LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-08-19, L 3 B 38/03 KA

L 3 B 38/03 KASozialversicherungsgericht19.08.2003

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen-Bremen — 2003-08-19 — L 3 B 38/03 KA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-19

Aktenzeichen: L 3 B 38/03 KA

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0819.L3B38.03KA.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 38834

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

am 19. August 2003 in Celle

durch die Richterin Dr. Günniker - Vorsitzende -,

den Richter Dr. Pfitzner und den Richter Pilz

beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 08. April 2003 geändert. 2. Der Streitwert wird auf 5 125,14 € festgesetzt. 3. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

GRÜNDE

GRÜNDE:1I.

Mit dem angefochtenen "endgültigen Bescheid über die HVM relevanten Honorare für 1997" vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 setzte die Beklagte ausgehend von einem Abrechnungsergebnis in Höhe von 429 731,45 DM den Jahreshonoraranspruch des Klägers auf 407 450,17 DM fest und machte gegen ihn einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 10 023,91 DM geltend.

2Mit Gerichtsbescheid vom 08. April 2003 hat das Sozialgericht antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 aufgehoben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 3 KA 144/03 anhängig.

3Mit Beschluss vom 08. April 2003, der Beklagten zugestellt am 14. April 2003, hat das Sozialgericht den Streitwert auf 11 392,24 € entsprechend der Differenz zwischen dem Abrechnungsergebnis und dem zuerkannten Honoraranspruch festgesetzt.

4Mit der am 14. April 2003 eingelegten Streitwertbeschwerde strebt die Beklagte eine Herabsetzung des Streitwerts auf 5 125,14 € an, da der angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 2001 nur in Höhe des geltend gemachten Rückforderungsbetrages einen vollzugsfähigen Inhalt aufgewiesen habe.

5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Gründe6II.

Der angefochtene Streitwertbeschluss ist auf die zulässige Beschwerde der Beklagten im Sinne einer Herabsetzung des Streitwertes zu ändern. Richtigerweise ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 5 125,14 €, entsprechend der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2001 geltend gemachten Rückforderungsbetrages, festzusetzen.

7Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BSG, SozR 2 - 1930 § 8 BRAGO Nr. 3).

8Der Kläger hat nach dem klaren Wortlaut seines Antrages lediglich eine Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 begehrt. Mit der Aufhebung dieses Bescheides gerät der in ihm festgesetzte Rückforderungsanspruch in Höhe von 10 023,91 DM (entsprechend 5 125,14 €) in Wegfall (vorbehaltlich der etwaigen erneuten Festsetzung eines solchen Anspruchs in einem künftigen Bescheid), ein weitergehender wirtschaftlicher Vorteil ist für den Kläger mit der Aufhebung dieses Bescheides nicht verbunden.

9Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Honoraranspruchs und/oder auf Zuerkennung weiterer Honorarbeträge zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

10Nur vorsorglich merkt der Senat an, dass die Streitwertbeschwerde selbst dann überwiegend begründet gewesen wäre, wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren auch eine Neubescheidung seines Honoraranspruchs begehrt hätte.

11In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen ( Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -). Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für Honorarstreitigkeiten der vorliegenden Art an. Im Rahmen der gebotenen typisierenden Beurteilung ist für den Regelfall davon auszugehen, dass auch aus der Sicht des betroffenen Zahnarztes sich die gesetzlich vorgegebene Begrenzung der Gesamtvergütung bei weiter steigenden Abrechnungsmengen zu Lasten der Punktwerte auswirken muss und dass daher keine vollständige Vergütung der abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der gesondert - und zwar losgelöst von den tatsächlich zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungszahlungen - vereinbarten sog. Vertragspunktwerte erfolgen kann.

12Ein Zahnarzt, der bei dieser Ausgangslage die Honorarfestsetzung in nicht näher quantifiziertem Umfang anficht, strebt zwar eine für ihn günstigere Honorarberechnung an, bringt damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass er das - regelmäßig unrealistische - Ziel einer vollständigen Vergütung der abgerechneten Leistungen nach Vertragspunktwerten verfolgen will. Solange das Vorbringen des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung des angestrebten Vorteils bietet, erachtet es der Senat typisierend für angemessen, den angestrebten Honorarvorteil im Hauptsacheverfahren in Fällen der vorliegenden Art mit der Hälfte der Differenz zwischen dem zuerkannten Honorar und dem - nach den sog. Vertragspunktwerten ermittelten - abgerechneten Honorar zu bemessen (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 04. April 2003 - L 3 KA 7/02 NZB).

13Die demnach - bei entsprechender Antragstellung - maßgebliche Hälfte der Differenz in Höhe von 22 281,28 DM, d.h. der Betrag von 11 140,64 DM (entsprechend 5 570,32 €), überschreitet nur geringfügig den geltend gemachten Rückforderungsbetrag von 5 125,14 €.

14Wird die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid mit einer Verpflichtungsklage auf Neufestsetzung des Honorars verbunden, gibt der Kläger mit der Erhebung der uneingeschränkten Anfechtungsklage zu erkennen, dass er eine Korrektur seines Honorarbescheides jedenfalls im Umfang des Rückforderungsbetrages anstrebt. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist in diesen Fallgestaltungen die Hälfte der Differenz zwischen dem zuerkannten und dem abgerechneten Honorar nur dann, wenn deren Höhe - wie im vorliegenden Fall - den geltend gemachten Rückforderungsbetrag übersteigt; andernfalls ist letzter maßgebend. Für eine Addition beider Werte ist kein Raum, da keine wirtschaftlich eigenständigen Begehren verfolgt werden, sondern sich die begehrte Aufhebung des Rückforderungsbescheides lediglich als Kehrseite der angestrebten Honorarneufestsetzung darstellt.

15Kosten sind im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 25 Abs. 4 GKG).

16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

unterschrift unterschrift_first

Dr. Günniker

unterschrift

Dr. Pfitzner

unterschrift

Pilz

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