OLG Braunschweig, 2008-10-07, 1 U 93/07

1 U 93/07Obergericht07.10.2008

Gesamter Gesetzestext

OLG Braunschweig — 2008-10-07 — 1 U 93/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-07

Aktenzeichen: 1 U 93/07

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2008:1007.1U93.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 35613

Gründe

Gründe1I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.

2Das angefochtene Urteil (Bl. 329 ff. d.A.) erweist sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung (Bl. 397 ff. d.A.) als zutreffend.

31.

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum voll beherrschbaren Risiko können aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

4a.)

Das Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren gehört nicht zu einem Bereich, der von dem Träger eines Pflegeheimes oder eines Krankenhauses und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004 - 15 U 160/03 = PflR 2005, 62ff., hier zit. nach [...], Rn. 48).

5Aus den in der Berufungsbegründungsschrift angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Sie betreffen zum einen das Risiko, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen bei einer Schieloperation ergeben kann (NJW 1999, 1779), sowie das Risiko von Schäden durch unsachgemäße Lagerung auf dem Operationstisch (NJW 1995, 1618; VersR 1984, 386). Diesen wie den weiteren Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr annimmt, ist gemeinsam, dass der Patient durch eine konkrete Einzelmaßnahme oder einen per se gefährlichen Zustand im Organisationsbereich des Krankenhauses (z. B durch ein nicht funktionstüchtiges Narkosegerät, Verabreichung nicht steriler Infusionsflüssigkeit o. ä.) zu Schaden gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Das ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

6Wie überhaupt im Bereich der ärztlichen Pflichten, handelt es sich auch bei der Pflicht, die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Druckgeschwüren zu treffen, nicht um eine erfolgsbezogene Pflicht, da auch hier Vorgänge im lebenden Organismus in Frage stehen. Solche Vorgänge können nicht in ausnahmslos allen Fällen so beherrscht werden - wie auch gerade die im vorliegenden Fall vom Sachverständigen Dr. H dargelegten Studien und Publikationen belegen -, dass bereits der ausbleibende Erfolg auf ein Verschulden bei der Behandlung bzw. Pflege des Betroffenen hindeutet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Das gilt im vorliegenden Fall noch in besonderem Maße, weil die Versicherte der Klägerin wegen bereits bestehender Druckgeschwüre in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert wurde und letztlich auch erfolgreich behandelt worden ist.

7Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof zur Haftung eines Krankenhausträgers betreffend Behandlungsfehler im Rahmen der Druckgeschwür-Prophylaxe keine schlechthin erfolgsbezogene Pflicht mit der Folge der Umkehrung der Beweislast beim Auftreten eines Dekubitus-Geschwürs angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 762).

8b.)

Unabhängig davon erstreckt sich die Beweislastumkehr in den Fällen, in denen es um die Verwirklichung voll beherrschbarer Risiken geht, nur auf den Nachweis des Behandlungsfehlers, aber nicht auf den gesamten haftungsbegründenden Tatbestand. Auch im Bereich der Haftung für voll beherrschbaren, Risiken ist der Patient nicht davon befreit, den Kausalitätsnachweis zu führen (Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Auflage, Rn. 135 m.w.N.). Diesen Nachweis hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, S. 9-10 (Bl. 337 bis 338 d.A.), wird Bezug genommen.

92.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass wegen der unstreitigen Heilungsfortschritte mangels Feststellung, wann, wie oft und in welchem Ausmaß die Versicherte grob fehlerhaft über zu lange Zeit im Stuhl/Rollstuhl gesessen hat, nicht festgestellt werden kann, dass vorliegend eine Lagerungszeit von 9,5 Stunden zu einer Verschlechterung der Dekubitalsituation und zu einer Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes beizutragen geeignet gewesen ist.

10Das greift die Berufung auch nicht näher an, sondern legt dazu eine tabellarische Aufstellung vor, in der sie die Lagerungsarten und -dauer eingetragen hat, wie sie sich ihrer Auffassung nach aus den in der Dokumentation der Beklagten eingetragenen Uhrzeitangaben ergäben (Bl. 409 bis 434 d.A.). Diese Aufstellung stimmt im Wesentlichen mit der bereits mit der Klageschrift vom 11.4.2005 eingereichten Aufstellung (Bl. 48 bis 64 d.A.) überein. Die von der Klägerin darin gezogenen Schlussfolgerungen sind indes nicht zulässig, weil sie offensichtlich denkgesetzlich nicht möglich sind. Wie auf S. 4 der Berufungserwiderung (Bl. 448 d.A.) zutreffend ausgeführt ist, führt die Betrachtungsweise der Klägerin dazu, dass die Addition der von ihr geschlussfolgerten Lagerungszeiten mehrfach 24 Stunden pro Tag überschreitet. Da dies unmöglich ist, ist die Darlegung insgesamt unschlüssig und dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.

113.

Mit der erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, bei der Versicherten der Klägerin sei eine bereits am 7.5.2002 diagnostizierte Anämie nicht behandelt worden, kann die Klägerin mangels Darlegung hinreichender Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden.

12Die Zulassung dieses - hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen streitigen -neuen Behandlungsfehlervorwurfs kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Anämie und ihre Nichtbehandlung angeblich aus den Krankenunterlagen ergäben. Es ist - auch unter den besonderen Bedingungen des Arzthaftungsprozesses - nicht Aufgabe des Gerichts, selbstständig aus medizinischen Behandlungsunterlagen möglicherweise denkbare Behandlungsfehlervorwürfe zu entwickeln. Ein solches Vorgehen verstieße gegen den Parteibeibringungsgrundsatz und die richterliche Neutralitätspflicht.

13Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der neue Vorwurf einer nicht rechtzeitig behandelten Anämie auch nicht bereits von der Behauptung umfasst, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Behandlung der Versicherten der Klägerin fehlerhaft verlängert. Die gegebenenfalls eingetretene Verlängerung wäre allenfalls die Folge ein Behandlungsfehlers, nicht aber der - konkret vorzutragende - Behandlungsfehler selbst.

14Die Klägerin kann die erstmalige Geltendmachung des neuen Behandlungsfehlervorwurfs auch nicht mit der Begründung entschuldigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), sie sei zwar eine Krankenkasse, aber Nichtsachverständige in Medizinrechtsfragen und müsse deshalb nicht wissen, dass auch ein Behandlungsfehler wegen der Nichtbehandlung der behaupteten Anämie bis zum 18.7.2002 vorgelegen habe. Selbst wenn man der Klägerin selbst grundsätzlich unzureichende medizinische Sachkenntnis zugestehen wollte, so ist dieser Umstand für den verspäteten Behandlungsfehlervorwurf jedenfalls nicht ursächlich geworden. In der der Berufungsbegründungsschrift beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen vom 28.1.2008, S. 4 (Bl. 407 d.A.), heißt es:

"Die nochmalige Durchsicht der Unterlagen ergab zudem einen neuen Aspekt. Im Erstgutachten wurde angesichts der vermeintlich eindeutigen Sachlage (in Bezug auf die mangelhafte Druckentlastung) nur flüchtig bemerkt, dass eine Anämie zwischenzeitlich behandelt wurde. Die erneute Analyse zeigte hier in Bezug auf Diagnostik und Therapie doch erhebliche Mängel."

15Derselbe medizinische Dienst hat auf Seiten der Klägerin das Verfahren bereits seit dem Jahre 2002 ständig begleitet und für die Klägerin dieselben Behandlungsunterlagen ausgewertet wie nochmals für das Berufungsverfahren. Folglich bestand schon in erster Instanz für die Klägerin schon nicht (mehr) das für die Patientenseite typische Sachkundedefizit.

16In Arzthaftungsprozessen dürfen zwar an die Substantiierungspflicht des Klägers nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen gestellt und Lücken im Vortrag betreffend den medizinischen Sachverhalt nicht dem Kläger angelastet werden. Dies gilt aber nur solange, wie das typische Sachkundedefizit auf der Patientenseite bei der Einsicht in das Behandlungsgeschehen und der Erfassung, Beurteilung und Darstellung medizinischer Vorgänge nicht durch medizinische Aufklärung aufgehoben oder wenigstens gemindert ist (OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1153, 1154 m.w.N.). Dies ist bei der Klägerin schon in erster Instanz der Fall gewesen, weil ihr die für die Erhebung des jetzigen Vorwurfs einer unzureichend behandelten Anämie nötige Sachkunde und erforderlichen Erkenntnisse bereits seinerzeit zur Verfügung gestanden haben. Sie kann deshalb mit dem neuen Behandlungsfehlervorwurf im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden.

17Die Berufung hat demnach keine Aussicht auf Erfolg.

18II.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung bis zum 20. November 2008 gegeben.

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