projekte
906 IN 427/05•AG Hannover, 2005-06-23, 906 IN 427/05
906 IN 427/05Gericht erster Instanz23.06.2005
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 906 IN 427/05
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2005:0623.906IN427.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 39598
Tenor: ... wird heute, am 23.06.2005 um 18:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Gründe1Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover als Insolvenzgericht ist gegeben (Art. 3 EuInsVO, § 3 InsO).
2Bei Antragstellung unterhielt der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Hannover. Zwar hat der Schuldner nach eigenen Angaben anschließend seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt. An dieser Wohnsitzverlegung bestehen allerdings Zweifel, weil die Familie des Schuldners offenbar nach wie vor in Hannover lebt. Darüber hinaus dürfte der Schuldner weiterhin für das in Hannover ansässige Medienberatungsunternehmen seiner Ehefrau tätig sein, so dass sich der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen immer noch in Hannover befindet.
3Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil die Wohnsitzverlegung, sofern sie tatsächlich erfolgt sein sollte, angesichts des dem Schuldner bereits bekannten Insolvenzantrages rechtsmissbräuchlich und damit nicht geeignet war, die einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wieder aufzuheben. Anderenfalls hätte der Schuldner die Möglichkeit, durch Verlegung seines Wohnsitzes in dem Zeitraum zwischen Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zunächst gegebene Zuständigkeit des Gerichts zu unterlaufen, um so die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zumindest zu verzögern oder durch die Verlagerung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zu erreichen.
4Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dies steht zurÜberzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 23.06.2005.
5Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
6Rechtsanwalt ...
7Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
8Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
9Die Gläubiger werden aufgefordert:
10Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
11Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 14.09.2005, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
Beyer Richter
Hinweis:Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.