nur einzelne Unterrichte oder Ausbildungen zeitweise durchgeführt würden, ohne dass auch im Übrigen eine Verwendung als zulagenberechtigtes Führungs- oder Ausbildungspersonal vorliege. So verhalte es sich im Fall des Klägers. Das prägende Merkmal seiner Verwendung sei das zeitweise Ausbilden von Trainingsteilnehmenden unterschiedlicher Hörsäle und Inspektionen. "Zeitweise" bedeute in klar definierten Zeitabschnitten (Unterrichtseinheiten) von jeweils 45 Minuten Dauer in einem klar definierten Trainingszeitraum in unterschiedlichen Lehrgängen verteilt auf ein Ausbildungsjahr.
Zudem seien die Trainingsteilnehmenden dem Kläger nicht unterstellt, sondern weiterhin dem Hörsaalleiter, dem zuständigen Inspektionschef als Disziplinarvorgesetzten der Stufe 1, dem Lehrgruppenkommandeur als Disziplinarvorgesetzten der Stufe 2 und dem Leiter Lehre/Ausbildung als Disziplinarvorgesetztem der Stufe 3. In dieser Hierarchie seien die Truppenfachlehrer nicht zugeordnet, sondern vielmehr in der Gruppe Truppenfachlehrer strukturell angegliedert. Wie sich dem Beschwerdebescheid entnehmen lasse, setze die Zuordnung zumindest eine temporäre Unterstellung oder Kommandierung in die Inspektion, also einen formellen Unterstellungwechsel voraus.
Soweit der Kläger negiere, dass eine Führungsfunktion vorliegen müsse, sei darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Zulage im Abschnitt 2 "Zulage für militärische Führungsfunktionen" der AR A-1454/1 verortet sei und sich somit bereits aus der systematischen Stellung ergebe, dass Führungsfunktionen vergütet werden sollen und vorliegen müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage, über die die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO)) anstelle der Kammer entscheidet, hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Ablehnungs- und Beschwerdebescheid und allgemeine Leistungsklage auf Gewährung der Stellenzulage statthaft. Denn in Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage sich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - wie hier - bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (siehe auch Nr. 1079 der AR A-1454/1), ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart. Die allgemeine Leistungsklage ist in allen Fragen der Besoldung eines Beamten bzw. Soldaten die richtige Klageart, in denen sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe einer Stellenzulage unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner konstitutiven Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris Rn. 34 f.; VG Schwerin, Urteil vom 29. Dezember 2025 - 1 A 1575/24 SN -, juris Rn. 23 f.).
Die Klage ist in der Sache auch begründet.
Der Bescheid vom 26. Juni 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage ab dem 1. Oktober 2021 nach § 42 BBesG i.V.m. Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 i.V.m. Nr. 2021 der AR A-1454/1.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Nach Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 erhalten eine Stellenzulage Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, wobei das Nähere das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt (Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 4).
Eine solche allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde durch die Allgemeine Regelung (AR) des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) A-1454/1 erlassen. Diese stellt eine von den Gerichten zu berücksichtigende normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar (VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2025 - 12 K 2881/23 -, juris Rn. 23; siehe auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 12 A 25/21 -, juris Rn. 35).
Maßgeblich ist vorliegend Abschnitt 2 der AR A-1454/1, welche mit der Überschrift "Zulage für militärische Führungsfunktionen" betitelt ist. Abschnitt 2 der AR A-1454/1 stellt dabei unter den Nr. 2001 bis 2011 vorweg allgemeine Grundlagen in Bezug auf die Gewährung der Stellungzulage dar. Insbesondere Nr. 2011 der AR A-1454/1 sieht vor, dass sich die Zulagenberechtigung durch konkret definierte, die militärische Führungsverwendung wesentlich prägende Merkmale ergibt. Die prägenden Merkmale einer Verwendung werden dabei für verschiedene Funktionsebenen in den Nr. 2012 bis 2022 näher konkretisiert.
Für den vorliegenden Fall ist die Konkretisierung in Nr. 2021 der AR A-1454/1 maßgeblich, welche die die prägenden Merkmale einer - hier allein strittigen - der Verwendung als Gruppenführer vergleichbaren Ausbildungsfunktion vorgibt. Die dort unter den drei Spiegelstrichen angeführten Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen, werden vorliegend durch den Kläger, welcher der Besoldungsgruppe A9 MZ zugeordnet ist, auch erfüllt.
Für ein prägendes Merkmal einer der Verwendung als Gruppenführer vergleichbaren Ausbildungsfunktion wird zunächst unter dem ersten Spiegelstrich eine Verwendung im Ausbildungs- und Lehrbetrieb an Schulen oder Ausbildungseinrichtungen vorausgesetzt, was der Kläger durch seine Verwendung als Personalfeldwebel und Truppenfachlehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in D. erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig.
Entgegen den Einwänden der Beklagten erfüllt der Kläger ferner die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstriches.
Danach ist eine Vorgesetztenfunktion (z. B. Militärkraftfahrlehrerin bzw. Militärkraftfahrlehrer, Ausbildungs- und Lehrfeldwebel, Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter medizinische Fachberufe, Hörsaalgruppenleiterin bzw. Hörsaalgruppenleiter) notwendig, in der nicht die Führungszulage der Ebene Zugführerin bzw. Zugführer zusteht und die einer Vorgesetzten/Ausbilderin bzw. einem Vorgesetzten/Ausbilder der Funktionsebenen Kompaniechefin bzw. Kompaniechef oder Zugführerin bzw. Zugführer ständig oder für die Dauer der Ausbildung zugeordnet ist.
Die zunächst geforderte Vorgesetztenfunktion setzt - entgegen den Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren - keine Führungsaufgaben bzw. Führungsfunktion, welche der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht ausfüllt, voraus.
Soweit die Beklagte sich dafür auf die Systematik von Abschnitt 2 der AR A-1454/1 und dabei insbesondere den Titel "Zulage für militärische Führungsfunktionen" bezieht, folgt dem die Einzelrichterin nicht. Denn aus der Systematik des Abschnittes 2 der AR A-1454/1 lässt sich vielmehr ein entgegengesetzter Schluss herleiten. Zwar ist auch die Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 mit der Überschrift "Zulage für militärische Führungsfunktionen" tituliert, allerdings werden sowohl unter Letzterem als auch in Nr. 2012 ff. der AR A-1454/1 sodann die jeweiligen Funktionen weiter ausdekliniert. Insoweit wird ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen "vergleichbaren Führungsfunktionen" (siehe Nr. 2017 und Nr. 2020 der AR A-1454/1) und "vergleichbaren Ausbildungsfunktionen" (siehe Nr. 2018 und Nr. 2021 der AR A-1454/1) getroffen und diese in getrennten Nummern aufgelistet, welche jeweils gesondert eine Zulagengewährung begründen. Sowohl der Gesetzgeber der Anlage I zum BBesG als auch der Erlassgeber der AR A-1454/1 hat damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie zwischen den Führungsfunktionen und Ausbildungsfunktionen differenziert werden und beide unabhängig voneinander einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage ermöglichen sollen. Ansonsten wäre auch nicht nachvollziehbar, welchen eigenständigen Anwendungsbereich die hier strittige Nr. 2021 der AR A-1454/1 hätte, wenn die vergleichbare Ausbildungsfunktion auch eine Führungsfunktion voraussetzen würde. Eine Abgrenzung z.B. zu Nr. 2020 der AR A-1454/1 wäre nicht gegeben. Daher kann allein die Titulierung "Zulage für militärische Führungsfunktionen" nicht die im Weiteren ausdrücklich vorgenommene Unterscheidung zwischen Führungsfunktionen und Ausbildungsfunktionen als gleichwertige, nebeneinanderstehende Alternativen für einen Zulagenanspruch negieren.
Insoweit kann auch der Einwand der Beklagten, dass eine Vergleichbarkeit zum Gruppenführer notwendig sei, der Gruppenführer als solcher führe, ausbilde und erziehe und eine Ausbildungsfunktion per se daher nicht ausreichend sei, nicht tragen. Denn unabhängig davon, ob dieser Einwand der Beklagten so zutreffend ist, lässt sich der dargestellten Systematik des Abschnitt 2 der AR A-1454/1 gerade die von dem Erlassgeber gewollte Eigenständigkeit von Führungsfunktionen und Ausbildungsfunktion für eine Zulagengewährung entnehmen.
Soweit die Beklagte ferner anführt, dass Vorgesetzte immer führen, ausbilden und erziehen würden und sich insoweit auf die Allgemeine Regelung AR A-2600/1 (dort Nr. 601 ff.) beruft, ist ihr zwar zuzustimmen, dass diese AR A-2600/1 das Führen, Ausbilden und Erziehen als "Dreiklang" für Vorgesetzte anführt (siehe insb. Nr. 102 der AR A-2600/1). Allerdings verkennt die Beklagte durch diese Begriffsverständnis, dass die hier maßgebliche Nr. 2021 der AR A-1454/1 eine andere Vorgesetztenfunktion in den Blick nimmt. Dies wird aus den ausdrücklich angeführten Beispielen deutlich. Dabei ist neben den Militärkraftfahrlehrern, Praxisanleitern medizinischer Fachberufe und Hörsaalgruppenleitern auch der Ausbildungs- und Lehrfeldwebel explizit angeführt. Der Kläger als Ausbildungs- und Lehrfeldwebel unterfällt insoweit bereits der von Nr. 2021 der AR A-1454/1 erfassten Vorgesetztenfunktion. Die angeführten Beispiele für die Vorgesetztenfunktionen machen den ausdrücklichen Willen des Erlassgebers, dass diese Funktionen eine Vorgesetztenfunktion umfassen, nach außen erkennbar. Auch im Hinblick auf die anderen Nummern in Abschnitt 2 der AR A-1454/1 wird deutlich, dass ein Führen als solches nicht zwingende Voraussetzung ist. Dort wird auf die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung i.S.v. § 1, 2 oder 3 VorgV abgestellt (siehe Nr. 2016, 2017, 2019 und 2020 der AR A-1454/1). Soweit zwar § 1 VorgV noch ausdrücklich die Führung oder Leitung für den unmittelbaren Vorgesetzten erfordert, ist dies bei Fachvorgesetzten i.S.v. § 2 VorgV und Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich i.S.v. § 3 VorgV hingegen nicht erforderlich. Insoweit bestätigen auch die übrigen Nummern der AR A-1454/1, dass eine Führungsfunktion nicht zwingend notwendig ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Kläger laut seiner Dienstpostenbeschreibung (Bl. 72 der elektronischen Gerichtsakte) für die Dauer der Ausbildung Vorgesetzter i.S.v. § 3 VorgV für die militärischen Lehrgangsteilnehmenden ist.
Die unter dem zweiten Spiegelstrich angeführte Vorgesetztenfunktion hat der Kläger daher inne. Daneben liegen auch die weiteren Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs vor.
Dem Kläger steht - was unstrittig ist - keine Führungszulage der Ebene des Zugführers zu.
Auch ist die Vorgesetztenfunktion des Klägers - entgegen den Einwänden der Beklagten - einem Vorgesetzten/Ausbilder der Funktionsebenen Kompaniechef oder Zugführer ständig oder für die Dauer der Ausbildung zugeordnet.
Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in D. ein Kompaniechef als Inspektionschef und ein Zugführer als Hörsaalleiter bezeichnet wird (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Kompanie_(Milit%C3%A4r) und https://de.wikipedia.org/wiki/Zug_(Milit%C3%A4r) (Stand jeweils 3.3.2026)). Weiter hat der Kläger, ohne dass die Beklagte dagegen Einwände erhoben hat, in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zwar nach seiner Dienstpostenbeschreibung der Gruppe Lehre/Ausbildung und der Gruppe der Truppenfachlehrer zugeordnet sei, es an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in D. aber so ausgestaltet sei, dass es dort zwei Lehrgruppen gebe, denen die Truppenfachlehrer je nach Ausbildungskurs zugeordnet werden können. Im Vorfeld werde geplant, welche Kurse der Kläger übernehme. In dem Zeitraum, in dem die Kurse stattfänden, bilde er in den jeweiligen Hörsälen aus. In dem Hörsaal sei theoretisch auch weiterhin der Hörsaalleiter anwesend, auch wenn es in der Praxis so nicht immer vollzogen werde. Jedenfalls müsse der Kläger, wenn der Hörsaalleiter ihm etwas befehle, dem auch folgen.
Diese Angaben zugrunde legend geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Kläger dem Hörsaalleiter als Ausbilder zumindest für die Dauer der Ausbildung zugeordnet ist.
Zwar führt die Beklagte dazu zutreffend aus, dass die für den Kläger maßgebliche Dienstpostenbeschreibung lediglich eine Zuordnung als Personalfeldwebel (PersFw) der Gruppe der Truppenfachlehrer (GrpTrFachL), welche wiederum der Gruppe Lehre/Ausbildung (Grp Lehre/Ausb) der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr (SF Jg/StDstBw) zugeordnet ist, ausweist. Allerdings hat der Kläger plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass er für die Dauer der Ausbildung der Trainingsteilnehmenden im Hörsaal zumindest den Befehlen des Hörsaalleiters folgen muss und damit diesem (auch) zugeordnet ist. Die in der Dienstpostenbeschreibung formal angeführte Zuordnung folgt - wie sich der Einleitung dazu entnehmen lässt - der Aufbauorganisation der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr. Diese Zuordnung bleibt insoweit auch weiterhin bestehen; für den Zeitpunkt, in denen der Kläger ausbildet, ist er zusätzlich auch dem Hörsaalleiter zugeordnet. Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2021 der AR A-1454/1 auch ausreichend. Denn dort ist explizit neben der ständigen Zuordnung als Alternative die Zuordnung "für die Dauer der Ausbildung" angeführt.
Insoweit trägt auch der Einwand der Beklagten im Beschwerdebescheid nicht, welchen diese in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte, dass eine Zuordnung im Sinne der AR A-1454/1 einen formellen Unterstellungwechsel, d.h. eine zumindest temporäre Unterstellung oder Kommandierung in die Inspektion, voraussetze. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Nr. 2021 der AR A-1454/1 ist eine Zuordnung auch nur "für die Dauer der Ausbildung" ausreichend. Insoweit ist ein Unterstellungswechsel nicht ausdrücklich gefordert.
Auch steht dem nicht entgegen, dass Vorgesetzter des Klägers nicht der Hörsaalleiter oder der Inspektionschef ist. Denn ausweislich der Dienstpostenbeschreibung ist zu unterscheiden zwischen der Zuordnung und der Unterstellung. Nur die Unterstellung bildet ab, wer Vorgesetzter des Klägers ist. Nr. 2021 der AR A-1454/1 erfordert aber ausdrücklich nur eine Zuordnung und keine Unterstellung. Insoweit liegt ein Unterschied zu anderen Nummern der AR A-1454/1 vor (z.B. Nr. 2020), welche ausdrücklich auf die Unterstellung abstellen.
Der Kläger ist dem Hörsaalleiter, welcher den Angaben des Klägers folgend zumindest auch als Ausbilder in dem Hörsaal (theoretisch) fungiert, daher zumindest für die Dauer der Ausbildung zugeordnet.
Auf die weitere Voraussetzung im zweiten Spiegelstrich ("Vorgesetzte von Soldatinnen und/oder Soldaten, die die Führungszulage in vergleichbarer Ausbildungsfunktion einer Gruppen-/Truppführerin bzw. Gruppen-/Truppführers gemäß Nr. 2004 erhalten") kommt es insoweit nicht mehr an, da diese lediglich alternativ zu den übrigen Voraussetzungen im zweiten Spiegelstrich zu prüfen wäre.
Ferner sind auch die Voraussetzungen aus dem dritten Spiegelstrich von Nr. 2021 der AR A-1454/1 erfüllt.
Danach müssen Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmer in einer dem Gruppenführer vergleichbaren Ausbildungsspanne unterstellt sein.
Diese sog. Ausbildungspanne gibt dabei Anzahl der unterstellten Soldatinnen und Soldaten abhängig von der jeweiligen Funktionsebene an; für die Funktionsebene einer Gruppe beträgt diese zwischen zehn bis 20 Soldatinnen und Soldaten (siehe Nr. 2004 der AR A-1454/1).
Der Kläger gibt diesbezüglich an, dass die Hörsaalstärke seiner Kurse auf 18 Soldatinnen und Soldaten ausgelegt sei und dies nur in Einzelfällen (z.B. wegen Erkrankung) unterschritten werde. Die einem Gruppenführer vergleichbare Ausbildungspanne liegt damit vor. Entgegen dem Einwand der Beklagten sind die Soldatinnen und Soldaten bzw. Trainingsteilnehmenden auch dem Kläger unterstellt. Soweit die Beklagte hierzu darauf verweist, dass diese lediglich dem Hörsaalleiter, dem Inspektionschef, dem Lehrgruppenkommandeur und dem Leiter Lehre/Ausbildung unterstellt seien, verkennt sie, dass in der Dienstpostenbeschreibung des Klägers explizit angeführt ist, dass dem Kläger für die Dauer der Ausbildung die militärischen Lehrgangsteilnehmer gemäß § 3 VorgV und auch die zivilen Lehrgangsteilnehmer unterstellt sind.
Die in Nr. 2021 der AR A-1454/1 genannten Voraussetzungen liegen damit vor.
Die im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten erhobenen weiteren Einwände lassen den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Stellenzulage auch nicht entfallen.
Soweit die Beklagte negiert, dass die prägenden Merkmale nach Nr. 2011 der AR A-1454/1 kumulativ und vollständig vorliegen würden, verkennt sie die, dass sich - wie bereits ausgeführt - nach Nr. 2021 der AR A-1454/1 die Zulagenberechtigung durch konkret definierte, die militärische Führungsverwendung wesentlich prägende Merkmale ergibt. Diese müssen kumulativ sowie vollständig vorliegen und in ihrer Gesamtheit im Sinne der Nr. 1013 und 1014 der AR A-1454/1 die Verwendung prägen.
Indem der Kläger aber die in Nr. 2021 der AR A-1454/1 angeführten prägenden Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführer oder Truppführerin vergleichbaren Ausbildungsfunktion erfüllt, liegen diese damit auch kumulativ sowie vollständig vor.
Auch prägen diese zugleich in ihrer Gesamtheit im Sinne der Nr. 1013 und 1014 der AR A-1454/1 die Verwendung.
Nr. 1013 der AR A-1454/1 bestimmt im Wesentlichen, dass das zulagenberechtigende Aufgabengebiet dienstlich übertragen worden sein muss und selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt wird. Die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Aufgaben erfordert bei vielen Zulagen gültige Lizenzen, Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern (ATN), Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnungen (ATB) usw. Nach Nr. 1014 der AR A-1454/1 ist von einer Hauptaufgabe auszugehen, wenn die zulagenberechtigenden Aufgaben in vollem nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang wahrgenommen werden und insgesamt mindestens 70 % der gesamten dienstlich übertragenen Aufgaben ausmachen.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinweist, dass eine Führungsfunktion nicht die Hauptaufgabe des Klägers sei, ist - wie dargelegt - die Wahrnehmung einer Führungsfunktion in dem vorliegenden Fall bei Anwendung der Nr. 2021 der AR A-1454/1 nicht zwingend. Vielmehr ist alleine auf die von dem Kläger ausgeführte Ausbildungsfunktion abzustellen, welche für ihn als Lehr- und Ausbildungsfeldwebel den weit überwiegenden Teil und damit über 70 % seiner Verwendung ausmacht. Er übt die Ausbildungsfunktion insoweit gerade als Hauptaufgabe aus. Auch nimmt er diese selbstständig und eigenverantwortlich war, da er ausdrücklich als Ausbilder eingesetzt ist und dafür ausweislich seiner Dienstpostenbeschreibung u.a. auch Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern (ATN) benötigt.
Da insoweit die Voraussetzungen von Nr. 2011 der AR A-1454/1 gegeben sind, trägt auch der Verweis der Beklagten auf die erläuternde Fußnote zu Nr. 2011 nicht. In dieser Fußnote wird ausgeführt, dass z. B. keine kumulativen, vollständigen und in ihrer Gesamtheit im Sinne der Nr. 1013 und 1014 die Verwendung prägenden Merkmale vorliegen, wenn nur einzelne Unterrichte oder Ausbildungen (zeitweise) durchgeführt werden, ohne dass auch im Übrigen eine Verwendung als zulagenberechtigtes Führungs- oder Ausbildungspersonal vorliegt. Nach der oben dargelegten systematischen Auslegung von Abschnitt 2 der AR A-1454/1 zielt dieses in dieser Fußnote angeführte Beispiel auf andere als die vorliegende Fallkonstellation. Vielmehr sollen davon Verwendungen erfasst und damit von der Zulagenberechtigung ausgeschlossen werden, in denen Ausbildung nur vereinzelt und nicht als Hauptaufgabe erfolgt. Dies wird gerade auch durch den in der in dem Beispiel angeführten Einschränkung "ohne dass auch im Übrigen eine Verwendung als zulagenberechtigtes Führungs- oder Ausbildungspersonal vorliegt" deutlich. Diese Einschränkung erfasst dabei gerade die Fallkonstellation des Klägers, welcher als Ausbildungspersonal nach Nr. 2021 der AR A-1454/1 zulagenberechtigt ist.
Schließlich trägt auch der Einwand der Beklagten, dass die militärische Führung nach Nr. 2010 der AR A-1454/1 unteilbar sei, nicht. Denn die Beklagte zielt damit wiederum darauf, dass der Kläger keine Führungsfunktion innehabe und diese lediglich eine Nebenaufgabe darstelle. Wie bereits ausgeführt, ist eine Führungsfunktion für die Zulagenberechtigung des Klägers nicht notwendig, sodass es im vorliegenden Fall nicht auf eine etwaige Unteilbarkeit der militärischen Führung ankommt.
Da der Kläger insoweit alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage nach § 42 BBesG i.V.m. Anlage I BBesG - Vorbemerkung, II. Nr. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 i.V.m. Nr. 2021 der AR A-1454/1 erfüllt, ist ihm diese von Gesetzes wegen seit seiner Verwendung ab dem 1. Oktober 2021 zu gewähren (vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 42 BBesG, Rn. 86).
Der die Stellenzulagengewährung ablehnende Bescheid vom 26. Juni 2026 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. August ist daher rechtswidrig und in der Folge aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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