AG Göttingen, 2006-07-18, 74 IN 212/06

74 IN 212/06Gericht erster Instanz18.07.2006

Gesamter Gesetzestext

AG Göttingen — 2006-07-18 — 74 IN 212/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-18

Aktenzeichen: 74 IN 212/06

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2006:0718.74IN212.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 45016

Tenor

Tenor: 1. Der Antrag vom 07.06.2006 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Geschäftsführer der Antragstellerin (St.S.). 3. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300 EURO festgesetzt.

Gründe

Gründe1Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 07.06.2006, bei Gericht eingegangen am 05.07.2006, Insolvenzantrag gestellt. Der Antrag enthält keine Angaben zu Barmitteln und Schulden; weiter ist unklar, ob der Geschäftsführer (auch/nur) Insolvenzantrag stellt wegen rückständigen Geschäftsführergehaltes.

2Der Geschäftsführer ist unter Hinweis auf die ungeklärten Fragen zu einem Anhörungstermin am 18.07.2006 geladen worden. Für den Fall des Nichterscheinens ist er um entsprechende schriftliche Angaben gebeten worden unter Hinweis darauf, dass andernfalls der Antrag abgewiesen werden kann.

3Mit Faxschreiben vom 17.07.2006 hat der Geschäftsführer um Terminsverlegung gebeten wegen eines anstehenden anderweitigen Termins bei einem auswärtigen Gericht und ergänzend mitgeteilt, dass er die Unterlagen für den Termin vor dem Insolvenzgericht noch nicht zusammen habe.

4Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

5Der Geschäftsführer hat nicht klargestellt, ob er für die GmbH oder als Gläubiger einen Antrag stellt. Nähere Angaben zu den Vermögensverhältnissen hat er nicht gemacht. Weshalb er dazu nicht in der Lage ist, hat er nicht näher dargelegt.

6Eine Terminsverlegung kommt nicht in Betracht. Insolvenzsachen sind Eilsachen. Der Geschäftsführer hätte die erforderlichen Angaben auch schriftlich machen können. Zudem kommt einen Terminsverlegung bei einem Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten auswärtigen Gerichtstermin nicht in Betracht.

7Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 37 GKG.

unterschrift unterschrift_first

Schmerbach

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