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9 U 65/02•OLG Oldenburg, 2003-08-18, 9 U 65/02
Entscheidungsdatum: 2003-08-18
Aktenzeichen: 9 U 65/02
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2003:0818.9U65.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 28754
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ... , ... und ... am 18. August 2003 beschlossen :
Tenor: Der Tenor des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Senats - 9 U 65/02 - wird auf Antrag des Klägers dahin ergänzt, dass hinter den Wörtern " .... vom 11.06.2002 - 7 O 388/97 - wird zurückgewiesen." als neuer Absatz eingefügt wird:
Die Klageerweiterung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 14.02.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe1Der Senat hat in dem Urteil vom 29.07.2003 über die zweitinstanzliche Klageerweiterung entschieden, das aber - da insoweit weder über die Berufung noch über eine Anschlussberufung zu entscheiden war - nur in den Gründen getan. Da das auch im Tenor hätte geschehen können, wird - in entsprechender Anwendung von §§ 319 Abs. 1, 525 ZPO - dem Wunsch des Klägers auf eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs entsprochen.
Kramer Meunier Schwab Schlüter
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