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10 Qs 73/08•LG Braunschweig, 2008-03-28, 10 Qs 73/08
Entscheidungsdatum: 2008-03-28
Aktenzeichen: 10 Qs 73/08
ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2008:0328.10QS73.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 43339
In der Strafsache
...
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
hat die 10. kleine Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 28.3.2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Tenor: 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 20.2.2008 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Jan-Robert Funck. Braunschweig, mit Wirkung vom 20.7.2007 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse.
Gründe1Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
2Der Antrag auf Beiordnung ist begründet, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat vorliegt. Die Rechtsprechung bejaht dies in der Regel, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24.7.2007 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Ferner wurde die isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von 5 Jahren beantragt, was ebenfalls einen erheblichen schwerwiegenden Nachteil darstellt. Dass die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht abwegig waren zeigt sich schon an der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung und der Verhängung einer Sperre von 4 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
3Eine Entscheidung über die Kosten der Beschwerde ist nicht veranlasst, da das Verfahren bei erfolgreicher Beschwerde gebührenfrei ist und gerichtliche Auslagen nicht entstanden sind. Die Entscheidung zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Beschwerdeinstanz folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
Reupke
Lehnguth
Westendorf
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