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1 C 10/04•VG Lüneburg, 2004-03-26, 1 C 10/04
Entscheidungsdatum: 2004-03-26
Aktenzeichen: 1 C 10/04
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 50864
Gründe1Die Antragstellerin erstrebt ihre Zulassung zum Studium für den Studiengang Sozialwesen (SS 2004 / 1. Fachsemester) mit der Begründung, die Studienplatzkapazität sei nicht ausgeschöpft, die Antragsgegnerin habe Studienplätze verschwiegen.
2Auf ihre Bewerbung vom 2. Juli 2002, die nach Ablehnung jeweils für das folgende Semester fortgeschrieben wurde, erging der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2004, in dem ausgeführt ist, für die verfügbaren 84 Studienplätze seien fristgerecht 488 Bewerbungen eingegangen. Somit habe über die Zulassung zum Studium in einem Vergabeverfahren entschieden werden müssen (gemäß Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen v. 11.10.2000 / Nds.GVBl. Nr. 19/2000 S. 267 idF v. 31.5.2001 / Nds.GVBl. Nr. 15/2001 S. 344 iVm § 1 der ZulassungszahlenVO Sommersemester 2003 v. 3.7.2003 / Nds.GVBl. Nr. 16/2003 S. 256), in dem die Antragstellerin mit ihrem Notendurchschnitt von 3,0 jedoch nur Rang 267, hinsichtlich der Wartezeit nur Rang 60 habe erreichen können.
3Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 9. März 2004 ist mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden, wobei allerdings der sachnotwendige Vortrag unausgenutzter Kapazitäten unverständlicherweise als „Vorwurf“ aufgefasst wurde.
4Zur Begründung ihres am 31. März 2004 bei der Kammer gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt die Antragstellerin ihre Auffassung, die Lehrkapazität im angestrebten Studienfach sei nicht ausgeschöpft, ihre Berufsausbildung - kaufmännische Ausbildung vom 1.08.2000 bis 31.07.2002 - nicht angemessen berücksichtigt worden.
5Der gem. § 123 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
7a) Lehrdeputat
8Professoren 17
918 SWS
10306,0
11Höh. Dienst O,23
20
124,60
13Gehob. Dienst 5,20
24
14124,80
15Reduzierungen
16Lehraufträge
1758,0
18In die Berechnung des Lehrdeputats der Antragsgegnerin sind somit 17 + 0,23 + 5,20 = 22, 43 Stellen eingegangen, wobei die Präsidentin der Antragsgegnerin nicht, an ihrer Stelle vielmehr die ihre Stelle verwaltende Professorin berücksichtigt wurde. Hieraus ergibt sich als Summe ein Lehrdeputat von insgesamt 474,40 pro Halbjahr bzw. von 948,80 pro Jahr.
19b) Aufnahmekapazität
20Curricularnormwerte (SM / S) 0,8169
216,50
22Summe
23948,8
24Aufnahme-Soll gem. VO
20
25Lehrkapazität Sozialmanagm.
2616,34
27Lehrkapaz. für Sozialwesen
28932,46
29Aufnahmekap. vor Schwund
30143,46
31Schwundfaktoren
321,0
331,1803
34Aufnahmekap. nach Schwund
3520,0
36169,32
37Unter Ansatz eines allerdings auffällig hohen Curricularnormwertes von 6,5 für den Studiengang Sozialwesen (bei nur 0,8169 für den Studiengang Sozialmanagement), der wegen der geringen Gruppengröße erforderlich sein soll, ergibt sich unter Berücksichtigung des Schwundes mit einem Schwundfaktor von 1,1803 eine Jahreskapazität von 169.
38c) Semesterverteilung
39Diese Jahreskapazität ist mit 85 Plätzen auf das WS 2003/04 und mit 84 Plätzen auf das SS 2004 aufgeteilt worden, so dass die angesetzten 84 Plätze (vgl. Bescheid v. 27. Februar 2004) nicht zu beanstanden sind.
40Die zusätzliche Berücksichtigung der nach dem 16. Januar 1998 begonnenen Ausbildung (die kaufmännische Ausbildung der Antragstellerin von 2000 bis 2002) kommt hier nicht in Betracht, weil das in § 13 Abs. 2 Ziff. 2 Hochschul-VergabeVO nicht vorgesehen ist.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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