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1 B 34/26•VG Göttingen, 2026-06-01, 1 B 34/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 1 B 34/26
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0601.1B34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15787
[Gründe]Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ferner begehrt er Eilrechtsschutz gegen eine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung sowie ein ihm gegenüber angeordnetes befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der Antragsteller wurde am XX.XX.XXXX in E. geboren. Er reiste im November 2015 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte - vertreten durch seine Eltern - am 01.06.2016 einen Asylantrag. Am 16.06.2016 wurde dem Antragsteller sowie seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder eine Aufenthaltsgestattung erteilt mit einer Gültigkeit bis zum 15.12.2016. Die Gestattungen wurden bis zum 04.07.2018 fortlaufend verlängert. Der Asylantrag des Antragstellers wurde am 08.01.2018 abgelehnt und am 08.01.2018 eine Abschiebungsandrohung erlassen. Am 16.01.2018 erhob der Antragsteller - vertreten durch seine Eltern - Klage gegen den abgelehnten Asylantrag. Am 12.07.2018 wurde erneut eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt; die Gestattungen wurden bis zum 17.12.2020 fortlaufend verlängert. Die Klage gegen den abgelehnten Asylantrag wurde am 11.11.2020 vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Wegen fehlender Reisedokumente erhielt der Antragsteller ebenso wie seine Eltern und sein jüngerer Bruder am 23.02.2021 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; die Duldungen wurden bis zum 13.09.2023 fortlaufend verlängert. Am 25.08.2023 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 25.02.2025. Am gleichen Tag wurden auch der Mutter und den mittlerweile drei jüngeren Brüdern des Antragstellers Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Abs. 1 AufenthG bzw. § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Dem Vater des Antragstellers wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG am 12.10.2023 erteilt.
Am 18.12.2024 beantragten die Eltern des Antragstellers die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für sich und ihre Kinder. Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.12.2025 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sowie dessen Eltern und Geschwister ab (Ziffer 1), wies die Familie auf ihre Pflicht zur freiwilligen Ausreise bis zum 28.02.2026 hin (Ziffer 2), drohte im Falle der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 4). Die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller nicht über ein Passdokument verfüge.
Bemühungen, für den Antragsteller einen Pass oder für die Familie Laissez-PasserBescheinigungen der libanesischen Botschaft zum Zwecke der Passbeantragung im Libanon zu beschaffen, hätten die Eltern des Antragstellers nicht nachgewiesen. Auch hätten sie keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, dass ihnen die Passbeschaffung unzumutbar sei. Weiterhin sei die Identität des Antragstellers und seines Bruders ungeklärt; Geburtsurkunden für beide seien lediglich in Kopie vorgelegt worden.
Am 07.01.2026 hat der Antragsteller - vertreten durch seine Eltern - Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.12.2025 erhoben und einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Familie sei die Ausreise in den Libanon zum Zwecke der Passbeantragung nicht zumutbar. Der Vater betreue ganztäglich seinen Bruder - den Onkel des Antragstellers -, der aufgrund einer Behinderung und des damit verbundenen Pflegegrades IV auf dessen Hilfe vollständig angewiesen sei. Die Pflege könne nicht anderweitig organisiert werden, weil der Bruder auch die psychische Unterstützung des Vaters benötige und fremde Pflegepersonen ablehne. Ferner bedürften die Kinder der Betreuung durch die Eltern. Abgesehen davon sei eine Ausreise in den Libanon und die dortige Beantragung eines Passes der Familie auch deshalb unzumutbar, weil die sicherheitspolitische Lage im Libanon aufgrund israelischer Angriffe sehr bedenklich sei und das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für den Libanon ausgesprochen habe. Etwaig unzureichende Passbemühungen der Eltern seien dem Antragsteller überdies nicht zuzurechnen, weshalb hier von der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als allgemeiner Erteilungsvoraussetzung im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen und die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden müsse. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 25a AufenthG lägen vor.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Antragsteller zu 3.) anzuordnen;
hilfsweise; die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers und Kläger zu 3.) auf Verlängerung der Aufenthaltstitel von der Durchführung der Abschiebung abzusehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Begründung seines Ablehnungsbescheides vom 03.12.2025. Ergänzend trägt er vor, die Gründe, die die Familie an einer Passbeantragung hinderten, seien nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen. Im Libanon gebe es ein Expressverfahren für die Passbeantragung. Ein atypischer Fall, der zum Absehen von der Erfüllung der Passpflicht führen könnte, läge deshalb nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
Die Anträge des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz haben keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 07.01.2026 erhobenen Klage (1 A 33/26) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.12.2025 anzuordnen, ist der Antrag zwar zulässig (hierzu unter a.), aber unbegründet (hierzu unter b.).
a.
Der Antrag ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die ergangene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids vom 03.12.2025) wendet.
Die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO folgt daraus, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Der Antragsteller war im Besitz einer bis zum 24.02.2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG (in der Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 31.12.2022, BGBl. I, 21.12.2022, S. 2847), als er - vertreten durch seine Eltern - am 18.12.2024 die Verlängerung bzw. Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag erst nach Gültigkeitsablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 03.12.2025 ab. Im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist daher nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch zulässig, soweit er sich gegen die in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 03.12.2025 enthaltenen Regelungen richtet. Er ist insbesondere statthaft. Bezogen auf die Ausreiseaufforderung (Ziffer 2) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 1 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 NPOG statthaft, da es sich jeweils um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG sofort vollziehbar sind. Hinsichtlich der Anordnung und Befristung der Sperrwirkung einer möglichen Abschiebung (Ziffer 4) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthaft. Bei der Regelung handelt es sich um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, welches unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung steht.
b.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse am Vollzug der in dem Bescheid vom 03.12.2025 enthaltenen Regelungen überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die angefochtenen Regelungen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.
aa.
Soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag die Ablehnung der durch den Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) betrifft, hat der Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (st. Rspr. d. BVerwG, zuletzt BVerwG, Urt. v. 24.07.2025 - 1 C 2.24 -, juris Rn. 15) voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
(1.)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller erfüllt zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Dem Anspruch steht jedoch § 25a Abs. 6 AufenthG entgegen. Danach soll einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden. Hier hat der Antragsteller seine Identität nicht nachgewiesen (hierzu (1a.)); es besteht auch kein Anlass für eine abweichende Entscheidung, weil die erforderlichen Maßnahmen auch zumutbar sind (hierzu (1b.)).
(1a.)
Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. September 2001 und des weltweit agierenden Terrorismus nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirkten, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werde (BT-Drs. 15/955, S. 7). Der Zweck der Vorschrift und ihre systematische Stellung als vor die Klammer gezogene Regelerteilungsvoraussetzung belegen, dass das öffentliche Interesse an der Identifizierung des Ausländers und Klärung seiner Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland nicht davon abhängt, ob die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung besteht oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 07.05.2013 - 1 B 2.13 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urt. v. 05.06.2025 - 13 LB 259/23 -, juris Rn. 58; vgl. auch Fleuß, ZAR 2021, S. 156, wonach im Staatsangehörigkeitsrecht der Zweck der Identitätsklärung auch in der Verhinderung einer neuen Identität liegt).
Die Identitätsklärung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG beinhaltet die Klärung sowohl der Personalien als auch der historischen Identität, mithin den Nachweis der in Deutschland gängigen Personaldaten wie Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Klärung der Frage, ob der Ausländer dieselbe Person ist, zu der bereits ein Vorgang vorliegt. Es muss Gewissheit über die Person hergestellt und einer Verwechselungsgefahr entgegengewirkt werden (Nds. OVG, Urt. v. 05.06.2025 - 13 LB 259/23 -, juris Rn. 59; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 2026, § 5 AufenthG Rn. 4 f.). Grundlage der Identitätsklärung ist regelmäßig ein gültiger Pass oder ein anderes gültiges amtliches Ausweisdokument (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 - 1 B 17.13 -, juris Rn. 8; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 2026, § 5 AufenthG Rn. 5). Dabei ist das vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell (vgl. Urt. v. 23.09.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269 - juris), auch auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar (Nds. OVG, Urt. v. 05.06.2025 - 13 LB 259/23 -, juris Rn. 60; vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 2026, § 5 AufenthG Rn. 5a; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 50 ff.).
Nach dem Stufenmodell hat der Ausländer den Nachweis seiner Identität in erster Linie und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Ausländer auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Ausländer auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann seine Identität ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Betroffenen zur Überzeugung der Behörde feststehen (BVerwG, Urt. v. 23.9.2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, 274 f. - juris Rn. 18 f.; Nds. OVG, Urt. v. 05.06.2025 - 13 LB 259/23 -, juris Rn. 67).
Nach diesem Maßstab ist die Identität des Antragstellers nicht geklärt.
Der Antragsteller verfügt nicht über einen aktuellen libanesischen Nationalpass. Dessen Erlangung ist ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar, so dass der Antragsgegner nicht darauf zu verweisen ist, ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild - das der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt hat - anstelle eines Passes zur Identitätsklärung zu akzeptieren.
Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthV verpflichtet, an der Beschaffung eines derartigen Papiers mitzuwirken, rechtzeitig die für die Erteilung notwendigen Anträge zu stellen und alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können, vorzulegen. Die - gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.02.1996 - 11 S 2744/95 -, juris Rn. 24 ff.) - Frage, welche konkreten Initiativ- und Mitwirkungshandlungen zur Erlangung eines Passes dem Ausländer zumutbar sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, juris Rn. 4) Buchholz 402.242 AufenthG § 25 Nr. 4). Grundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.07.2009 - 4 PA 365/08 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 04.04.2011 - 13 ME 205/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 498 (499); Beschl. v. 17.02.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Hieran gemessen haben die Eltern des Antragstellers nicht alles ihnen Zumutbare unternommen, um für den Antragsteller einen gültigen Pass zu erlangen. Die von ihnen im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren genannten Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung belegen sollen, sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise reichen vorliegend nicht aus, um einen Ausnahmefall von der Passbeschaffungspflicht zu begründen.
Dem Antragsteller ist eine Passbeantragung schon deshalb zumutbar, weil die Beantragung eines biometrischen Passes für ihn nach Aktenlage eine Ausreise in den Libanon gar nicht zwingend erfordert. Denn ausweislich der von den Eltern des Antragstellers selbst vorgelegten Bescheinigung der libanesischen Botschaft vom 05.08.2025 muss die Erstausstellung eines biometrischen Passes nur dann zwingend im Libanon beantragt werden, wenn die betroffene Person zwischen 15 und 60 Jahre alt ist. Personen dagegen, die - wie der Antragsteller - unter 15 Jahre alt sind, können einen biometrischen Reisepass auch dann über die Botschaft des Libanon beantragen, wenn sie vorher keinen biometrischen Reisepass besessen haben.
Gleichlautendes ergibt sich auch aus den Informationen zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses, die auf der Website der libanesischen Botschaft in Berlin allgemein zugänglich sind (vgl. http://www.libanesischebotschaft.de/index.php/de/konsulardienste/paesse/libanesischer-nationalpass). Dass den Eltern des Antragstellers die Beantragung eines libanesischen Nationalpasses für den Antragsteller bei der libanesischen Botschaft in Berlin unzumutbar ist, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
Aber selbst wenn eine Passbeantragung bei der libanesischen Botschaft nicht möglich sein sollte, wäre die Passbeschaffung für den Antragsteller zumutbar. Der Weg führte über das nur wenige Tage in Anspruch nehmende Expressverfahren im Libanon selbst. Wie vom Antragsgegner ausgeführt, zeichnet sich das Expressverfahren dadurch aus, dass eine Terminvereinbarung für die Antragstellung bereits aus dem Ausland, d.h. aus Deutschland heraus möglich ist. Die Ausstellung des Passes nach Antragstellung erfolgt dann regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Tagen (vgl. auch https://www.general-security.gov.lb/en/posts/11).
Das Expressverfahren durchzuführen ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung objektiv möglich. Der Kammer ist aufgrund einer Recherche über verschiedene Flugvergleichsplattformen bekannt, dass E., wo die Passbeantragung zu erfolgen hätte, trotz der vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Reisewarnung zumindest vom Flughafen Frankfurt am Main aus direkt angeflogen wird. Daneben sind Flugverbindungen verschiedener Airlines mit Zwischenstopps in anderen europäischen Ländern, z.B. Griechenland oder der Türkei verfügbar.
Es ist dem Antragsteller auch subjektiv zumutbar. Ausgehend von dem Umstand, dass er von einem Elternteil begleitet werden müsste, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Ausreise zum Zwecke der Passbeantragung im Libanon aufgrund der Betreuungsverpflichtungen der Eltern unzumutbar ist. Selbst für den Fall, dass die durch den Vater des Antragstellers erfolgende Betreuung des pflegebedürftigen Onkels nicht anderweitig organisiert werden kann, wird es von der Kammer als mit den Betreuungsverpflichtungen vereinbar angesehen, dass der Antragsteller für wenige Tage mit seiner Mutter in den Libanon ausreist und der Vater die Betreuung des Onkels und ggf. der nicht mitgereisten Geschwister des Antragstellers übernimmt. Die für die Beantragung eines Passes im Expressverfahren zu entrichtende zusätzliche Gebühr ist hinzunehmen. Eine subjektive Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus der derzeitigen Sicherheitslage im Libanon. Zwar kommt es trotz der am 17.04.2026 zwischen Israel und dem Libanon geschlossenen und zuletzt am 16.05.2026 um weitere 45 Tage verlängerten Waffenruhe zu israelischen Angriffen insbesondere auf den Südlibanon, auf Ziele in der Bekaa-Ebene und auf südliche Vororte der libanesischen Hauptstadt E.. Diese Orte gelten als Hochburgen der Hisbollah, die weiterhin Israel beschießt und zuletzt zum Sturz der libanesischen Regierung aufgerufen hat. Nach Aktenlage ist derzeit aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sowie ein mitreisender Elternteil im Falle einer kurzfristigen Ausreise von wenigen Tagen infolge dieses bewaffneten Konflikts eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit zu befürchten haben. Es bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und sein mitreisender Elternteil aufgrund von Umständen, die ihrer persönlichen Situation innewohnen, spezifisch von einer solchen Bedrohung betroffen wären. Zum anderen hat der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach Auffassung der Kammer (noch) nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Mit dem Argument, die unzureichenden Passbeschaffungsbemühungen der Eltern seien ihm nicht zurechenbar, dringt der minderjährige Antragsteller nicht durch. Nach § 80 Abs. 4 AufenthG sind gesetzliche Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, dazu verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Beachtet der gesetzliche Vertreter diese Pflicht entweder gar nicht oder kommt er seiner Verpflichtung nur unzureichend nach, stellt dies einen Verstoß gegen die eigene Mitwirkungspflicht dar. Minderjährige Ausländer müssen sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen (Nds. OVG, Beschl. v. 12.08.2010 - 8 PA 183/10 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 02.07.2008 - 2 ME 302/08 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl v. 05.10.2021 - 19 C 21.1914 -, juris Rn 10; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 80 Rn. 12). Die Zurechenbarkeit folgt dabei primär aus den allgemeinen familienrechtlichen Regelungen. Denn den Eltern steht im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder zu (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 02.07.2008 - 2 ME 302/08 - juris Rn. 12). Erfüllen Eltern die aufgrund ihres Sorgerechts bestehenden Verpflichtungen des Kindes - welches selbst keine Rechtshandlungen vornehmen kann - nicht, sind diese Pflichtverletzungen dem Kind nach den allgemeinen Regelungen zurechenbar (Bay. VGH, Beschl v. 05.10.2021 - 19 C 21.1914 -, juris Rn 10 mit Verweis auf Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1626 Rn. 9). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Magdeburg im Beschluss vom 14.12.2021 - 2 M 117/21 - (juris Rn. 30) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Gericht in dem genannten Beschluss lediglich zur (fehlenden) Zurechenbarkeit von Täuschungen und Falschangaben verhält. Solche stehen seitens der Eltern des Antragstellers vorliegend aber nicht im Raum. Vielmehr geht es allein um die Frage der Zurechenbarkeit von Verstößen gegen gesetzliche Mitwirkungenpflichten.
(1b.)
Für ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im Ermessenswege ist kein Raum. Ein Ermessensspielraum ist hier nicht eröffnet.
Ob von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann, bestimmt sich vorliegend allein anhand von § 25a Abs. 6 AufenthG. Zwar handelt es sich bei der in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG normierten Voraussetzung um eine Erteilungsvoraussetzung, von deren Erfüllung die Erteilungsbehörde grundsätzlich entweder bei der Annahme eines atypischen Falles i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG oder mit Blick auf die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absehen kann. Für Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG a.F. - wie den Antragsteller - findet sich in § 25a Abs. 6 AufenthG allerdings eine Sonderregelung, die die genannten allgemeinen Regelungen verschärft (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25a AufenthG Rn. 40; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 2025, § 25a AufenthG Rn. 77 ff.). Danach soll einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. ausweislich von § 25a Abs. 6 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt sind. Nach § 25a Abs. 6 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abweichend von Satz 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gestützt auf § 25a Abs. 6 Satz 1 AufenthG scheidet aus. Ein Ermessensspielraum ist nicht eröffnet, denn ein zum Abweichen vom Erfordernis der Identitätsklärung berechtigender atypischer Fall ist hier nicht gegeben. Bei der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität handelt es sich auch im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 6 Satz 1 AufenthG um eine sogenannte Regelerteilungsvoraussetzung (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 2025, § 25a AufenthG Rn. 78 f.). Dies ergibt sich zum einen aus dem zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vergleichbaren Wortlaut der Vorschrift und andererseits aus dem in dem Gesetzesentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 28.09.2022 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 37). Ein Ermessensspielraum, der es ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis auch abweichend von der Voraussetzung der geklärten Identität zu erteilen, ist deshalb nur dann eröffnet, wenn im Einzelfall ein atypischer Fall gegeben ist. Ein solcher atypischer Fall kann nur angenommen werden, wenn verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen einschlägig oder atypische Umstände des Einzelfalles gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen und so eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 05.06.2025 - 13 LB 259/23 -, juris Rn. 84; vgl. zu § 25 Abs. 3 AufenthGBVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dass ein atypischer Fall vorliegen soll, ist aus den unter (1a.) dargestellten Gründen nicht ersichtlich.
Ein Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der geklärten Identität ermöglichen würde, ist auch nicht mit Blick auf § 25a Abs. 6 Satz 2 AufenthG eröffnet. Denn ausweislich von § 25a Abs. 6 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG abweichend von Satz 1 nur erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Ein Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG bei nicht nachgewiesener Identität erfordert dementsprechend ein optimales Mitwirkungsverhalten des Betroffenen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 2025, § 25a AufenthG Rn. 78 f). Die Eltern des Antragstellers haben, wie unter (1a.) ausgeführt, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung eines Passes für den Antragsteller unternommen; die die unzureichenden Passbeschaffungsbemühungen sind dem Antragsteller auch zurechenbar.
(2.)
Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG besteht nicht, weil die Identität des Antragstellers nicht - wie von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gefordert - nachgewiesen ist. Für ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der nachgewiesenen Identität im Ermessenswege ist mit Blick auf die Regelung in § 25b Abs. 8 AufenthG, welche der in § 25a Abs. 6 AufenthG entspricht, unter Verweis auf die obige Begründung kein Raum.
bb.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Hinblick auf die ergangene Ausreiseaufforderung (Ziffer 2) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) unbegründet. Die inhaltlich nicht weiter angegriffenen Anordnungen stützen sich auf § 50 Abs. 1, 2 AufenthG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Anhaltspunkte für Gründe, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Abschiebung und deren Androhung entgegenstehen, bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Insbesondere besteht voraussichtlich kein Abschiebungsverbot aufgrund des Kindeswohls gemäß § 59 Abs. 1 Var. 1 AufenthG oder aufgrund von familiären Bindungen gemäß § 59 Abs. 1 Var. 2 AufenthG. Es wird voraussichtlich nicht zu einer Trennung der Familie kommen. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des minderjährigen Antragstellers im Familienverbund, d.h. nur gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern, erfolgen wird. Diese sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.12.2025 die Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Mitglieder der Kernfamilie abgelehnt hatte. Auch die übrigen Mitglieder der Kernfamilie hatte der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zur Ausreise aufgefordert; darüber hinaus hatte er ihnen die Abschiebung angedroht. Der gegen den Bescheid für alle Mitglieder der Familie erhobenen Klage (1 A 33/26) kommt aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 1, 7 AufenthG sowie § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 NPOG keine aufschiebende Wirkung zu. Schließlich liegt die Ausreisefrist von knapp zweieinhalb Monaten über der von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen und ist insgesamt auch mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) großzügig bemessen.
cc.
Auch die inhaltlich nicht weiter angegriffene Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Ziffer 4) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Schließlich bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt.
Diesen Hilfsantrag legt die Kammer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zunächst nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers dahingehend aus, dass begehrt wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen.
Der so ausgelegte Hilfsantrag ist bereits unzulässig, weil er unstatthaft ist. Dem Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO kommt hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Vorrang gegenüber dem mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Hauptantrags auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter www.bverwg.de). Danach ist im Rechtsstreit um die Erteilung bzw. Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vom Auffangwert, das heißt 5.000 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), auszugehen. Dieser Wert ist aufgrund der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu halbieren.
Hinsichtlich des Hilfsantrags beruht der Streitwert auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Hiernach beträgt der Streitwert für die Aussetzung der Abschiebung den halben Auffangwert pro Person. Eine Halbierung des Streitwerts wird hier nicht vorgenommen, da über die Verfahrensduldung im Rahmen der Hauptsache nicht entschieden wird.
Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
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