VG Göttingen, 2026-05-13, 3 B 198/26

3 B 198/26Verwaltungsgericht13.05.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Göttingen — 2026-05-13 — 3 B 198/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 3 B 198/26

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0513.3B198.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14621

Tenor

Tenor: Die Rechtsstellung der sogenannten Nichtbürger in Lettland begründet keine asylrechtlich relevante Diskriminierung.

[Gründe]

[Gründe]Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 A 197/26) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Bescheidung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 34, 36 AsylG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die aufschiebende Wirkung der Klage darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Angegriffener Verwaltungsakt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG sind dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Hat die Antragsgegnerin wie hier den Asylantrag als "offensichtlich" unbegründet abgelehnt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung nach den Maßstäben, die für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gelten, insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend zu Recht die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (S. 2 bis 4 oben; vgl. § 77 Abs. 3 AsylG), denen die Einzelrichterin nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage folgt, wobei es auf S. 3 des Bescheids im drittletzten Absatz "Lettland" statt "Russland" heißen muss. Neue Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 08.08.2024 lediglich vorgetragen, dass er als Angehöriger der russischen Minderheit in Lettland die lettische Staatsangehörigkeit nicht erhalte, Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle habe und Angst davor habe, dass der Krieg nach Lettland komme. Die lettische Regierung mache Politik gegen die russische Minderheit im Land. Er habe die lettische Sprache nicht verstanden, sodass er auch keinen Beruf habe erlernen können. Aufgrund dieser mangelnden Sprachkenntnisse habe er Probleme bei der Arbeitssuche gehabt. Er habe keine Geduld mehr zum Erlernen der lettischen Sprache und habe es in Lettland nicht länger ausgehalten. Persönlich sei ihm nie etwas zugestoßen. Er trägt zur Begründung seines Eilantrages vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr Obdachlosigkeit und der faktische Ausschluss von jeglicher existenziellen Lebensgrundlage drohten.

Aus diesem Vortrag ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung des Antragstellers. Die vorgetragenen Probleme bei der Arbeitsplatzsuche haben keinerlei Asylrelevanz. Soweit der Kläger Diskriminierungen der russischen Minderheit im Allgemeinen beklagt, ist darin ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Die Rechtsstellung des Antragstellers nach dem lettischen Recht als sogenannter "Nichtbürger" begründet ebenso wenig wie die Anforderung des lettischen Einbürgerungsrechtes, für die Einbürgerung die lettische Sprache beherrschen zu müssen, eine asylrelevante Diskriminierung der hier allein in Betracht kommenden Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Anknüpfung an den hier allein ein Betracht kommenden Verfolgungsgrund der Nationalität (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG).

Die Republik Lettland geht von einer bis heute andauernden Kontinuität lettischer Staatlichkeit seit der Unabhängigkeit 1918 aus (vgl. Osipova, OstEuR 2012, Heft 4, 3 (3)). Aufgrund des Umstandes, dass die Republik Lettland nach dieser Auffassung im Zeitraum von 1940 (Inkorporation in die Sowjetunion) bis 1991 (Auflösung der Sowjetunion) als souveräner Staat Bestand hatte, wurde nur denjenigen Personen die Staatsangehörigkeit gewährt, die zum Stichtag 17.06.1940 die lettische Staatsangehörigkeit besaßen, die von solchen Personen abstammen oder Findelkinder sind. Den ehemaligen Sowjetbürgern, die innerhalb der Sowjetunion aus anderen Unionsrepubliken nach Lettland zugezogen waren, gewährte Lettland in den 1990er Jahren lediglich den Status von "Nichtbürgern". Der Erwerb der lettischen Staatsangehörigkeit ist diesen "Nichtbürgern" im Wege der Einbürgerung möglich.

Zwar werden "Nichtbürgern" in Lettland das aktive und passive Wahlrecht und der Zugang zu einigen staatsnahen Berufszweigen verwehrt (vgl. https://www.politico.eu/article/baltic-alienseu-election-vote-european-parliament-slogan-unhcr-data-estonia-latvia-stats/, abgerufen am 12.05.2026), jedoch haben "Nichtbürger" im Wesentlichen dieselben Rechte und Freiheiten wie lettische Bürger (vgl. Osipova, OstEuR 2012, Heft 4, 3 (7)). Die Einschränkungen bewegen sich im Rahmen rechtsstaatlich unbedenklicher Ungleichbehandlungen, wie sie auch für Ausländer oder Staatenlose gelten, und begründen damit keine asylrelevante Diskriminierung. Hinzukommt, dass "Nichtbürgern" die Möglichkeit der Naturalisation unter bestimmten Voraussetzungen offensteht (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/nichtbuerger-in-lettlandden-lettischen-pass-gibt-s-nur-mit-100.html, abgerufen am 12.05.2026). Somit bleibt es dem Kläger unbenommen, durch Erlernen der lettischen Sprache seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und auch die lettische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Darüber hinaus ist die Offensichtlichkeitsfeststellung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist in den Fällen des § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dazu gehört es, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (Nr. 1). Diesen Fall hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen. Die Norm setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) um (vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56) und hat dessen Wortlaut übernommen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen von der Vorschrift auch die zuvor geregelten Fälle umfasst sein, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F.) (BT-Drs. 20/9463, S. 56). Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass jedenfalls Vorbringen, welches bei Wahrunterstellung unzweifelhaft die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht begründen kann, unter diese Variante fällt (vgl. VG Stade, Beschluss vom 19.07.2024 - 4 B 892/24 - V.n.b. mit Verweis auf VG Köln, Beschl. v. 19.06.2024 - 22 L 1089/24.A -, juris Rn. 15; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 -, juris Rn. 25).

Das ist hier der Fall.

Die von dem Antragsteller geschilderten Vorgänge und Erlebnisse sind ohne Relevanz für seinen Asylantrag, denn es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass es sich bei diesen um Handlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG handelt. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe vor, eine persönliches Verfolgungsschicksal hat er nicht geschildert. Der Antragsteller hat damit nicht ansatzweise glaubhaft machen können, dass ihm persönlich irgendeine Verfolgungsgefahr im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften in Lettland droht. Die Ablehnung des Asylantrags drängt sich deshalb im vorliegenden Fall auf.

Hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wird - nach eigener inhaltlicher Prüfung durch die Einzelrichterin - in vollem Umfang Bezug auf die Feststellungen und Begründungen auf S. 4 bis 6 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass dem Antragsteller auch deshalb keine Verelendung droht, weil das in Lettland garantierte Mindesteinkommen auch Nichtstaatsangehörigen Lettlands gewährt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 21 K 9/22 A -, juris Rn. 33; KOM, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, S. 47ff.). Die Einreise nach Lettland ist dem Antragsteller mit seinem Pass für "Nichtbürger" rechtlich und tatsächlich möglich.

Im Übrigen folgt die Einzelrichterin zur Begründung ihrer Entscheidung den Feststellungen unter Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht von weiteren Ausführungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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