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4 O 3286/20•LG Oldenburg, 2021-06-30, 4 O 3286/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-30
Aktenzeichen: 4 O 3286/20
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2021, 73710
In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... vertr. d.d. Vorstand vertr. d.d. Vors.
Tenor: 1. 1.Das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 13.04.2021 bleibt aufrechterhalten. 2. 2.Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.878 EUR.
TatbestandDie klägerische Partei kaufte am 18.05.2016 den im Klageantrag näher bezeichneten PKW ... zu einem Bruttokaufpreis von 25.800,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs ... ausgestattet. Es hatte im Zeitpunkt des Kaufes einen km-Stand von 11.982 km. Das Fahrzeug ist zwischenzeitlich verkauft.
Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist nicht Gegenstand eines verbindlichen Rückrufbescheids des KBA in Bezug auf sein Emissionsverhalten.
Die Klägerpartei behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten "Diesel-/Abgasskandal" betroffen. Die Beklagte habe durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen verschiedener Ausgestaltung in die Motorsteuerung des Fahrzeugs in verbotener Weise auf dessen Emissionsverhalten Einfluss genommen und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt.
So sei der im klägerischen Fahrzeug verbaute Motor mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde, sodass die eingebaute Software auf dem Rollenprüfstand beim Stickoxidausstoß ein anderes Motorprogramm abspiele als im Normalbetrieb. Des Weiteren behauptet die Klägerpartei, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der verbauten Software gewusst hätte. Es sei für sie bei dem Kauf des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung gewesen, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.
Wegen der Darstellung der einzelnen behaupteten Abschalteinrichtungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen Bezug genommen.
Die klägerische Partei hat zunächst beantragt:
Nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde und auf die rechtliche Auffassung dazu vom Gericht hingewiesen worden ist, stellte er keinen Antrag. Auf Antrag der Beklagten erging ein klagabweisendes Versäumnisurteil.
Nunmehr beantragt die Klagepartei:
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 13.04.2021 aufrechtzuerhalten.
Sie meint, das Vorbringen der Klagepartei sei nicht hinreichend substantiiert. Ferner behauptet sie, das Fahrzeug der Klägerpartei sei technisch sicher und gebrauchstauglich. Es sei wegen der Ausrüstung mit einem anderen Motor als dem des Typs ... nicht von der Dieselproblematik betroffen, nicht mit einer manipulierten Software versehen und bezieht sich auf amtliche Auskünfte des Kraftfahrbundesamts (KBA) aus Verfahren, die sie für vergleichbar hält. Überdies meint sie, der Klagepartei sei kein Schaden entstanden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klagepartei steht zumindest kein Schadensersatzanspruch für den geltend gemachten Schaden zu.
Der Anspruch aus § 826 BGB geht in der Rechtsfolge auf Ersatz des sog. negativen Interesses:
Die Klagepartei ist so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 15). Wäre dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Software verfüge, welche die Einhaltung der gebotenen Emissionswerte auf dem Prüfstand lediglich durch Täuschung gewährleiste, wäre ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW nicht geschlossen worden. Die Beklagte wäre demnach verpflichtet gewesen, den Kläger von dem Abschluss des für ihn ungewollten Kaufvertrags zu befreien.
Diese Befreiung ist aber nun durch den Wiederverkauf des Fahrzeugs bereits eingetreten.
Hierdurch ist der Schaden des Klägers, der in der Belastung mit dem ungewollten Kaufvertrag bestanden hatte, insgesamt entfallen, sodass der auf die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Kaufpreiserstattung gerichtete Schadensersatzanspruch nunmehr ins Leere gehen muss (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020 - 7 U 424/18).
Auch ein nach der Differenzmethode zu berechnender, verbleibender finanzieller Schaden des Klägers ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger steht genauso da, wie er gestanden hätte, wenn er ein ordnungsgemäßes, nicht software-manipuliertes Auto gekauft hätte und später wieder veräußert hätte. Er hat die vorgesehenen Raten gezahlt und das Fahrzeug während seiner Besitzzeit uneingeschränkt nutzen können. In einem solchen Fall hat der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs, auch bei Anfall von Finanzierungskosten, die sich durch die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung in gleicher Weise amortisiert haben, wie sie sich bei Erwerb eines sachmängelfreien Fahrzeugs amortisiert gehabt hätten, keinen Schaden erlitten, wenn er das betroffene Fahrzeug ohne Mindererlös weiter veräußern kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.02.2020 - 7 U 424/18, NJW-RR 2020, 87 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2019, Az. 17 U 70/19).
Hier hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er beim Inzahlunggabe des Fahrzeugs einen (auf dem Einbau des streitgegenständlichen Motors und der damit verbundenen Abgasproblematik beruhenden) Mindererlös hinnehmen musste.
Die klagende Partei war damit, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht (mehr) mit einem ungewollten Kaufvertrag belastet, weil sie das Fahrzeug selbst bereits wieder veräußert hatte, und erlitt bei der Wiederveräußerung keinen Mindererlös. Nach der Differenzhypothese ist damit keine finanzielle Schlechterstellung gegenüber der Situation ohne das schädigende Ereignis gegeben, sodass es an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.
Überdies ergibt sich schon aus dem Vorbringen der klägerischen Partei keine Haftung der Beklagten. Der klägerische Vortrag, das in Rede stehende Fahrzeug sei mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor Typ ... ausgestattet und somit vom Abgasskandal betroffen, ist nicht hinreichend substantiiert. Er rechtfertigt insbesondere keine Beweisaufnahme.
Die Klägerpartei hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür angeführt, dass auch der Motor des Typs ... mit einer dem Motor des Typs ... vergleichbaren unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Zwar kommt die Annahme eines unsubstantiierten Sachvortrags nur in Ausnahmefällen in Betracht, da es einer Partei möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine eigene Kenntnis haben kann, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BeckOK-ZPO, Stand: 01.09.2020, 38. Ed., § 138 ZPO Rn. 32 m.w.N.; Wöstmann, in: Saenger, ZPO-Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 138 ZPO Rn. 4). Allerdings handelt es sich um eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen aufstellt (BGH NJW-RR 2003, 69 [BGH 20.09.2002 - V ZR 170/01]). Dies ist vorliegend aber gerade der Fall.
Der klägerische Vortrag lässt tatsächliche Anhaltspunkte dafür vermissen, dass der hier streitgegenständliche Motor des Typs ... Manipulationssoftware vergleichbar mit derjenigen der Motorentypen ... aufweist. Denn das streitbefangene Fahrzeug ist schon unstreitig nicht von einer verbindlichen Rückrufaktion des KBA erfasst.
Darüber hinaus hat die Beklagte qualifiziert das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem klägerischen Fahrzeug bestritten, in dem sie darauf verwiesen hat, dass der hier streitgegenständliche Motorentyp weder durch das KBA noch durch das Bundesministerium für Verkehr beanstandet worden ist. Dies ist ausweislich des Protokolls auch mit der klägerischen Partei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Es ergeben sich folglich keinerlei greifbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das KBA im Hinblick auf den vorliegenden Fahrzeugtyp getäuscht sieht oder aus anderen Gründen von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgeht.
Insofern erfolgt das Vorbringen der klägerischen Partei letztlich "ins Blaue hinein", sodass eine Beweiserhebung, beispielsweise durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf einen zivilprozessual nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis hinausliefe (vgl. insoweit auch Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 283/20; Urteil vom 19.03.2021; OLG Celle, 7 U 851/20, Beschluss vom 24.03.2021).
Nach alledem kann unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags das Vorliegen einer objektiv rechtswidrigen Genehmigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht angenommen werden. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO.
Hinweis:Verkündet am 30.06.2021
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