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17 C 8143/24•AG Uelzen, 2026-02-13, 17 C 8143/24
17 C 8143/24Gericht erster Instanz13.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-13
Aktenzeichen: 17 C 8143/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 16008
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. 4.Der Streitwert wird auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
TatbestandDie Parteien streiten über Schmerzensgeld und Feststellung im Zusammenhang mit angeblichen Behandlungsfehlern und vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung.
Der Kläger stellte sich am 18.04.2023 mit Schmerzen und Beschwerden in regio 28 in der Praxis des Beklagten, eines niedergelassenen Zahnarztes, vor. Klinisch zeigte sich das typische Bild einer dentitio difficilis , d.h. eines teilretinierten Zahns. Der Beklagte empfahl die Extraktion des Zahns 28, da dieser nicht mehr erhaltungswürdig war.
Im Rahmen der hierauf angesetzten Operation am 08.05.2023 extrahierte der Beklagte neben dem Zahn 28 auch den Zahn 27, ohne den Kläger vor der Operation über etwaige Behandlungsrisiken, insbesondere das Risiko des Verlustes von Zahn 27 aufgeklärt zu haben.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen der Extraktion des Zahns 27 Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR sowie die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für etwaige Folgeschäden, ferner Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese beglich der Rechtsschutzversicherer des Klägers, ermächtigte ihn aber zur Geltendmachung im eigenen Namen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ein am 11.04.2022 erstelltes Orthopantomogramm (OPG) fehlerhafterweise nicht befundet. Zudem wäre es zur eindeutigen Lagebestimmung der Zähne 27 und 28 erforderlich gewesen, vor der Extraktion eine dreidimensionale Bildgebung (DVT) durchzuführen, um so eine detailgenaue Diagnostik zu erhalten, was der Beklagte standardwidrig unterlassen habe. Ferner hätte die Extraktion des Zahns 28 über eine seitliche Öffnung des Zahnfleischs und Zertrümmerung des Zahnes 28 erfolgen müssen, um so den vitalen Zahn in regio 27 zu retten. Der Zahn 27 hätte nicht entfernt werden müssen und werde künftig mit einem Implantat versorgt werden müssen, weshalb sich der Kläger infolge der fehlerhaften Extraktion einer weiteren Behandlung unterziehen werden müsse, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Bis zum 05.02.2025 habe er im Übrigen bei körperlicher Anstrengung ein unangenehmes Druckgefühl in regiones 27 und 28 verspürt.
Mit seiner am 02.09.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bei Betrachtung des OPG vom 11.04.2022 habe sich eine vermeintlich bukkale Lage ergeben, aber Hinweise auf eine mögliche Komplikation hätten sich nicht gezeigt. Erst intraoperativ habe sich dann bei der Aufklappung des Operationsgebietes gezeigt, dass der Zahn 28 die Wurzel des Zahnes 27 bereits zur Hälfte resorbiert habe, wodurch sich der Zahn 28 zudem in der Wurzel des Zahnes 27 verkeilt habe. Nach der Entfernung des Zahnes 28 habe sich daher der Zahn 27 so stark gelockert gezeigt, dass auch er habe entfernt werden müssen. Offenbar habe er nur durch Abstützung am Zahn 28 seine vermeintliche Festigkeit erhalten. Dies habe er dem Kläger während der Operation und vor der Extraktion des Zahns 27 erläutert. Eine zusätzliche Bildgebung im Hinblick auf die Durchführung der Extraktion des Zahnes 28, zum Beispiel durch eine digitale Volumentomografie (DVT), sei auch vor dem Hintergrund des Strahlenschutzes nicht zwingend indiziert gewesen und hätte am weiteren Verlauf nichts geändert, da die Extraktion des Zahnes 28 indiziert gewesen sei. Auch habe der Schaden am Zahn 27 bereits vor dem streitgegenständlichen Eingriff bestanden, da er durch die Resorption hervorgerufen und dies lediglich intra operationem sichtbar geworden sei. Der Zahn 27 sei nicht erhaltungswürdig gewesen. Ferner behauptet der Beklagte, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 11.02.2025 (Bl. 78-80 d.A.) und am 13.02.2026 (Bl. 246-250 d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.02.2025 (Bl. 97 f. d.A.), ergänzt durch weiteren Beschluss vom 08.04.2025 (Bl. 134 f. d.A.), durch Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen [...] vom 14.12.2025 (Bl. 197-201 d.A.) verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu, weder unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Behandlungsfehlers (dazu im Folgenden unter 1.) noch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung (dazu unter 2.).
1.
Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 630a Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB scheiden schon deshalb aus, weil dem Kläger nicht der ihm obliegende Nachweis eines Behandlungsfehlers des Beklagten gelungen ist.
Gem. § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ein Behandlungsfehler liegt danach vor, wenn der jeweils geltende fachliche Standard unterschritten wurde. Das vom Gericht eingeholte Gutachten hat die diesbezüglichen Vorwürfe des Klägers klar widerlegt. Der Sachverständige [...] hat festgestellt, dass die Behandlung sowohl im Hinblick auf die Extraktion des Zahnes 28 als auch im Hinblick auf die Extraktion des Zahnes 27 dem zahnärztlichen Standard entsprach. Auch die unterlassene Anfertigung eines DVT stellte danach mangels rechtfertigender Indikation hierzu keine Standardunterschreitung dar. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt und nachvollziehbar begründet. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen, zumal diese sich weitgehend mit dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes Niedersachsen vom 10.01.2024 (Bl. 10-14 d.A.) decken.
2.
Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch wegen der vom Sachverständigen festgestellten Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 630e, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB zu. Es fehlt schon an einem Primärschaden, darüber hinaus aber auch an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden:
a)
Die Aufklärungspflichtverletzung als solche führt noch nicht zu einer Haftung des Behandlers, vielmehr obliegt es dem Patienten auch im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung, darzulegen und zu beweisen, dass ihm infolge der Aufklärungspflichtverletzung ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Dabei wird zwischen Primärschäden und Sekundärschäden unterschieden. Erstere sind die unmittelbar verursachten haftungsbegründenden Gesundheitsbeschädigungen ("erster Verletzungserfolg"), für die das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO gilt; letztere sind die Folgeschäden, die erst durch den infolge des Behandlungsfehlers oder infolge der Aufklärungspflichtverletzung eingetretenen Gesundheitsschaden entstanden sein sollen, wobei dem Patienten hier die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugutekommt (siehe dazu NK-MedR/Glanzmann, 4. Aufl. 2024, ZPO § 287 Rn. 14 m.w.N.). Ist ein ärztlicher Eingriff mangels aufgeklärter Einwilligung per se rechtswidrig, liegt die Primärschädigung regelmäßig schon in dem Eingriff als solchem (Geiß/Greiner ArzthaftpflichtR/Greiner, 8. Aufl. 2022, C. Rn. 147 m.w.N.). Voraussetzung ist gleichwohl, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist, was stets gesonderter Prüfung bedarf und nicht bereits durch die mangels aufgeklärter Einwilligung rechtswidrige Rechtsgutverletzung indiziert wird (vgl. nur MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 30). Allein die in dem Eingriff ohne Einwilligung liegenden Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz, vielmehr führt eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten nur dann zu einer Haftung, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hatte (Geiß/Greiner ArzthaftpflichtR/Greiner, 8. Aufl. 2022, C. Rn. 150 m.w.N.).
Vorliegend vermag das Gericht einen solchen Primärschaden aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Der Kläger erblickt seinen Schaden in dem Verlust des Zahnes 27, wobei er davon ausgeht, dass der Zahn bei einer seitlichen Extraktion von Zahn 28 noch eine Weile im Mund hätte bleiben können. Dies steht indes in klarem Gegensatz zu den - auch insoweit plausiblen und überzeugenden - Ausführungen des Sachverständigen [...]. Dieser hat festgestellt, dass der Zahn 27 aufgrund der fortgeschrittenen Resorption eindeutig nicht erhaltungswürdig war; der Sachverständige hat sogar von einem "schwer geschädigten Zahn 27" gesprochen. Er hat ferner klargestellt, dass der Verlust von Zahn 27 nicht hätte verhindert werden können, da dieser Zahn bereits vor dem Eingriff nicht mehr erhaltungswürdig war. Der Verlust eines ohnehin schwer geschädigten, nicht erhaltungswürdigen und nicht zu rettenden Zahnes als solcher stellt indes keinen Gesundheitsschaden dar.
Auch darüber hinaus ist kein gesundheitlicher Schaden des Klägers ersichtlich. Der Verlust des Zahns 28 - auf den freilich nicht einmal der Kläger selbst abstellt - scheidet offenkundig ebenfalls aus, da auch dieser Zahn nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erhaltungswürdig war. Nicht von ungefähr hatte der Kläger in die Entfernung dieses Zahns eingewilligt. Besondere Beschwerden oder Schmerzen, die in klar abgrenzbarer Weise gerade nur durch die zusätzliche Extraktion des Zahnes 27 entstanden sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich angegeben, über den Verlust gleich zweier Zähne geschockt gewesen zu sein. Ein "Schockschaden" ist insoweit aber nicht anzuerkennen. Denn für die Ersatzfähigkeit solcher Schäden gelten im Rahmen des Arzthaftungsrechts dieselben Grundsätze wie bei Unfallereignissen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17 -, BGHZ 222, 125-133, juris, Rn. 8). Danach können psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Schocks nur dann als Gesundheitsverletzung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene in der Regel ausgesetzt sind (BGH, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Eine solche pathologisch fassbare psychische Beeinträchtigung des Klägers ist aber nicht vorgetragen.
b)
Selbst wenn allerdings ein Schaden zu bejahen wäre - was hier wie unter a) ausgeführt nicht der Fall ist -, wäre dieser nicht kausal auf die Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.
Gem. § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich der Behandelnde im Falle einer ungenügenden Aufklärung darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte, also dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Behandlers eingetreten wäre. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit zwar der Behandler (siehe etwa nur Katzenmeier, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck 77. Edition, Stand: 01.02.2026, BGB § 630h Rn. 36 f. m.w.N.). Um jedoch missbräuchliche Aufklärungsfehlerrügen zu verhindern, hat der Patient, wenn die Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe dafür darzulegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt darüber befunden hätte, ob er den Eingriff - wie tatsächlich durchgeführt - vornehmen lassen solle; hat der Patient zudem früheren gleichartigen Behandlungen zugestimmt, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung berechtigt ist (Katzenmeier, aaO, Rn. 38 m.w.N.).
Die plausible Darlegung eines echten Entscheidungskonfliktes ist dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht gelungen. Er hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass er am Operationstag ohnehin ein schlechtes Gefühl gehabt habe und sich bei "größeren" Eingriffen auch sonst in der Vergangenheit Zweitmeinungen eingeholt habe. Auch habe er vorher mit einem Arbeitskollegen darüber gesprochen, dass der Zahn, wenn er schlecht liege, seitlich gezogen werden müsse. Das vermag indes nicht zu überzeugen, zumal schon der Anknüpfungspunkt - sowohl in zeitlicher wie in inhaltlicher Hinsicht - falsch ist: Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer möglichst frühzeitigen Aufklärung (vgl. § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB) kann für das rechtmäßige Alternativverhalten nicht auf den Moment unmittelbar vor der Operation abgestellt werden, vielmehr ist zu fragen, ob der Beklagte eingewilligt hätte, wenn er schon bei der Empfehlung der Extraktion des Zahns 28 und der Vereinbarung des Operationstermins ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Zudem muss in sachlicher Hinsicht maßgeblich sein, ob er zugestimmt hätte, wenn der Beklagte ihn - wie es laut Gutachten schon anhand des OPG vom 11.04.2022 möglich und geboten gewesen wäre - über die mangelnde Erhaltungswürdigkeit auch des Zahns 27 und die Erforderlichkeit seiner Extraktion aufgeklärt hätte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger der Extraktion des Zahns 28 durch den Beklagten unstreitig zugestimmt hat, ohne sich vorher eine Zweitmeinung einzuholen. Auch hat er im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er sich schon früher Zähne auf Anraten seines damaligen Zahnarztes habe ziehen lassen, ohne eine Zweitmeinung einzuholen. Er hat dies zwar damit erklärt, dass er dem damaligen Zahnarzt, einem guten Freund seines Vaters, vertraut habe. Der Frage, ob er denn dem Beklagten vor der Operation nicht vertraut habe, ist er indes ausgewichen. Das Gericht kann sich auch nicht vorstellen, dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich ein Patient ohne besondere Umstände freiwillig von einem Arzt behandeln und operieren lässt, dem er nicht vertraut.
Nach alledem indiziert das Verhalten des Klägers bei den vergangenen Zahnextraktionen ebenso wie im Hinblick auf die Extraktion des Zahns 28 durch den Beklagten, dass er tatsächlich bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung eingewilligt hätte. Auch der Umstand, dass er sich wenige Monate später einen weiteren Zahn von einem anderen Zahnarzt hat ziehen lassen, spricht dafür, dass er auch im Hinblick auf den Zahn 27 bei ordnungsgemäßer Aufklärung über dessen mangelnde Erhaltungswürdigkeit dem Rat des Beklagten zur Extraktion gefolgt wäre, ohne sich eine Zweitmeinung einzuholen. Die gegenteiligen Beteuerungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13.02.2026 waren sichtlich von der Unfähigkeit getragen, zu akzeptieren, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist (obwohl dies mittlerweile zwei Gutachten bestätigen), und haben das Gericht mangels plausibler Begründung auch nicht überzeugt.
3.
Mangels Primärschadens bestehen weder Ansprüche auf Ersatz etwaiger Sekundärschäden, deren Feststellung der Kläger hier begehrt, noch die geltend gemachten Nebenforderungen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung hat ihren Grund in §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Für den Klageantrag zu Ziff. 1 war die vom Kläger geäußerte Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von 1.000,00 EUR maßgeblich. Für den Klageantrag zu Ziff. 2 hat das Gericht die vom Sachverständigen mit 3.500,00 EUR bezifferten Kosten einer Implantatversorgung zugrunde gelegt, wobei hier allerdings wegen des nicht vollstreckbaren Feststellungsantrages ein Abschlag von 20% geboten war. Im Ergebnis ergibt sich damit ein Streitwert von 1.000,00 EUR + 2.800,00 EUR = 3.800,00 EUR.
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