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20 T 130/06•LG Hannover, 2006-10-25, 20 T 130/06
Entscheidungsdatum: 2006-10-25
Aktenzeichen: 20 T 130/06
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2006:1025.20T130.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 38374
In dem Insolvenzverfahren ... hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Bodmann als Einzelrichter am 25. Oktober 2006 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 17.389,43 ?
Gründe1I.
Die DAK beantragte am 17. Mai 2006 bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.389,43 ?.
2Das Amtsgericht informierte den Schuldner mit Schreiben vom 23. Mai 2006 über den Antrag und über die Möglichkeit, die Erteilung einer Restschuldbefreiung binnen zwei Wochen nach Zugang des gerichtlichen Schreibens zu beantragen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
Sollten Sie eine solche Restschuldbefreiung anstreben, müssen Sie selbst binnen einer hiermit gesetzten Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Hinweises auch einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. Ihres Vermögens stellen. Hierfür hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts entsprechende Vordrucke. Diesen eigenen Insolvenzantrag müssen Sie mit einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbinden, der, sollte er nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden sein, nur binnen einer gesetzlichen Frist von 2 Wochen nachgeholt werden kann.
3Mit Beschluss vom 30. August 2006 (Bl. 82 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Am 28. August 2006, eingegangen am 28. August 2006, stellte der Schuldner einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte Restschuldbefreiung nach § 287 InsO. Die Formulare "Vermögensübersicht, Ergänzungsblatt A, Ergänzungsblatt B, Ergänzungsblatt C, Ergänzungsblatt D, Ergänzungsblatt E, Ergänzungsblatt F, Ergänzungsblatt G" waren nicht ausgefüllt.
5Mit Beschluss vom 30. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners.
7II.
Die nach § 289 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung war unzulässig, weil der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Belehrung seitens des Insolvenzgerichts mit Schreiben vom 23. Mai 2006 den Antrag unter Beifügung einer Abtretungserklärung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Hinweisschreibens gestellt hat. Das Schreiben des Amtsgerichts vom 23. Mai 2006 war auch ausreichend verständlich. Ihm konnte entnommen werden, dass mit dem Verstreichen der Frist die Möglichkeit, einen Eigenantrag zu stellen, endet, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass für den Schuldner als Steuerberater das Schreiben vom 23. Mai 2006 unmissverständlich war.
8Das Insolvenzgericht hat daher zutreffend den Antrag bereits im vorliegenden Verfahrensstadium zurückgewiesen (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 289 Rdnr. 3 a).
9Wegen der Versäumung der Antragsfrist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine analoge Anwendung der Regelung in den §§ 230 ff. ZPO könnte nur in Betracht kommen, wenn der Schuldner ohne Verschulden die Frist zur Stellung des Antrags versäumt hätte (Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20, Rdnr. 34, a.A. OLG Köln, NJW-RR 2001, 416, 419). Ein fehlendes Verschulden am Versäumen der Frist ist nicht dargelegt. Der Hinweis des Insolvenzgerichts an den Schuldner war eindeutig. In dem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 23. Mai 2006 wird der Schuldner ausführlich auf die 3-Wochen-Frist, deren Beginn und die Notwendigkeit der Beifügung einer Abtretungserklärung hingewiesen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Schuldner den Antrag nebst einer Abtretungserklärung rechtzeitig einreichen können.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO. Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO auf 4.000,- ? festzusetzen (OLG Celle, NdsRpfl 2002, 59 f.).
Dr. Bodmann Vors. Richter am Landgericht
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