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5 K 10/25•FG Niedersachsen, 2025-08-07, 5 K 10/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: 5 K 10/25
ECLI: ECLI:DE::2025:0807.5K10.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33458
TatbestandDie Beteiligten streiten um das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und der ... GmbH (nachfolgend: GmbH) als Organgesellschaft.
Nachdem der Senat das Verfahren wegen ... in der mündlichen Verhandlung abgetrennt hat, um es unter dem neu vergebenen Aktenzeichen 5 K .../25 fortzusetzen, sind Gegenstand des Verfahrens noch der nach Klageerhebung ergangene Bescheid für ... über Umsatzsteuer vom ... und die ebenfalls nach Klageerhebung ergangenen Bescheide für ... und ... über Umsatzsteuer jeweils vom ... - für ... in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... - sowie die ursprünglich angefochtenen Bescheide über Umsatzsteuer für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..., für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....
I.
Der Kläger errichtete aufgrund eines von ihm im ... gestellten Bauantrages auf dem Grundstück ... eine Gewerbeimmobilie. Das Gebäude beherbergte im ... qm umfassenden Erdgeschoss eine Werkstatt, ein Lager, in dem nach dem Mietvertrag eine Hochregalanlage untergebracht war, und einen Hauswirtschaftsraum. Im Obergeschoss befanden sich auf einer Fläche von ... qm Büro- und Besprechungsräume. In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag gab der Kläger an, der Betrieb habe die Errichtung und den Service von ... zum Gegenstand.
Der Kläger war zudem Alleingesellschafter und -geschäftsführer der von ihm errichteten, am ... unter der Nummer ... in das Handelsregister B des Amtsgerichts ... eingetragenen GmbH. Gegenstand der GmbH waren der Handel und die Errichtung von ... sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die GmbH nutzte für ihren Betrieb Räumlichkeiten des Klägers auf dem Grundstück ..., die ihr vom Kläger mit Mietvertrag vom ... zur Nutzung überlassen worden waren. Der Kläger hatte danach das gesamte Gebäude mit einer Nutzfläche von insgesamt rund ... qm für einen festen Zeitraum von ... Jahren und anschließender jährlicher Kündigungsmöglichkeit an die GmbH vermietet. Diese hatte sich im Gegenzug verpflichtet, eine monatliche Miete in Höhe von ... Euro zuzüglich abzurechnender Nebenkosten an den Kläger zu zahlen. Die Entgeltregelung sah außerdem die Befugnis des Klägers vor, auf die Steuerfreiheit der Vermietung zu verzichten und der GmbH die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zur geschuldeten Nettomiete zu berechnen. Wegen der weiteren vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung, insbesondere wegen der ... getroffenen Vereinbarung zu Instandhaltungen, Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen, nimmt der Senat Bezug auf den Mietvertrag (...).
Die Beteiligten gingen aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre ... gemeinsam davon aus, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft bestand. Der Kläger war im Streitzeitraum daneben unternehmerisch tätig, indem er einen verpachteten ... Betrieb sowie seit Ende ... ein gewerbliches ... unterhielt.
II.
Der Kläger übermittelte für die Streitjahre keine Steuererklärungen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ zunächst für die Streitjahre 2010 bis 2015 folgende Bescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen:
...
Den Bescheid über Umsatzsteuer für ... vom ... focht der Kläger nach Aktenlage nicht an.
Nachdem der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid für ... vom ... erfolglos geblieben war, erhob er hiergegen Anfechtungsklage, die - zugleich wegen der gleichzeitig ergangenen Bescheide für ... über Einkommensteuer und über den Gewebesteuermessbetrag - beim .... Senat des Niedersächsischen Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde und die er zurücknahm, ohne dass es zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids kam.
Den Einspruch gegen den Bescheid für ... über Umsatzsteuer vom ... begründete der Kläger damit, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei dem Grunde und der Höhe nach unzutreffend. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück, nachdem der Kläger auch bis dahin keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr übermittelt und auch im Übrigen keine weitere Begründung seines Einspruchs vorgelegt hatte. Nachdem der Kläger den Zugang der Einspruchsentscheidung bestritt, stellte ihm das FA die Einspruchsentscheidung, nunmehr auf den ... datiert, noch einmal förmlich zu. Hiergegen erhob der Kläger Anfechtungsklage, die zunächst - zugleich wegen der gleichzeitig ergangenen Bescheide für ... über Einkommensteuer und über den Gewebesteuermessbetrag, die auch Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen waren - beim .... Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde. Zur Begründung kündigte der Kläger die Abgabe von Steuererklärungen an.
Die Berichterstatterin setzte dem Kläger im Verfahren ... eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung bis zum ..., die sie mehrfach, zuletzt bis zum ..., verlängerte. Einen weiteren Fristverlängerungsantrag des Klägers wies sie mit Schreiben vom ... zurück. Der Kläger hatte mit Schreiben vom ... und vom ... zu dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vorgetragen, der Beklagte sei willkürlich und ohne weitere Begründung von Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz für ... in Höhe von ... Euro ausgegangen, während er, der Kläger, in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr nur Umsätze in Höhe von ... Euro erklärt habe. Die Umsatzsteuer für ... sei auf null Euro herabzusetzen.
Der Kläger beantragte unter dem ... die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Er habe seine Steuerberaterin wegen deren Urlaubs nicht erreichen können. Er habe nunmehr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für ... an den Beklagten übermittelt.
Das FA teilte mit Schreiben vom ... und vom ... mit, bisher läge ihm keine solche Erklärung vor.
Den Zugang des Bescheides über Umsatzsteuer für ... vom ... bestritt der Kläger ebenfalls, sodass das FA dem Kläger den Bescheid unter dem ... noch einmal förmlich bekannt gab. Diesem Bescheid lagen vom FA geschätzte Umsatzerlöse zum Regelsteuersatz in Höhe von ... Euro zugrunde, während das FA bei Erlass des Bescheids vom ... noch von solchen Erlösen in Höhe von ... Euro ausgegangen war. Den gegen den Bescheid vom ... gerichteten Einspruch begründete der Kläger mit der Höhe der seiner Auffassung nach willkürlichen Abweichung der Schätzung der Umsatzerlöse durch das FA von den vom Kläger vorangemeldeten Umsätzen in Höhe von insgesamt ... Euro. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück, nachdem der Kläger auch bis dahin keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr übermittelt hatte. Der Kläger erhob hiergegen Klage, die zunächst beim .... Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde. Die Schätzung des FA weiche deutlich von den von ihm, dem Kläger, übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Er begehre die Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe der noch abzugebenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Die Berichterstatterin setzte dem Kläger im Verfahren ... eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung bis zum .... Der Kläger trug innerhalb der Frist vor, das FA sei im Rahmen einer unzulässigen Strafschätzung und ohne weitere Begründung erheblich von den Voranmeldungen des Klägers abgewichen. Er, der Kläger, habe inzwischen eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das FA übermittelt, die inhaltlich der Summe der Voranmeldungen entspreche. Das FA habe hingegen auf den Einwand, er, der Kläger, habe den Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom ... nicht erhalten, mit dem sodann bekanntgegebenen Bescheid vom ... noch einmal um ... Euro höhere Ausgangsleistungen des Klägers zum Regelsteuersatz geschätzt als zunächst. Die Umsatzsteuer für ... sei unter Berücksichtigung von Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von ... Euro und Vorsteuern in Höhe von ... Euro auf -... Euro herabzusetzen.
Das FA teilte hierzu unter dem ... mit, entgegen der Darlegung des Klägers sei eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für ... noch nicht beim FA eingegangen. Die Schätzung höherer Umsatzerlöse beruhe auf nach dem Erlass des ersten Bescheids erlangten weiteren Erkenntnissen zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers.
Nachdem der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid für ... vom ... vom FA mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurückgewiesen worden war, erhob er hiergegen Anfechtungsklage, die - zugleich wegen der gleichzeitig ergangenen Bescheide für ... und ... über Einkommensteuer und über den Gewebesteuermessbetrag - beim .... Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde. Zur Begründung der Klage gab der Kläger an, die Schätzung des FA weiche unzutreffend hoch von den tatsächlichen Besteuerungsverhältnissen ab, was sich insbesondere aus der vorläufigen Gewinnermittlung des Klägers ergebe. Die Umsatzsteuer für ... sei auf null Euro herabzusetzen.
Die Berichterstatterin setzte dem Kläger im Verfahren ... eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens mit ausschließender Wirkung bis zum ..., die sie mehrfach, zuletzt bis zum ..., verlängerte und dabei darauf hinwies, dass mit weiteren Fristverlängerungen nicht ohne weiteres zu rechnen sei. Einen weiteren Fristverlängerungsantrag des Klägers wies sie mit Schreiben vom ... zurück. Der Kläger hatte mit Telefax vom ... vorgetragen, das FA sei willkürlich und ohne weitere Begründung von Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz für ... in Höhe von ... Euro ausgegangen, während er, der Kläger, in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr nur Umsätze in Höhe von ...Euro erklärt habe.
Mit Schreiben vom ... beantragte der Kläger überdies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ausschlussfrist, da seine Steuerberaterin in der Zeit vom ...bis zum ... für ihn urlaubsbedingt nicht erreichbar gewesen sei.
Der Kläger legte auch gegen den Bescheid für ... über Umsatzsteuer vom ... Einspruch ein. Die Steuer sei zu hoch geschätzt, außerdem habe der Beklagte die wegen der Beauftragung einer Steuerberaterin allgemein verlängerte Abgabefrist nicht abgewartet. Den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid für ... über Umsatzsteuer wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück. Eine Verfahrensbevollmächtigung für eine Steuerberaterin sei nicht ersichtlich.
Der Kläger erhob deshalb Anfechtungsklage, die zunächst - zugleich wegen der gleichzeitig ergangenen Bescheide für ... über Einkommensteuer und über den Gewebesteuermessbetrag - beim .... Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde. Zur Begründung gab der Kläger an, die angefochtenen Bescheide wichen willkürlich vom Inhalt seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und seiner Einnahmenüberschussermittlung ab, ohne die Schätzung inhaltlich zu erläutern. Außerdem habe der Beklagte die wegen der Beauftragung einer Steuerberaterin allgemein verlängerte Abgabefrist nicht abgewartet.
Die Berichterstatterin des Verfahrens ... forderte den Kläger erfolglos zur Abgabe von Steuerklärungen für das Streitjahr ... auf und setzte ihm mit Verfügung vom ... eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Klagebegehrens bis zum .... Am Tag des Fristablaufs beantragte der Kläger die Verlängerung der Frist bis zum ....
Die Berichterstatterin wies den Kläger mit Schreiben vom ... darauf hin, dass sein Schreiben keine Angaben zum Klagebegehren enthalte, dass die hierfür gesetzte Ausschlussfrist nunmehr abgelaufen sei und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ausschlussfrist gewährt werden könne. Der Kläger teilte darauf am ...unter Bezugnahme auf das Schreiben der Berichterstatterin mit, er könne nicht nachvollziehen, warum nicht über seinen Fristverlängerungsantrag entschieden worden sei. Er habe aber inzwischen - was durch den Inhalt der vorgelegten Umsatzsteuerakte nicht bestätigt wird - eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das FA übermittelt, die inhaltlich der Summe der Voranmeldungen entspreche. Rein vorsorglich beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Er legte eine Bescheinigung der ... vom ... vor, nach der er sich vom ... bis zum ... zu einer stationären Reha-Maßnahme im ... befunden habe.
III.
Im weiteren Verlauf der vorstehend bezeichneten Klageverfahren traf das FA Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung. Mit Datum vom ... gab es dem Kläger eine Prüfungsanordnung für die Umsatzsteuer der Jahre ... bis ... bekannt. Gleichzeitig gab es dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GmbH eine Prüfungsanordnung für die gleichen Jahre bekannt, die sich ebenfalls auf die Umsatzsteuer für ... bis ... erstreckte. Die Prüfung wurde am ... begonnen. Der Prüfer stellte fest, dass gesonderte Buchungen für das Unternehmen ... erstellt worden waren und kein betrieblicher Zusammenhang zum Verpachtungsunternehmen bestand. Unter dem ... händigte der Prüfer dem Kläger daher eine weitere Prüfungsanordnung für das "Einzelunternehmen: ..." für die Jahre ... bis ... aus. Durch Prüfungsanordnung vom ...wurde die Prüfung für das Verpachtungsunternehmen auch wegen der Umsatzsteuer auf die Jahre ..., ... und ... erweitert. Für das "Einzelunternehmen ..." erfolgte am ... eine Erweiterung der Prüfung auf das Jahr .... Am ... erließ das FA eine weitere Prüfungsanordnung für den ... Betrieb des Klägers für die Jahre ... und ....
Am ... leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover (Steuerfahndung) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren für die Jahre ... bis ... gegen den Kläger ein.
Mit Beschluss vom ... ordnete der Berichterstatter das Ruhen der bisher anhängigen Klageverfahren bis zum Abschluss der im Betrieb des Klägers durchgeführten Außenprüfung an.
Wegen der vom Prüfer getroffenen Feststellungen nimmt der Senat Bezug auf die Berichte über die Außenprüfung beim Kläger für die Unternehmensteile Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung, ... und ... Betrieb sowie den Bericht über die Außenprüfung bei der GmbH, sämtlich vom ... (...).
IV.
Das FA erließ unter dem ... unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen geänderte Bescheide über Umsatzsteuer und Nebenabgaben für die Jahre ...bis ... mit folgendem Inhalt:
...
Der Kläger legte am ... Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen ein. Das FA wies den Kläger darauf hin, dass zum einen die Änderungsbescheide für ... bis ... Gegenstand der anhängigen Klageverfahren geworden seien und dass zum anderen das FA beabsichtige, aufgrund von weiteren Ermittlungserkenntnissen der Steuerfahndung die Umsatzsteuerbescheide für ... und ... zum Nachteil des Klägers zu ändern.
Nachdem der Kläger seine Einsprüche gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Bescheide entgegen seiner Ankündigung und trotz Aufforderung durch das FA bis dahin nicht begründet hatte, wies das FA mit zwei Einspruchsentscheidungen vom ... die gegen die geänderten Bescheide für ... und ... gerichteten Einsprüche über Umsatzsteuer unter Verweis auf die Prüfungsfeststellungen als unbegründet zurück und verwarf die Einsprüche für ... bis ... als unzulässig. Letztere Entscheidung focht der Kläger nicht an.
Unter dem ... gab das FA dem Kläger entsprechend seiner Ankündigung erneut geänderte Bescheide für ... und ... über Umsatzsteuer und Zinsen mit folgenden Festsetzungen bekannt:
...
Der Kläger legte gegen diese Festsetzungen ohne Begründung Einspruch ein. Das FA verwarf die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom ... als unzulässig, da die Steuerfestsetzungen zum Gegenstand der anhängigen Klageverfahren geworden und Verspätungszuschläge nicht festgesetzt worden seien.
Mit Beschluss vom ... nahm der Berichterstatter die Verfahren ... wieder auf und traf einen Beschluss über die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen ....
Mit Verfügung vom ... setzte der Berichterstatter dem Kläger eine weitere Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens im Verfahren wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer jeweils für ... bis ... bis zum ..., die er später antragsgemäß bis zum ... verlängerte.
V.
Mit Beschluss vom ... beschloss auch der .... Senat, die Verfahren ... und nunmehr auch ...und ... zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen ... zu verbinden. Im Verfahren ... hatte der Kläger Bescheide über Umsatzsteuer für ... und ... angefochten.
Im Rahmen eines Erörterungstermins erzielten die Beteiligten im Verfahren ... wegen einer Vielzahl von Streitpunkten Einvernehmen über deren zukünftige steuerliche Behandlung. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben des Berichterstatters an den Kläger vom ... (...).
Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, einige ihm vom FA zugerechnete Zahlungseingänge seien richtigerweise ... zuzurechnen, beantragte das FA die Beiladung der ... zum Verfahren wegen Einkommensteuer. Mit Beschluss vom ...lud der Berichterstatter die ... zu dem gesamten Verfahren bei.
Im Rahmen seiner Klage gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer machte der Kläger mit Schriftsatz vom ... (...) erstmals geltend, die Voraussetzungen für die von den Beteiligten bisher übereinstimmend angenommene umsatzsteuerliche Organschaft hätten nicht vorgelegen, weil seine Vermietungsleistungen an die GmbH nicht ausreichten, um die hierfür erforderliche wirtschaftliche Verflechtung zu begründen. Der Kläger bezeichnete in diesem Schriftsatz die von ihm für zutreffend gehaltenen Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Streitjahre, worauf der Senat Bezug nimmt.
Der .... Senat trennte das Verfahren wegen Umsatzsteuer für ... mit Beschluss vom ...von dem Verfahren ... ab und gab es an den nach dem Geschäftsverteilungsplan der Senate des FG hierfür zuständigen .... Senat ab. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen ... in das Prozessregister eingetragen.
Aufgrund der einvernehmlichen Beilegung verschiedener ertragsteuerlicher Streitpunkte im verbliebenen Verfahren ... erließ das FA unter dem ... auch geänderte Bescheide für ... bis ... über Umsatzsteuer, bei denen es außerdem das Urteil des .... Senats vom ... über eine Klage der GmbH berücksichtigte. Die Festsetzungen hatten folgenden Inhalt:
...
Weiter beantragte das FA mit Schriftsatz vom ..., die Verfahren wegen Umsatzsteuer für ... und ... abzutrennen und ruhend zu stellen, bis eine vom FA vorgesehene Außenprüfung beim Kläger durchgeführt worden sei (...).
Im Verfahren ... verhandelten die Beteiligten am ... vor dem Einzelrichter über die verbliebene Klage wegen Einkommensteuer für ... bis ..., ... und ... und wegen Gewerbesteuermessbeträgen für ... bis ..., ... und .... Der Kläger nahm die gegen die Gewerbesteuermessbeträge gerichteten Klage in der Verhandlung zurück. Nachdem sich das FA zu Protokoll verpflichtet hatte, die Einkommensteuerbescheide für ... und ... in der Weise zu ändern, dass die Steuer für beide Jahre unter Berücksichtigung jeweils von Gewinnen aus dem ... Verpachtungsunternehmen des Klägers in Höhe von ... Euro und des ... in Höhe von ...Euro und von Gewinnen aus ... in Höhe von jeweils ... Euro herabgesetzt werden sollte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit wegen der Einkommensteuer für ... und ... übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Über die Einkommensteuerbescheide für ... bis ... entschied der Einzelrichter des .... Senats durch Urteil vom ..., auf dessen Feststellungen der Senat Bezug nimmt.
Das FA erließ nach Zustellung des vorstehend bezeichneten Urteils neben den danach zu erstellenden ertragsteuerlichen Änderungsbescheiden unter dem ... auch folgende geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für die Streitjahre ... bis ...:
...
Das Präsidium des Niedersächsischen Finanzgerichts übertrug die Zuständigkeit für das Verfahren wegen Umsatzsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf den 5. Senat, bei dem es unter dem Aktenzeichen 5 K 10/25 im Prozessregister erfasst wurde.
Mit Verfügungen vom ... und vom ... forderte der neue Berichterstatter den Kläger unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum ... auf, nähere Angaben zu den tatsächlichen Umständen einer möglichen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen ihm und der GmbH zu machen und hierzu Unterlagen vorzulegen, außerdem - neben dem Streit um das Bestehen der Organschaft - gegebenenfalls weitere Streitpunkte zu benennen und hierzu vorzutragen.
Mit Schriftsatz vom ... teilte der Kläger hierzu mit, er begehre nur noch die Nichtberücksichtigung der die GmbH betreffenden Besteuerungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden. Die von ihm zunächst für sein Einzelunternehmen errichteten und erst nach Gründung der GmbH an diese vermieteten Räumlichkeiten seien für die Tätigkeit der GmbH völlig unerheblich und austauschbar gewesen, so dass keine wirtschaftliche Verflechtung zwischen seinem Unternehmen und der GmbH bestanden habe. Er, der Kläger, sei fast ausschließlich allein für die GmbH tätig gewesen und hätte mit einem vollgeladenen Pkw-Anhänger quasi über Nacht in eine andere Immobilie umziehen können. Vom Kläger benannte Zeugen könnten dies bestätigen. Auch der Insolvenzverwalter der GmbH habe - was zutrifft - in seinem Insolvenzgutachten vom ... festgestellt, die Betriebsimmobilie der GmbH sei für deren Betriebsumfang deutlich überdimensioniert.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer für die Streitjahre wie folgt herabzusetzen:
...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei Organträger der GmbH. Aufgrund der besonderen Gestaltung des Mietobjekts sei von einer wirtschaftlichen Verflechtung auszugehen. Der Kläger habe das im Jahr ... fertiggestellte Gebäude zunächst auf fremdem Grund errichtet und nach dessen Fertigstellung sofort an die GmbH vermietet. Seinem Vortrag, er habe das Gebäude zunächst für eigene Zwecke errichtet, sei deshalb nicht zu folgen.
Das Gebäude sei überdies auf die Zwecke der GmbH abgestimmt. Die GmbH habe ausschließlich das vom Kläger gemietete Gebäude als Betriebs- und Verwaltungssitz genutzt. Schließlich habe auch das bloße Ausbleiben des erwarteten Wachstums der Gesellschaft die
Organschaft in der Folgezeit nicht entfallen lassen, zumal die Erstvermietung für einen Zeitraum von ... Jahren fest vereinbart worden sei.
Dem Senat haben zur Prüfung die vom FA vorgelegten Steuerakten samt BP-Arbeitsakten sowie die im Tatbestand dieses Urteils benannten Gerichtsakten des .... und .... Senats vorgelegen.
Der Senat hat mit dem Kläger und dem Beklagten am ... über die Klage verhandelt. Für den Beigeladenen erschien entsprechend dessen Ankündigung zur mündlichen Verhandlung niemand; der Beigeladene war mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass der Senat trotz Nichterscheinens eines Beteiligten verhandeln und entscheiden könne. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Verhandlung nimmt der Senat Bezug auf die Sitzungsniederschrift.
EntscheidungsgründeDer Senat kann gemäß § 91 Abs. 2 FGO entscheiden, obwohl der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Beigeladene an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Die Klage ist wegen der Streitjahre ..., ... und ... unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für ..., ... und ... gerichtete Klage ist endgültig unzulässig geworden, weil der Kläger die ihm zur Bezeichnung der jeweiligen Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfristen versäumt hat. Tatsachen, wegen derer dem Kläger wegen der Versäumnis dieser Fristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
a) Zur Bezeichnung des Klagebegehrens muss der Kläger das Finanzgericht durch eine substantiierte und schlüssige Darlegung dessen, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht, in die Lage versetzen zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt und so die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Zudem soll das Gericht befähigt werden, eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt der angefochtenen Steuerbescheide, der Steuerart und der Klageart (Gräber/Herbert FGO § 65 Rn. 31 mit Rspr.-Hinw.).
b) Bei Klagen gegen Steuerfestsetzungen, wegen derer das FA mangels eingereichter Steuererklärungen Vollschätzungen vorgenommen hat, reicht es zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, auf eine noch einzureichende Steuererklärung zu verweisen oder die allgemein gehaltene Behauptung aufzustellen, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden. Sofern der Kläger sein Begehren nicht durch die Abgabe der Steuererklärung substantiieren kann oder will, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen mindestens eine substantiierte Schätzung vornehmen. Dazu reicht es nicht, Einwendungen gegen einzelne Bestandteile der Schätzung zu erheben, wenn sich das Klagebegehren erkennbar nicht darauf beschränken soll (Gräber/Herbert FGO § 65 Rn. 35 mit Rspr.-Hinw.).
a) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger jeweils angekündigt hat, er wolle beantragen, die Umsatzsteuer auf null Euro herabzusetzen.
Zum einen ist nicht ersichtlich, wie sich für die drei Streitjahre jeweils eine Umsatzsteuer von null Euro ergeben sollte, so dass jedenfalls aus dieser Antragstellung kein Klagebegehren abgeleitet werden kann. Denn in dieser Situation liegt dem Gericht zwar der Form nach ein konkreter Antrag vor, der zugleich ein eindeutiges Klagebegehren beinhalten könnte. Hierauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, wenn das übrige Vorbringen des Klägers zeigt, dass der Wortlaut des Antrags das tatsächliche Klageziel nicht korrekt wiedergibt. Dann muss nämlich der anerkannte Grundsatz durchgreifen, dass die Auslegung einer Klageschrift sich vorrangig nicht an deren Wortlaut, sondern vor allem an dem erkennbaren tatsächlichen Ziel des Klägers orientieren muss (vgl., auch zum Folgenden, BFH-Urteil vom 8. Juli 19989 I R 23/97, BStBl II 1998, 628 [BFH 08.07.1998 - I R 23/97]). Genau darum aber geht es in der genannten Konstellation:
Eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid, mit der dessen "Aufhebung" begehrt wird, kann zwar im Einzelfall - etwa weil die Steuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird - genau dieses Ziel haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine atypische Konstellation, deren Vorliegen nur dann angenommen werden kann, wenn das "Aufhebungs-"Begehren durch entsprechende inhaltliche Ausführungen näher konkretisiert wird. Anderenfalls wird eine solche Klage in der Regel dahin zu verstehen sein, dass der Kläger - abweichend vom Wortlaut der Klageschrift - nicht eine (vollständige) Aufhebung, sondern (nur) eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheids begehrt. Zumindest bleibt dies offen, solange der Antrag auf "Aufhebung" des Bescheids nicht näher erläutert wird. Und andererseits ist auch der Umfang der ggf. begehrten Änderung unklar, solange der Kläger weder die ausstehende Steuererklärung abgibt noch auf andere Weise die von ihm angestrebte Steuerfestsetzung präzisiert. Damit ist das FG nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu bestimmen oder überhaupt zu erkennen, über welche Streitpunkte es nach dem Willen des Klägers entscheiden soll. Eine Klage, die hierüber keinen Aufschluss gibt, ist unzulässig.
Das gleiche muss hinsichtlich des Antrages gelten, die Steuer jeweils auf null Euro festzusetzen. Dies gilt umso mehr angesichts des von einer Steuerfestsetzung in Höhe von null Euro jeweils weit abweichenden Inhalts der vom Kläger abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Der Hinweis auf diese Voranmeldungen ist seinerseits jedoch ebenso wenig geeignet, das Klagebegehren zu bezeichnen. Der Kläger hat ersichtlich diesen Hinweis lediglich als Maßstab dafür genutzt, seiner Auffassung Nachdruck zu verleihen, die Steuerfestsetzung sei zu hoch. Er hat hingegen für die Jahre ..., ... und ... nicht behauptet, die Höhe der vorangemeldeten Steuern sei zutreffend, und innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfristen für diese Jahre keine eigene Steuerberechnung vorgelegt. Dadurch hat der Kläger das Gericht aber nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob er ein bestimmtes Begehren zu Recht verfolgt oder nicht.
b) Schließlich ist auch der Hinweis des Klägers auf ein seiner Auffassung nach verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei Erlass des Bescheids für ... über Umsatzsteuer vom ... nicht geeignet, die Bezeichnung des Klagebegehrens zu bewirken. Denn dem Kläger geht es ersichtlich nicht um die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids, sondern um eine Festsetzung der Umsatzsteuer in geringerer Höhe. Die insoweit für sog. Schätzfälle strengeren Darlegungspflichten für das Klagebegehren, insbesondere die Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung oder zumindest zur Vorlage einer Steuerberechnung, kann daher nicht durch den bloßen Hinweis auf einen nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensfehler umgangen werden.
cc) Nach alledem hat der Kläger wegen der Klagen gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für ... vom ...in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... (...), für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... (...) und für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... (...) das Klagebegehren jeweils nicht innerhalb der ihm hierfür von der Berichterstatterin nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten, für ... und ... jeweils am ... und für ... am ... abgelaufenen Ausschlussfrist bezeichnet.
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine ihm nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1, § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 56 Abs. 4 FGO).
b) Soweit der Kläger sich für die Streitjahre ... und ... damit entschuldigen will, dass seine - nicht als Prozessbevollmächtigte mandatierte - Steuerberaterin im Urlaub gewesen und deshalb für ihn nicht erreichbar gewesen sei, führt dieser vom Kläger nicht glaubhaft gemachte Umstand selbst dann nicht zur Entschuldigung seiner Fristversäumnis, wenn man ihn als wahr unterstellt. Vielmehr gereicht es dem Kläger zum eigenen Verschulden, dass er in Kenntnis der laufenden und auf seinen Antrag hin jeweils verlängerten Fristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht dafür Sorge getroffen hat, dass er die aus seiner Sicht für die Bezeichnung des Klagebegehrens erforderliche Leistungen einer Hilfsperson innerhalb der Frist erbracht werden, zumal zur Urlaubszeit.
c) Auch soweit der Kläger im Verfahren wegen Umsatzsteuer ... geltend gemacht hat, er sei an der Fristeinhaltung unverschuldet dadurch gehindert gewesen, dass er am Tage des Fristablaufs einen Reha-Aufenthalt angetreten habe, entschuldigt dies die Fristversäumnis des Klägers nicht.
Zwar kann Krankheit zu einer unverschuldeten Fristversäumnis führen, allerdings nur dann, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und außerdem so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder einen Vertreter zu bestellen (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 30/11, BFH/NV 2012, 599, Rn. 3 m.w.N.). Solchen Umständen steht ein im Vorhinein vereinbarter Reha-Aufenthalt in keinerlei Hinsicht gleich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger für das Streitjahr ... auch nicht deshalb gewährt werden, weil er am Tage des Fristablaufs eine Verlängerung der Ausschlussfrist beantragt hat. Zwar kann eine Fristversäumnis unverschuldet sein, wenn nach der ständigen Gerichtspraxis damit gerechnet werden darf, dass eine beantragte Fristverlängerung bewilligt wird. Davon konnte der Kläger aber nicht ausgehen, da ihm aus anderen Verfahren bekannt war, dass solche Bewilligungen nicht ohne weiteres erfolgen und da die von ihm mitgeteilten Gründe ohnehin eine Fristverlängerung nicht unbedingt erforderlich machten. Selbst wenn man aber die Annahme des Klägers, seinem Fristverlängerungsantrag werde entsprochen werden, als schuldloses Hindernis an der Einhaltung der Frist ansehen wollte, wäre dieses für den Kläger mit Erhalt des Schreibens der Berichterstatterin vom ... weggefallen. Mit seinem Antrag vom ... auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der ihm gesetzten Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens im Verfahren wegen Umsatzsteuer ... hat der Kläger daher ungeachtet der Frage nach einer verschuldeten Versäumnis der Ausschlussfrist die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt. Insoweit hat er auch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt.
Die Klagen wegen Umsatzsteuer für ... und ... sind daher mit Ablauf des ... endgültig unzulässig geworden, die Klage wegen Umsatzsteuer für ... mit Ablauf des ....
a) Zwar bestimmt § 68 Satz 1 FGO aus verfahrensökonomischen Gründen, dass ein nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geänderter neuer Verwaltungsakt kraft Gesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens wird. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, gilt dies jedoch nicht, wenn die ursprüngliche Klage bereits unzulässig war (BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, Rz. 13). Ergehen danach geänderte Bescheide, sind gegen sie der Einspruch und die Anfechtungsklage gegeben; hinsichtlich der zuvor ergangenen, unanfechtbaren Bescheide sind die Vorschriften der § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO zu beachten.
b) Angesichts der Unzulässigkeit zumindest der Klage gegen die ursprünglich angefochtenen Bescheide konnte auch der Kläger die ursprünglich erhobene Klage nicht gemäß § 67 FGO dahingehend ändern, dass sie sich nunmehr gegen die später ergangenen Änderungsbescheide richten solle. Zwar ist nach § 67 Abs. 1 FGO eine Änderung der Klage ungeachtet der Regelung des § 68 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten in sie einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Im Rahmen einer sog. objektiven Klageänderung kann der Kläger daher grundsätzlich auch den angefochtenen Verwaltungsakt auswechseln. Das setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Zulässigkeit sowohl der bisher anhängigen Klage als auch der geänderten Klage voraus. Diese Voraussetzung ist der Disposition der Beteiligten entzogen. Da die ... erhobenen Klagen wegen Umsatzsteuer für ..., ... und ... nach der jeweiligen Versäumnis der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens bereits vor Ergehen der ersten Änderungsbescheide am ... unzulässig geworden waren, konnten weder diese noch die später ergangenen weiteren Änderungsbescheide im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Klageverfahrens werden.
c) Soweit der Beklagte - vor einer förmlichen Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit der anhängigen Klagen - die Einsprüche des Klägers gegen die ihm ab ... bekanntgegebenen Änderungsbescheide für ..., ... und ... unter Hinweis auf § 68 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen hat, kann daher in dem hier zu entscheidenden Verfahren dahinstehen, ob der Kläger, der diese Einspruchsentscheidungen nicht mit Klagen angefochten hat, hiergegen noch vorgehen kann oder ob aufgrund des Zeitablaufs auch eine denkbare Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der insoweit durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung angelaufene Klagefrist an der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO scheitern würde.
II. Wegen der Streitjahre ..., ... und ... ist die Klage unbegründet. Die für diese Streitjahre ergangenen und nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen letzten Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Senat geht bei dieser Würdigung nach der Erörterung der Besteuerungsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten davon aus, dass die dem Kläger nicht als Organträger, sondern aufgrund seiner persönlichen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen in den Umsatzsteuerbescheiden für ... vom ... und für ... und ... jeweils vom ... - für ... in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... - zutreffend berücksichtigt sind und dass die Beteiligten lediglich noch darüber streiten, ob darüber hinaus die von ihnen übereinstimmend ebenfalls für zutreffend gehaltenen, von der GmbH verwirklichten Besteuerungsgrundlagen dem Kläger als Organträger zuzurechnen sind. Das ist nach der Überzeugung des Senats (nachrichtlich: auch in den Jahren ..., ... und ...) der Fall.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
Die Vorschriften des § 2 UStG setzen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschlands die entsprechenden Vorschriften in Art. 9 bis 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL) vom 28. November 2006 (ABl EU Nr. L 347 S. 1, ber. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60) in das nationale Umsatzsteuerrecht um. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL gilt als "Steuerpflichtiger", wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL kann jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Die Merkmale der dreifachen Eingliederung sind nicht unabhängig voneinander zu beurteilen, sondern im Zusammenhang miteinander zu würdigen. Maßgebend ist dabei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und nicht etwa der formale Inhalt von Verträgen, Satzungen usw. Ist das Vorliegen eines der drei Merkmale zweifelhaft oder weniger stark, so kann eine Eingliederung trotzdem anzunehmen sein, wenn die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht jedoch nicht aus, wenn nur zwei der drei Merkmale vorliegen (Treiber, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rn. 174 mit Rspr.-Nachw.).
Im Streitfall war die GmbH in den Streitjahren auch nach zutreffender Auffassung der Beteiligten finanziell und organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, weil der Kläger der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war; insoweit sieht der Senat von näheren Ausführungen zur Eingliederung ab.
Daneben war aufgrund der Vermietung der von der GmbH als Betriebsstätte genutzten Immobilie auch die wirtschaftliche Verflechtung der GmbH mit dem Unternehmen des Klägers in einer Weise gegeben, die im Zusammenhang mit der jeweils stark ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Verflechtung im gesamten Streitzeitraum zum Bestand einer umsatzsteuerlichen Organschaft geführt hat.
a) Für die zur Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche wirtschaftliche Verflechtung genügt ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen. Eine mehr als nur unerhebliche, das Unternehmen der Organgesellschaft fördernde Tätigkeit des Organträgers kann ausreichen.
Wirtschaftliche Eingliederung besteht auch bei Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Entgegen früherer BFH-Rechtsprechung steht der Eingliederung nicht entgegen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte; es reicht aus, dass es - wie z. B. ein Verwaltungs- oder Bürogebäude - die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (BFH-Beschlüsse vom 25. April 2002 V B 128/01, UR 2002, 426; vom 13. Oktober 2004 V B 55/04, BFH/NV 2005, 390; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2021 1 K 1803/19, MwStR 2022, 718.).
b) So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat der GmbH das Betriebsgebäude mit Lager und Büros dauerhaft vermietet. Die GmbH verfügte nicht über andere betriebliche Räumlichkeiten. Das Betriebsgebäude war daher räumliche und funktionale Betriebsgrundlage für die GmbH.
c) Die Gegenargumente des Klägers können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
aa) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Klägers, die GmbH habe das gemietete Gebäude in dieser Größe nicht benötigt. Dabei unterstellt es der Senat als wahr und hat deshalb keinen Beweis darüber erhoben, dass das Gebäude praktisch nur vom Kläger benutzt wurde und dass die GmbH weder von dem angemieteten Lager noch von der mitgemieteten kleinen Werkstatt in großem Umfang Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl war es der GmbH offenbar von Bedeutung, ein Gebäude dieser Art und Größe anzumieten, da sie sowohl während der mit dem Kläger vereinbarten Festmietzeit als auch danach an dem Mietvertrag mit dem Kläger festgehalten hat. Dieser Umstand zusammen mit dem Fehlen weiterer betrieblicher Räumlichkeiten und der als Ein-Mann-GmbH des Klägers besonders stark ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers gebieten es im Streitfall, die wirtschaftliche Verflechtung der GmbH mit dem Unternehmen des Klägers und damit den Bestand einer umsatzsteuerlichen Organschaft für den gesamten Streitzeitraum anzunehmen.
bb) Der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der BFH in dem Revisionsverfahren V R 23/21 (Urteil vom 1. Februar 2022, DStR 202, 1952, Rn. 23 ff.) den dort entscheidungserheblichen Sachverhalt so gewürdigt hat, dass die dortige Ausprägung der wirtschaftlichen Verflechtung nicht zur Annahme einer Organschaft führt. Denn anders als im Streitfall waren in jenem Urteilsfall die Verhältnisse bei einer Ein-Mann-GmbH-&-Co.-KG zu beurteilen, in der die Komplementär-GmbH mit dem Finanzamt um die Steuerbarkeit von Leistungen stritt, die sie an die KG erbracht hatte, während die KG vom Allein-Kommanditisten und Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär GmbH sowie von dessen Ehefrau Büroräume gemietet hatte. Die Verhältnisse in diesem Einzelfall sind nach Auffassung des Senats nicht mit denen des Streitfalls zu vergleichen. Im Streitfall lag eine Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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