LG Oldenburg, 2022-09-05, 5 O 1050/22

5 O 1050/22Kantonsgericht05.09.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2022-09-05 — 5 O 1050/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-05

Aktenzeichen: 5 O 1050/22

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 71208

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf bis zu 41.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug.

Die Beklagte ist Herstellerin sowohl des streitgegenständlichen Fahrzeugs XXX mit Erstzulassung am 05.04.2018, als auch des in dem Fahrzeug eingebauten Motors XXX. Es wurde in die Schadstoffklasse EURO 6 eingeordnet.

Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.04.2018 mit einem Kilometerstand von 0 km in XXX. Der Kaufpreis betrug 39.300,00 €.

Das Fahrzeug ist nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrbundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 16.06.2021 vorgerichtlich Schadensersatz in Gestalt des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer laufleistungsbezogener Nutzungsentschädigung gegen Herausgabe des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 30.06.2021, wobei die Beklagte dieser Forderung nicht nachkam

Die Klägerin behauptet, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeug - unstreitig - eingebaute Motortyp XXX mithilfe einer Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategien in der Abgasbehandlung einsetze und im streitgegenständlichen Fahrzeug deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgasreinigung vorgenommen werde. Dies werde durch ein eingebautes Thermofenster erreicht.

Weiterhin sei das streitgegenständliche Fahrzeug mit "hot restart" ausgestattet und die Beklagte habe das OBD-System derart manipuliert, dass bei Grenzwertüberschreitungen keine Warnsignale aufleuchteten und keine Fehler im Speicher des OBD abgelegt würden.

Der Vorstand der Beklagten hätte von unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst. Die Beklagte treffe hierzu zudem eine sekundäre Darlegungslast, da der Klägerin die internen Abläufe bei der Beklagten nicht bekannt seien, der Beklagten demgegenüber das Tätigen näherer Angaben zumutbar wäre.

Sie behauptet schließlich, sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der verbauten Software gewusst hätte, da sie ein schadstoffarmes, umweltfreundliches, nicht vom Risiko eines drohenden Betriebsverbots behaftetes Fahrzeug habe erwerben wollen.

Die Klägerin meint, dass auch die Tatbestandswirkung der vom KBA erteilten Typengenehmigung nicht ausreiche, um eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte auszuschließen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 06.07.2021, Bl. 2 ff. d. A., Bd. I, 16.02.2022, Bl. 233 ff. d. A. Bd. II, Bl. 337ff. d. A. Bd. II und 02.08.2022, Bl. 34 ff. d. A., Bd. III verwiesen.

Das Fahrzeug habe am 05.08.2022 einen Kilometerstand von 66.256 km aufgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.763,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke XXX vom XXX mit der Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) XXX.
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.060,55 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke XXX vom Typ XXX mit der Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) XXX.
  3. 3.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1. genannten Fahrzeugs seit dem 01.07.2021 in Verzug befindet.
  4. 4.die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.017,65 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug unterscheide sich grundlegend von den Fahrzeugen des XXX mit dem Motor XXX, bei denen eine Prüfstandsmanipulation festgestellt wurde; es verwende keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007, weder in Form eines unzulässigen Thermofensters oder "hot restart", noch auf sonstige Weise.

Das Kraftfahrtbundesamt habe mit amtlicher Auskunft vom 17.10.2019 bzgl. des Fahrzeugtypen XXX EU5 ausdrücklich bestätigt, dass der Motor XXX keine unzulässige Abschalteinrichtung habe; ebenso gäbe es eine solche Auskunft zum XXX mit dem Motor XXX. Bei unterstellter Vergleichbarkeit des Motors Typ XXX zu dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor des Typs XXX, stünde fest, dass es an einer unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich fehle.

Eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei bereits aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich, da sonst dessen Ausfall drohe. Die Messungen der DUH könnten keine Berücksichtigung finden, da diese sich bei keiner ihrer Messungen an die üblichen Teststandards gehalten habe.

Die vom Kläger mit "hot restart" vorgeworfene unzulässige Manipulation sei keine solche. Vielmehr handele es sich bei unterschiedlichem Warm- und Kaltstartverhalten eines Fahrzeugs um eine physikalisch bedingte Notwendigkeit.

Die betriebszustandsabhängige Abgasrückführung stelle bereits keine Fehlfunktion und keine Reduzierung der Effizienz i.S.d. VO 692/2008 Anhang XI Nr. 2.8 dar. Das OSB-System reagiere aufgrund seiner so vorgesehenen ordnungsgenäßen Programmierung gar nicht hierauf und sei folglich auch nicht manipuliert, wenn es hierauf nicht reagiere,

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 22.12.2021, Bl. 141 ff. d.A. Bd. I und vom 23.08.2022, Bl. 62 ff. d. A, Bd. III verwiesen.

Die Beklagte behauptet weiterhin, hinsichtlich der Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei aufgrund des Alters des Fahrzeugs eine wirtschaftliche Gesamtlaufleistung von höchstens 250.000 km anzusetzen, keineswegs aber könnten die vom Kläger für die Berechnung verwendeten 500.000 km taugliche Berechnungsgrundlage sein. Zusätzlich müssten hier auch noch Beschädigungen am Fahrzeug und andere Minderwerte abgezogen werden.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ein vertraglicher Anspruch kommt mangels Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nicht in Betracht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus Delikt, insbesondere auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Es fehlt in jedem Fall schon an einer Schädigung des Klägers. Ihm droht bereits keine Betriebsuntersagung des streitgegenständlichen Fahrzeugs: Unabhängig davon, ob die Beklagte qualifiziert und substantiiert das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen beim klägerischen Fahrzeug bestritten hat, ist das Gericht an die Tatbestandswirkung der vom KBA erteilten Typengenehmigung gebunden (vgl. OLG Oldenburg vom 30.07.2021 AZ 6 U 45/21), da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das KBA (noch) eine Rückrufaktion bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugs anordnen wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass wenn ein Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen bleibt. (BGH, Urteil vom 30. 4. 2015 - I ZR 13/14 m.w.N.). Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Rückrufaktion.

Daneben wäre aber auch das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung zweifelhaft. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortypen aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, 1. Leitsatz).

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist zudem nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19). Greifbare Anhaltspunkte für das - von der Beklagten bestrittene - Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind allerdings gerade nicht ausreichend vorgebracht, sodass auch keine Beweisaufnahme diesbezüglich veranlasst gewesen wäre. Es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt (vgl. BGH 04.03.1991 - II ZR 90/90), da der Kläger hier ohne die erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gerade auch im streitgegenständlichen Fahrzeug dennoch entsprechende Behauptungen aufgestellt hat.

Hinsichtlich der Gesamtlaufleistung wäre zudem nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO eine Laufleistung von allenfalls 300.000 km, nicht aber von 500.000 km zu unterstellen und der abzuziehende Nutzungsvorteil folglich entsprechend höher.

Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 steht schon ganz unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, der fehlende, von § 823 Abs. 2 BGB aber vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter entgegen.

Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen in den Vorabentscheidungsverfahren Az. C-663/19 - 1 und C-100/21 auszusetzen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage diskutierten Regelungen in §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO Nr. 715/2007/EG (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und bereits an die fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21 -, juris, Rn. 3 und BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 580/21 -, juris, Rn. 2).

Zwar verleihen die relevanten Normen für das klägerische Fahrzeug im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Einzelnen Rechte; hierfür genügt es, dass eine Norm darauf abzielt, einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich anhand der verletzten Norm ermitteln lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 -, juris, Rn. 9).

Auch haben die RL 2007/46/EG und die VO Nr. 715/2007/EG insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, "dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird". Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Es droht auch keine Entziehung der Betriebserlaubnis. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der RL 2007/46/EG und der VO Nr. 715/2007/EG nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 -, juris, Rn. 13 f.).

Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 02.06.2022 zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris), der entsprechend der Schutzrichtung der RL 2007/46/EG und der VO Nr. 715/2007/EG einen individuellen Schutz des Erwerbers aus dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Übereinstimmungsbescheinigung für das erworbene Fahrzeug ableitet. Auch eine Verletzung dieses Interesses macht der Kläger hier nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und verfügt über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug innerhalb der Mitgliedstaaten der EU zuzulassen und zu veräußern. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass insoweit eine Änderung zu erwarten wäre.

Die an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchen geben daher keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, da sie die tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht betreffen (BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 491/21 -, juris, Rn. 14 zum Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 315/20 -, das dieselben Vorlagefragen zum Gegenstand hat, zu denen sich die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 02.06.2022 in der Sache C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, verhalten).

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist aus diesem Verfahren heraus nicht veranlasst. Die Rechtslage ist sowohl im Hinblick §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - juris, Rn. 72-77) als auch im Hinblick auf Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 - juris, Rn. 10-15) von vornherein eindeutig ("acte claire"). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass einige Landgerichte Vorabentscheidungen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der genannten Vorschriften gerichtet haben (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 - juris, Rn. 16).

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB besteht ebenfalls nicht. Zwar ist § 263 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es fehlt jedoch an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorsatz der Beklagten, die Klägerpartei zu über eine Tatsache zu täuschen, nicht dargelegt.

Hinsichtlich der Zins- und Nebenforderungen sowie der Feststellung des Annahmeverzugs und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten waren die entsprechenden Anträge in Ermangelung eines Hauptspruchs ebenfalls abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ff. ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 05.09.2022

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