OLG Celle, 2005-12-20, 21 WF 217/05

21 WF 217/05Obergericht20.12.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2005-12-20 — 21 WF 217/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-20

Aktenzeichen: 21 WF 217/05

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 50925

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe1Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin auch Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Herausgabe der im Rahmen des Mietverhältnisses als Mietsicherheit gestellten Bürgschaft begehrt, ist aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

2Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 Hausratsverordnung das Sicherungsinteresse des Vermieters von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Celle FamRZ 2002, 340). Dabei lässt der gerichtliche Eingriff in das bestehende Mietverhältnis die geleistete Kaution - hier die Bürgschaft über maximal 3.000 DM - regelmäßig unberührt (vgl. MÜ-KO § 5 HausratsVO Randnummer 7). Dem wirtschaftlichen Interesse des aus dem Mietverhältnis kraft gerichtlicher Regelung ausscheidenden Ehegatten, künftig am Schicksal der aus dem Mietverhältnis herrührenden Zahlungspflichten nicht mehr beteiligt zu sein, kann allenfalls im Rahmen einer bisher nicht begehrten Freistellung unter den bisherigen Ehegatten Rechnung getragen werden.

3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

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