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11 E 2614/08•VG Oldenburg, 2008-09-25, 11 E 2614/08
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: 11 E 2614/08
ECLI: ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0925.11E2614.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 46023
Gründe1Der Antragsteller begehrt die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsgegner gem. § 46 Abs. 4 Satz 2 2. Hs WaffG.
2Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Zwar handelt es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da eine hoheitliche behördliche Maßnahme zugelassen werden soll. Es ergibt sich auch aus § 46 Abs. 4 Satz 2 2.Hs WaffG, in dem lediglich allgemein der "Richter" erwähnt ist, keine abweichende bundesrechtliche Regelung. Es besteht aber nach §§ 71 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG eine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO; zur Maßgeblichkeit landesrechtlicher Bestimmungen auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage 2008, Rn. 1002, S. 215).
3Die in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG vorgesehene Wohnungsdurchsuchung dient der Durchsetzung einer Sicherstellungsanordnung nach Satz 1 der Vorschrift. Ergänzend ist daher auf die Regelungen des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrechts über den unmittelbaren Zwang zurückzugreifen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 K 590/08 - <juris, Rn. 2>; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 - AN 15 X 05.02416 - <juris, Rn. 6 >). Insoweit sind in Niedersachsen die §§ 70 NVwVG, 64 ff. Nds. SOG maßgeblich. Für die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs gelten nach § 71 Abs. 1 Nds. SOG die §§ 72 - 79 und, soweit sich hieraus nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Der danach anwendbare § 25 Nds. SOG befasst sich mit den Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchsuchung von Wohnungen und regelt in Abs. 1 Satz 2 die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
4Soweit Verwaltungsgerichte Durchsuchungsanordnungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG erlassen haben (vgl. VG Freiburg a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.), beruhte dies auf abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen, welche insoweit eine ausdrückliche Zuweisung an die Verwaltungsgerichte vorsehen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG BW) bzw. keine Regelung treffen (so BayVwZVG).
5Die übrigen zur Anordnung von Durchsuchungen nach § 46 WaffG veröffentlichten Entscheidungen ( VG Sigmaringen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 7 K 301/05 -
6Gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit nach Anhörung des Antragstellers mithin an das örtlich zuständige Amtsgericht Cloppenburg zu verweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Die strafprozessuale Zuständigkeitsregelung des § 162 StPO findet hier keine Anwendung.
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