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L 5 B 2/03 V•LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-03-21, L 5 B 2/03 V
L 5 B 2/03 VSozialversicherungsgericht21.03.2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-21
Aktenzeichen: L 5 B 2/03 V
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0321.L5B2.03V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 19987
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe1Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 20. November 2002, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus Hildesheim abgelehnt worden ist. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Januar 2003). Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass sein Sparvermögen bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil diesem Guthaben diverse Zahlungsverpflichtungen gegenüber stünden.
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Januar 2001 verfügt der Kläger über Sparguthaben in Höhe von 22.574,88 DM (= 11.542,35 EUR). Der Einsatz dieses Vermögens ist auch zumutbar im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), der dem Einsatz des vorhandenen Vermögens entgegen stünde, ist nicht ersichtlich.
3Auch überzeugt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht, wonach das angesparte Vermögen bereits durch Rückzahlungsverpflichtungen an nahe Familienangehörige gebunden sei. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. Januar 2001 hat der Kläger angegeben, dass die ausstehenden Rückzahlungen an die Eltern bzw. an die Großmutter für unentgeltliche Pflegeleistungen und für unentgeltliches Wohnen auf unbestimmte Zeit gestundet seien. Der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt, dass die Fortsetzung einer solchen Stundungsvereinbarung entweder bei ihm selbst oder bei den nahen Familienangehörigen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
4Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, das Sparguthaben als sog. "Bargeldreserve" für den Fall vorhalten zu wollen, dass die Eltern die Pflegeleistungen krankheitsbedingt nicht mehr erbringen können, erlaubt auch dieses Vorbringen keine andere rechtliche Bewertung. Der angesparte Betrag übertrifft bei weitem jene Grenze, die die Rechtsprechung als Reserve in besonderen Notlagen zubilligt (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 23. Auflage, § 115 Rdnr. 57 m.w.N.). Im Übrigen liegen auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Notfall in nächster Zeit konkret eintreten wird. Der Kläger hat sein Vermögen daher einzusetzen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
5Schließlich stehen der Verwertung des Vermögens auch nicht unkündbare Festlegungen oder unzumutbare Zinsverluste entgegen. Allein das Girokonto des Klägers weist mehr als 6.000,00 DM (= 3.067,75 EUR) aus, sodass mit solchen Nachteilen nicht zu rechnen ist.
6Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes war daher ebenfalls abzulehnen. Die Beiordnung eines Anwaltes kommt gemäß § 121 ZPO nur in Betracht, wenn PKH bewilligt wird. Ohne die Bewilligung von PKH entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
7Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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