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9 M 1349/00•OVG Niedersachsen, 2000-06-13, 9 M 1349/00
9 M 1349/00Verwaltungsgericht13.06.2000
Entscheidungsdatum: 2000-06-13
Aktenzeichen: 9 M 1349/00
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 42023
Tatbestand:1Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass sie für ihr Hinterliegergrundstück zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden ist. Sie meint, die öffentliche Einrichtung sei fehlerhaft gebildet worden; außerdem würden Hinterlieger- und Anliegergrundstück nicht einheitlich genutzt. Ihr Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe21. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die "trichterförmige Aufweitung" nicht der abgerechneten Fußgängerstraße zuordnen dürfen. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen: Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats können Verkehrsanlagen, die unterschiedlichen Funktionen dienen, nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bilden (so z.B. für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Mischfläche und eine herkömmlich ausgebaute Straße, Urt. v. 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - NSt-N 1996, 299 sowie vom 10.3.1998 - 9 L 2841/96 - NdsVBl 1998, 260 =NSt-N 1998, 327; für eine Durchgangsstraße und eine Stichstraße, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NSt-N 1998, 196 = NdsVBl 1998, 241 = NdsRpfl. 1998, 227; für Straßen mit verschiedenen Verkehrsfunktionen, Beschl. v. 6.11.1989 - 9 M 64/89 -). Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt zum Erschließungsbeitragsrecht die Rechtsansicht, Teilstrecken von Straßen, die eine unterschiedliche Erschließungsfunktion wahrnehmen, könnten nicht eine einheitliche Erschließungsanlage bilden (Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182, 184 f., und Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156 jeweils für eine Straße, die nur teilweise uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, im Übrigen aber dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; s. ferner Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 271 für einen dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehaltenen Stichweg). Der zitierten Rechtsprechung entspricht die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Teilstrecke der K.-Straße und ihrer uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilstrecke handele es sich um zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen. Dem Verwaltungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass sich die genaue Abgrenzung zwischen den beiden Einrichtungen allein nach dem Inhalt der Widmungsverfügung beurteile. Denn die Festlegung einer öffentlichen Einrichtung hat - wie diejenige der Erschließungsanlage - sowohl hinsichtlich der Länge als auch bezüglich der Breite auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten sog. natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Es kommt daher für die Abgrenzung auf das tatsächliche Erscheinungsbild, nicht aber auf rein behördeninterne, nach außen nicht erkennbar werdende Vorgänge, wie eine Widmungsverfügung, an. Letztere gewinnt für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung lediglich insoweit Bedeutung, als sie ihren Niederschlag in äußerlich erkennbaren Gegebenheiten gefunden hat, wie etwa der Gestaltung der Straße oder der Aufstellung von Schildern, und auf diese Weise das tatsächliche Erscheinungsbild prägt. Die unterschiedliche Funktion muss also nach außen erkennbar bzw. (mit den Worten des Verwaltungsgerichts) ein "Element des äußeren Erscheinungsbildes" geworden sein. Entscheidend ist mithin nur die Funktion, die der Straße nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zukommt. Für den vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, wo nach dem äußeren Erscheinungsbild die Fußgängerstraße beginnt, die K.-Straße also nicht mehr befahren werden darf. Dieser Punkt liegt erkennbar bei der streitigen Straßenverengung. Allerdings lässt sich nicht mit absoluter Eindeutigkeit sagen, ob er am Beginn oder am Ende der Verengung liegt. Auf den ersten Blick erweckt die Aufstellung des Schildes am Ende der Verengung den Eindruck, dort beginne die Fußgängerstraße und sei daher auch die Grenze zu ziehen. Diese Folgerung ist bei näherem Hinsehen indessen nicht zwingend. Denn häufig stehen Verkehrsschilder (auch solche, die eine Fußgängerzone kennzeichnen) aus den verschiedensten Gründen nicht genau an der Stelle, ab der ihr Regelungsgehalt exakt beginnen soll. Auch im vorliegenden Fall erscheint die Deutung vertretbar, dass der den Fußgängern vorbehaltene Bereich bereits kurz vor dem Fußgängerschild, nämlich am Anfang der Verengung, beginnen soll. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass jenseits der Parkplatzzufahrt kein Bedarf mehr für einen Kraftfahrzeugverkehr besteht. Welcher Betrachtungsweise letztlich der Vorrang einzuräumen ist, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend entschieden zu werden. Der Antragstellerin ist es zumutbar, den relativ geringen Betrag, um den sich der streitige Straßenausbaubeitrag bei Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht zum Einrichtungsbegriff verringern würde (voraussichtlich etwa 300,- DM), vorläufig zu zahlen. Die Zugrundelegung eines veränderten Einrichtungsbegriffs hätte zur Folge, dass die Antragstellerin zum befahrbaren Teil der K.-Straße einen höheren Straßenausbaubeitrag als bisher zahlen müsste und der insgesamt von ihr für beide Teilstrecken zu entrichtende Beitrag stiege. Bei dieser Sachlage ist ein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Herabsetzung der hier streitigen Zahlungspflicht um 300,- DM nicht erkennbar.
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