LG Hannover, 2013-05-03, 58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13)

58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13)Kantonsgericht03.05.2013

Gesamter Gesetzestext

LG Hannover — 2013-05-03 — 58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-03

Aktenzeichen: 58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13)

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2013:0503.58QS6413JS95170.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 53164

verkuendung

In der Strafsache gegen xxx geboren am 10.09.1965 in xxx/Litauen, wohnhaft xxx Verteidiger: Rechtsanwalt xxx Hamburg wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hannover auf die Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 03.04.2013 (210 Ds 204/12) nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover am 03.05.2013 beschlossen:

Tenor

Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

GründeDie zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

Zwar entsteht die hier in Streit stehende Verfahrensgebühr VV 4124 RVG für das Betreiben des Geschäfts im Berufungsverfahren, soweit für diese Tätigkeit keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Anerkannt ist insoweit auch, dass die Gebühr bereits durch die Beratung des Mandanten über die Frage ausgelöst wird, ob und mit welchem Ziel das Rechtsmittel weiter durchgeführt werden soll. Das Entstehen der Verfahrensgebühr hängt dabei nicht davon ab, dass die von der Gebühr abgegoltenen Tätigkeiten aktenkundig sind; entscheidend ist allein, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit erbracht hat, die von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst wird. Es ist insoweit auch nicht Aufgabe des Gerichts bzw. des Kostenbeamten im Rahmen der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit einer Verteidigungsmaßnahme zu werten.

Der vorliegend zu bewertende Sachverhalt liegt jedoch deswegen anders, weil der Verteidiger das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich nur vorsorglich eingelegt hat und bereit mit Einlegung der Berufung mitgeteilt hat, dass er die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels für seinen Mandanten davon abhängig macht, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits ein Rechtsmittel einlegt. In diesem besonderen Fall, in dem das erstinstanzliche Urteil zudem aufgrund einer Verständigung nach § 257 c StPO zustande gekommen ist, liegt ein Betreiben des Geschäfts bei Rücknahme dieser ausdrücklich erklärten vorsorglichen Berufung noch nicht vor. Denn in diesem Fall hat der Verteidiger seinen Mandanten bereits bei der vorsorglichen Einlegung des Rechtsmittels dahingehend beraten, dass für den Fall, dass der Vorsorgefall nicht eintrete, dass Rechtsmittel zurückgenommen werden soll. Die Beratungsleistung ist mithin bereits in der ersten Instanz erfolgt, ein Betreiben des Geschäfts in der Berufungsinstanz liegt nicht vor, die Gebühr nach VV 4124 RVG ist nicht ausgelöst. Daran ändert auch die Formulierung in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 06.09.2012 nichts, in dem es heißt, die Berufung werde "nach Rücksprache mit dem Mandanten" zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).

  1. große Strafkammer

unterschrift unterschrift_first

Thiele Vorsitzende Richterin am Landgericht

unterschrift

Flesch Richter am Landgericht

unterschrift

Dr. Schwind Richterin

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