OLG Oldenburg, 2005-02-28, 5 U 170/03

5 U 170/03Obergericht28.02.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2005-02-28 — 5 U 170/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-28

Aktenzeichen: 5 U 170/03

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0228.5U170.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 34252

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ... am 28. Februar 2005 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. med. U. B... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

Gründe

Gründe1Der zulässige Antrag vom 5. Februar 2005 (Bd. II Bl. 326 d.A.) ist begründet.

2Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist, oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr schon der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (OLG Köln AHRS I 7010, 12). Insoweit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. § 406 Rz. 8). In diesem Sinne können unsachliche Bemerkungen im schriftlichen Gutachten (Laufs/Uhlenbruck-Schlund, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. § 120 Rz. 5; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl. Rz. 155) oder auch Äußerungen, welche erkennbar die Verärgerung des Sachverständigen über den Vortrag einer Partei oder ihres Bevollmächtigten ausdrücken, eine Befangenheit begründen (OVG Lüneburg DRiZ 1974, 194; Jessnitzer/Ulrich a.a.O. Rz. 156). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:

3Der Sachverständige hat in seinem Zusatzgutachten vom 17. Januar 2005 u.a. ausgeführt:

"Da mich der Rechtsvertreter der Patientin Herr P... in seiner Stellungnahme anlässlich der Berufung als Lügner bezeichnet hat, wird er sicher auch jetzt Argumente und Mittel finden, die diese Entscheidung der Patientin für die Geburtshilfe in J... anders erläutern"

4(Bd. II Bl. 319 d.A.).

5Diese Äußerung des Sachverständigen enthält nicht nur die - soweit ersichtlich - unzutreffende Behauptung, der Klägervertreter habe ihn einen Lügner genannt, sondern auch den massiven Vorwurf unredlichen Verhaltens.

6Damit hat sich der Sachverständige der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt. Zwar steht das Ablehnungsrecht nur der Partei und nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zu, so dass es auf das Misstrauen des Rechtsanwalts nicht ankommt. Spannungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Sachverständigen können deshalb grundsätzlich keine Ablehnung rechtfertigen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 42 Rz. 13). Eine Ausnahme ist aber dann zu machen, wenn sich derartige Spannungen zum Nachteil der Partei auswirken können und die Partei Anlass zu der Besorgnis haben kann, der Sachverständige werde in dem konkreten Verfahren sein persönliches Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 126, 127).

7Vorliegend hat sich der Sachverständige durch die Angriffe des Klägervertreters zu einer unsachlichen Polemik hinreißen lassen. Seine weiteren Äußerungen (Ich möchte mir ersparen, auf weitere widersprüchliche Kommentare einzugehen. Die geburtshilfliche Beratung eines Juristen, der eine "geschädigte Patientin" vertritt, ist oft besser ... Die Verzögerung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass ich mir nicht im Klaren war, ob bei allem Respekt vor streitigen Auseinandersetzungen, die auch mit scharfem Florett juristisch geführt werden, die Äußerungen des Rechtsanwalts P... nicht die Grenze der Sachlichkeit sehr deutlich überschreiten.") lassen aus der Sicht der Klägerin befürchten, der Sachverständige setze sich mit den vorgebrachten Angriffen auf sein Gutachten nicht mehr ausreichend auseinander. Zu der dem Sachverständigen als Richtergehilfen obliegenden Verpflichtung zur Objektivität und strengen Sachlichkeit gehört insbesondere auch, dass er auf die ihm entgegengebrachte Kritik sachlich reagiert (OLG Zweibrücken NJW 1998, 912, 913). Dies gilt umso mehr als nicht recht verständlich ist, wo der Klägervertreter "die Grenze zur Sachlichkeit" überschritten hätte. Der Klägervertreter hat vielmehr, seiner Aufgabe entsprechend, auf (vermeintliche) Widersprüche in den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen hingewiesen und kritische Fragen an den Sachverständigen formuliert. Der Sachverständige hat in der Stellungnahme vom 22. Februar 2005 (Bd. II Bl. 386 d.A.) seine Vorwürfe auch nicht näher belegt und lediglich darauf hingewiesen, "Stil und Inhalt des Schreibens von Herrn Rechtsanwalt P... richteten sich selbst." Diese Würdigung vermag der Senat nicht zu teilen.

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