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VgK-16/2026•VK Lüneburg, 2026-04-20, VgK-16/2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: VgK-16/2026
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17535
Tenor: 1. 1.Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebotes zurückzuversetzen, die Bieter erneut zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und dabei wie auch bei der Angebotswertung selbst die aus der Begründung dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.
Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Antragstellerin je zu 1/3 zu tragen. Die Antragsgegnerin ist jedoch von der Entrichtung des auf sie entfallenden Gebührenanteils befreit. 3. 3.Die Höhe der Kosten wird auf xxxxxx € festgesetzt. 4. 4.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen je zu 1/3 zu erstatten. Die Antragstellerin hat ihrerseits der Beigeladenen und der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen je zu 1/3 zu erstatten. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten war für alle Verfahrensbeteiligten notwendig.
BegriindungI.
Die Antragsgegnerin hat mit EU-Bekanntmachung vom xxxxxx.2025 die Einfiihrung einer xxxxxxlösung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb ausgeschrieben. Die Antragsgegnerin plant die Einführung einer Standardplattform fir ein neues xxxxxxsystem sowie ein neues Kunden- und Sachbearbeiterportal im Rahmen ihrer xxxxxxstrategie. Der zu vergebende Auftrag umfasst die fachliche und technische Konzeption sowie die Implementierung, Konfiguration, Test und Inbetriebnahme einer modernen, integrierten xxxxxxlösung inklusive xxxxxxsystem und xxxxxxportal.
Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs werden zum Start der Angebotsphase mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Zuschlagkriterien eingeführt.
Nach Ziffer 6. der Verfahrensbedingungen (Datei: 02 - Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) gelten für das finale Angebot folgende Zuschlagkriterien:
6. Zuschlagskriterien und Mindestqualität
6.1. Zuschlagskriterien
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Bewertung sämtlicher Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien:
| Kriterium | Gewichtung | Bewertungspunkte | |
|---|---|---|---|
| 1. | Preis | 30% | 300 |
| 2. | Funktionsumfang der xxxxxxlösung | 40 % | 400 |
| 3. | Angebotskonzept | ||
| 3.1 | Darstellung zum Projektvorgehen zur Einfiihrung einer xxxxxxlösung | 20 % | 200 |
| 3.2 | Darstellung zum Vorgehen im Betrieb der xxxxxxlösung | 10 % | 100 |
| Gesamt | 100 % | 1000 |
1. Für das Preisangebot können folgende Punkte erreicht werden:
Für die Wertung maßgeblich ist der Total-Contract-Value (TCV), der sich aus dem Preisblatt aus Zelle Q13 im Tabellenblatt "Gesamtübersicht" ergibt. Das Angebot mit dem niedrigsten TCV erreicht 300 Bewertungspunkte. Die Punktzahl der Angebote mit einem höheren TCV errechnet sich nach folgendem Rechenweg:
Kosten des niedrigsten Angebots dividiert durch die Kosten des zu bewertenden Angebots multipliziert mit den max. erreichbaren Bewertungspunkten.
Beispiel: Angebotspreis Bieter 1 = 100 Euro (niedrigste Kosten aller Bieter), Angebotspreis Bieter 2 = 120 Euro. Bieter 1 erhält 300 Punkte. Bieter 2 erhält 250 Punkte (100:120*300).
2. Funktionsumfang der xxxxxxlösung
Bewertet wird der vom Bieter anzugebende Abdeckungsgrad der im Tabellenblatt "Anforderungen Funktional" aufgefiihrten Anforderungen.
Die Bepunktung ist abhängig von zwei Faktoren: 1. Gewichtung des Kriteriums der jeweiligen Anforderung und 2. Punkte anhand des bieterseitig ausgewählten jeweiligen Abdeckungsgrads der Anforderung:
Gewichtung des Kriteriums
Muss-Anforderung = 5 fache Gewichtung
Soll-Anforderung = 3 fache Gewichtung
Kann-Anforderung = 1 fache Gewichtung
Punkte des Abdeckungsgrad der Anforderung
Die sich aus den Angaben des Bieters zu den jeweiligen Abdeckungsgraden der Anforderungen ergebenden und für die Wertung relevanten Punktzahlen im Tabellenblatt "Anforderungen Funktional" übertragen sich automatisch in das Tabellenblatt "Gesamtübersicht". Die für die Wertung relevanten Punktzahlen werden dort in Bewertungspunkte umgerechnet. Die für die Angebotswertung relevante Bewertungspunktzahl (max. 400 Punkte) ergibt sich aus Zelle F13 im Tabellenblatt ,Bewertungstübersicht" des Anforderungskatalogs.
3. Konzeptbewertung
Der Auftraggeber bewertet für jeden Konzeptteil (Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung (Ziffer 4.3.1) sowie Darstellung zum Vorgehen beim Betrieb (Ziffer 4.3.2)) gesondert, ob und in welchem Maß der vom Bieter eingereichte Konzeptteil eine fach- und termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Projektablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter gemachten Angaben durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Da bei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, ob und inwieweit das Konzept auf die Besonderheiten der hier ausgeschriebenen Leistungen für das hier ausgeschriebene Projekt ausgerichtet sind. Hinsichtlich der vom Bieter benannten Teams / Ansprechpartner sind auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals von Bedeutung.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Darstellungen des Bieters lassen eine
Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten.
Die für die Wertung relevanten Punktzahlen werden anhand des jeweils erreichten Punktwertes (z.B. 3/4) in Bewertungspunkte umgerechnet (z.B. 3/4*200 = 150 Bewertungspunkte). Bewertet wird nur die erreichte Bewertungspunktzahl.
6.2. Mindestqualität
Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn keines der eingereichten endgültigen Angebote eine Mindestqualität der Notenstufe "gut" im Angebotskonzept zum Projekt sowie im Angebotskonzept zum Betrieb erreicht.
Finale Angebote, die die erforderliche Mindestqualität nicht erreichen, werden wegen unzureichender Qualität von der Wertung ausgeschlossen."
Gemäß der Verfahrensbedingungen gilt für das finale Angebot (Datei: 02 - Verfahrensbedingungen BAFO.pdf):
Mit dem finalen Angebot muss von den Bietern kein neues oder überarbeitetes Umsetzungskonzept eingereicht werden.
Sofern ein Bieter im Rahmen des finalen Angebots kein neues oder überarbeitetes Umsetzungskonzept einreicht, wird für die Prüfung und Wertung des finalen Angebots dasjenige Umsetzungskonzept herangezogen, das zusammen mit dem zweiten Angebot eingereicht worden ist.
Alle vorgenommenen Änderungen sind durch geeignete Markierungen (z. B. Mark-Ups oder Hervorhebungen) eindeutig kenntlich zu machen.
In dem Konzept ist jeweils das eigene Vorgehen bei der Durchführung des Auftrags sowie bei den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten darzustellen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte auszuführen:
1. Darstellung des Projektvorgehens zur Einführung der xxxxxxlösung,
2. Darstellung des Vorgehens beim Betrieb der xxxxxxlösung.
Als Grundlage für die Überarbeitung des Konzepts können die Ergebnisse der ersten Verhandlungsrunde (Fragen / Antworten / Protokoll) herangezogen werden.
Nach Ziffer 4.3.3 ist für das Konzept kein Formblatt bzw. keine Formatvorlage vorgesehen. Die Darstellung der beiden Konzeptteile, die bewertet werden sollen, müssen in einem Dokument (PowerPoint oder PowerPoint in einem umgewandelten PDF) zusammengeführt werden. Die Darstellung darf insgesamt 86 Seiten PowerPoint (exkl. der Anlage zu den Use Cases) umfassen. [...]
Nach Ziffer 4.1 der Verfahrensbedingungen wird zum Preisangebot u.a. ausgeführt:
Die angebotenen Preise in den einzelnen Tabellenblättern übertragen sich automatisch in das Tabellenblatt "Gesamtübersicht". Bewertet wird die Höhe des Total-Contract-Value (TCV) in EUR netto.
Mit der Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebotes wurde in der "Anlage 03 - Zusagen, Annahmen, Beistellungen und Mitwirkungen" auf Seite 6 festgehalten, dass durch die Antragsgegnerin dort näher benannte Lizenzen beigestellt werden.
Im Preisblatt zum finalen Angebot (Datei: 04 - Preisblatt V4.xls) wird zu den Lizenzkosten im Arbeitsblatt "Allgemeine Hinweise" ausgeführt:
Die xxxxxx erwartet eine verbindliche Angabe aller anfallenden Lizenzkosten. Das Tabellenblatt "Lizenzkosten" bezieht sich auf alle Lizenzkosten zur Umsetzung der der Leistungsbeschreibung, die durch den Anforderungskatalog und das Konzept des Bieters konkretisiert wird.
Der Bieter hat die von ihm angebotenen Module in Spalte B anzugeben [...].
Zudem wird über die Bearbeitungshinweise unter "Vom Bieter auszufüllen" festgelegt:
In den Tabellenblättern "Rate Card", "Lizenzkosten" und "Betriebskosten" ist für alle Preispositionen ein Eintrag notwendig.
Für Leistungen, die kostenneutral erbracht werden, ist "0,- €" einzutragen. [...]
Mit Informationsschreiben nach § 134 GWB vom xxxxxx.2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Angebot der Antragstellerin nicht den Zuschlag erhalten solle, da es sich nicht um das wirtschaftlichste Angebot handele. Deren Angebot habe in allen drei Zuschlagskriterien eine weniger gute Bewertung erhalten als das Angebot der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin. Insgesamt liege das Angebot auf Rang 2. Im Einzelnen habe sie nicht das günstigste Angebot abgegeben. Maßgeblich hierfür seien vor allem die Kosten für Lizenzen und Betrieb. Beim Zuschlagkriterium "Funktionsumfang der xxxxxxlösung seien 379,51 von 400 Punkten erreicht worden. Das Angebotskonzept sei für beide Konzeptteile jeweils mit 50 Punkten, in der Summe mit 100 von 300 möglichen Punkten bewertet worden.
Mit E-Mail vom 03.03.2026 rügte die Antragstellerin, dass die Bewertungen im Zuschlagskriterium 1 (Preis) sowie im Zuschlagskriterium 3 (Konzept) nicht nachvollziehbar seien. Es sei spätestens nach der letzten Verhandlungsrunde klar gewesen, dass deren Angebot nur geringe Drittparteien-Lizenzkosten enthalte und auch nicht enthalten müsse, da diese Lizenzen bereits erworben worden seien. Die Lizenzkosten seien daher nur informatorisch angegeben worden und nicht Teil des Angebots, sondern würden Beistellungen der xxxxxx darstellen. Eine volle Bewertung der Lizenzkosten gehe einseitig zulasten der Antragstellerin und verzerre den Wettbewerb. So seien die Angebote nicht vergleichbar und würden gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Für die Wertung der beiden Konzeptteile würden keine Gründe angegeben. Nach der vermuteten Umrechnung würde dieser Punktwert für das Konzeptteil 1 umgerechnet der Note "ausreichend" (1 Punkt) und für den Konzeptteil 2 der Note "befriedigend" (2 von 4 Punkten) entsprechen. Das sei nicht nachvollziehbar, da die Konzepte auf Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten fußen. Es sei auf alle nach den Verfahrensbedingungen für die 2. Angebotsphase aufgeführten Punkte eingegangen und auch die formalen Anforderungen seien eingehalten worden. Eine solche massive Abwertung sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Konzepte vereinzelt Lücken oder zu oberflächliche Beschreibungen enthalten würden. Insbesondere hinsichtlich des angebotenen Teams/Ansprechpartners sei keine Rechtfertigung für Punktabzüge vorstellbar.
Die Antragsgegnerin führt dazu mit E-Mail vom 05.03.2026 aus, dass eine Korrektur der Bewertung nicht erfolgen könne, da diese nach Überprüfung sowohl inhaltlich als auch vergaberechtlich korrekt sei.
Insbesondere die Lizenz- und Betriebskosten hätten den Ausschlag dafür gegeben, dass deren Angebot nicht das günstigste Angebot gewesen sei. Die beigestellten, nur informatorisch angegebenen, Lizenzen seien dabei nicht bewertet worden. Das Vorgehen sei einheitlich erfolgt, so dass die Preisangebote vollständig vergleichbar gewesen seien. Die Bewertung sei vollständig und ausschließlich anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien erfolgt.
Es sei einheitlich ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt worden. Im Konzeptbestandteil 3.2. "Darstellung zum Vorgehen im Betrieb der xxxxxxlösung" sei kein Angebot mit einer höheren Punktzahl bewertet worden. Nur im Konzeptbestandteil 3.1. "Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung" sei das Angebot der Antragstellerin weniger gut bewertet worden als das Angebot des bestplatzierten Bieters. Die angesprochenen Erfahrungen im xxxxxxumfeld seien im Rahmen der Konzeptbewertung positiv bewertet worden. Dies habe insbesondere die Themenbereiche b) (Einführung Kundenportal) und c) (Einführung Sachbearbeitungsportal) betroffen. In Bezug auf die übrigen vier Themenbereiche seien wesentliche Inhalte allerdings nicht oder nur unzureichend dargestellt worden. Zum Beispiel zu 3.1. sei im Themenbereich a) die Projektplanung aus Sicht der Bewertenden nicht detailliert genug gewesen. Von der angebotenen Möglichkeit, die Projektplanung als separates Dokument einzureichen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Zudem seien die geforderten Zahlungsmeilensteine nicht berücksichtigt worden. Die geforderte Anlage zu den Projektplänen, in denen der Umsetzungsfahrplan konkret dargestellt werde, habe vollständig gefehlt und die Anforderungen an Mitwirkung und Schulungsbedarfen seien weitgehend offengeblieben.
3.2. In den Themenbereichen d) (Einführung xxxxxxsystem), e) (Datenhaushalt und Datenmanagement) und f) (Regulatorischen Reporting) habe für eine bessere Bewertung die Detailtiefe gefehlt. Im Themenbereich f) (Regulatorischen Reporting) seien die Inhalte überwiegend stichpunktartig und ohne nähere Erläuterung dargestellt (z.B. die Darstellung der Datenaggregation für das regulatorische Reporting).
Selbst bei einer deutlich besseren Bewertung im Konzeptbestandteil 3.1. würde, aufgrund der Bewertung in den Zuschlagskriterien Preis und Funktionsumfang der xxxxxxlösung, das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot darstellen.
Mit Mail vom 05.03.2026 fragt die Antragstellerin, ob bei der Wertung nicht Zelle Q13 aus dem Preisblatt herangezogen worden sei, sondern die Lizenzkosten aus dem Reiter "Lizenzkosten" unter Zeile 9 - 12 und 14, die nur informatorisch angegeben wurden, von dem Wert in Zelle Q13 abgezogen worden seien.
Darauf antwortet die Antragsgegnerin am 06.03.2026, dass nach dem bekannt gegebenen Bewertungsmaßstab für die Preiswertung ausschließlich diejenigen Gesamtkosten berücksichtigt worden seien, die sich aus Zelle Q13 des Preisblatts ergeben würden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die angesprochenen Lizenzkosten lediglich informatorisch in das Preisblatt aufgenommen worden seien.
Sodann teilte die Antragstellerin am 06.03.2026 mit, dass sie die Rügen aufrechterhalte und erweitere. Die Preiswertung sei nicht korrekt, denn gemäß der mündlichen Verhandlung vom xxxxxx.2025 seien im überarbeiteten Angebot die Gesamtkosten aufzuführen, und damit auch die Kosten für die beigestellten Lizenzkosten, die jedoch nicht Teil des Angebots seien. Dieser Fehler könne nur durch eine Rückversetzung zur Aufforderung des BAFO geheilt werden.
Im Konzeptbestandteil 3.1. "Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung" sei mit der Note "ausreichend" bewertet worden. Die nachgereichten Punkte würden in keiner Weise ein "ausreichend" rechtfertigen, vielmehr ließen die Ausführungen Beurteilungsfehler erkennen. Selbst eine zu geringe Detailtiefe würde kein ausreichend rechtfertigen. Das keine Projektplanung als separates Dokument mit eingereicht worden sei, sei eine sachfremde Erwägung, maßgeblich sei allein, dass die Projektplanung dargestellt worden sei. Zudem sei in den Vergabeunterlagen der Hinweis erfolgt, dass eine Detaillierung des Projektplanes während der Projektphase erfolge. Eine Anlage zu den Projektplänen, in denen der Umsetzungsfahrplan konkret dargestellt werde, sei nicht als Anforderung bekannt.
In den Themenbereichen d) (Einführung xxxxxxsystem), e) (Datenhaushalt und Datenmanagement) und f) (Regulatorischen Reporting) sei auch hinreichend auf die Besonderheiten der hier ausgeschriebenen Leistungen eingegangen worden. Zu d) (Einführung xxxxxxsystem) sei ein Standardvorgehen vorgeschlagen worden, entsprechend sei genau dieses Standardvorgehen dargelegt worden.
Auch zu e) (Datenhaushalt und Datenmanagement) sei hinreichend auf die Besonderheiten eingegangen worden, da zum Projektvorgehen lediglich die Schnittstellenanpassung gehöre und ansonsten das xxxxxx nicht Teil der Ausschreibung gewesen sei.
Zu f) (Regulatorischen Reporting) sei keine Änderung zum Status quo vorgesehen worden.
In der mündlichen Verhandlung am xxxxxx.2026 habe die Antragstellerin zu dem vorgestellten xxxxxx Thema eine lobende Rückmeldung erhalten und es sei angekündigt worden, dass dies im Konzept positiv bewertet werden würde.
Zudem werde die geplante Zuschlagserteilung an die xxxxxx gerügt, da deren Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen. Da im Konzeptbestandteil 3.2. "Darstellung zum Vorgehen im Betrieb der xxxxxxlösung" kein Angebot eines der Wettbewerber mit einer höheren Punktzahl als das eigene mit der Note "befriedigend" bewertet worden sei. Gemäß 6.2 der finalen Verfahrensbedingungen hätte damit auch die Beigeladene die erforderliche Mindestqualität nicht eingehalten.
Mit Mail vom 09.03.2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass den Rügen nicht abgeholfen wird.
Die für die xxxxxxlösung notwendigen Lizenzen seien intensiv in den Verhandlungsrunden diskutiert worden. Die abschließend erzielten Verhandlungsergebnisse seien in einem Protokoll dokumentiert und konsolidiert worden. Dadurch seien die ausgetauschten Informationen vollständig ersetzt worden, so dass die erwähnte Ziffer 2.4 aus dem Verhandlungsprotokoll vom xxxxxx.2025 für das BAFO nicht mehr relevant gewesen sei.
Der Konzeptbestandteil 3.1. "Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung" sei insgesamt mit der Note "ausreichend" bewertet und bleibe bestehen. Das Konzept sei in den Bereichen d) bis f) im Wesentlichen auf generische bzw. unveränderte Darstellungen beschränkt geblieben und es sei keine projektspezifische Vertiefung erfolgt. Im Konzept werde nicht hinreichend erläutert, welchen konkreten Inhalt die dargestellte zusätzliche bzw. vorgezogene Konzeptionsphase habe und welche Auswirkungen sich daraus für Integration, Datenaufbereitung, Migration, Cut-Over sowie die erforderlichen Mitwirkungsleistungen der Antragsgegnerin ergeben würden. Zudem bleibe unklar, welche konkreten Leistungen der Antragsgegnerin in welchen Projektphasen und zu welchen Zeitpunkten erforderlich seien.
Bei der Bewertung der Nicht-Einhaltung der Mindestqualität gemäß Ziffer 6.2 der Verfahrensbedingungen, handele es sich um einen Vorbehalt, von dem die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht habe.
Daraufhin reichte die Antragstellerin am 09.03.2026 einen Nachprüfungsantrag ein. Die Wertung des Angebots der Antragstellerin sei vergaberechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei der Preis falsch gewertet und es seien Beurteilungsfehler bei der Wertung der Konzepte festgestellt worden. Zudem sei das Angebot der Beizuladenden wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen auszuschließen.
Der Antrag sei sowohl zulässig als auch begründet, da insbesondere die Wertung des Angebots der Antragstellerin nicht rechtmäßig vorgenommen worden sei. Bei rechtmäßiger Wertung des Preises und der Konzepte der Antragstellerin hätte diese den Zuschlag erhalten müssen. Die Wertungsentscheidung sei aufzuheben und die Antragsgegnerin zu einer erneuten, fehlerfreien Bewertung verpflichtet.
Die Antragsgegnerin gestehe nach Prüfung der Rüge selbst ein, dass im Preisblatt der Antragstellerin die beigestellten Lizenzkosten aufgeführt seien. Warum für sie nicht erkennbar gewesen sein solle, dass die Lizenzkosten lediglich informatorisch in das Preisblatt aufgenommen worden seien, sei unverständlich. Das Preisblatt der Antragstellerin weise die bereits lizensierten (beigestellten) Lizenzen eindeutig aus, was von der Antragsgegnerin als informatorische Angaben erkannt worden sein müsse. Grund dieser Eintragungen sei die Aufforderung der Antragsgegnerin, so dass eine missverständliche Formulierung der Anforderungen zu deren Lasten gehe. Unabhängig davon hätte dieser offensichtliche Eintragungsfehler im Wege der Aufklärung korrigiert und das Angebot unter Herausrechnung der beigestellten Lizenzkosten neu gewertet werden müssen.
Soweit die Antragsgegnerin behaupte, das Angebot der Antragstellerin sei auch bei Herausrechnung der Lizenzkosten immer noch auf dem zweiten Platz, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Zudem halte die Antragstellerin auch die Konzeptbewertung für fehlerhaft, so dass das Angebot insgesamt neu zu bewerten sei.
Die Konzeptbewertung beruhe auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung, da die Antragsgegnerin die schlechtere Bewertung mit nicht vorliegenden oder unvollständigen Anlagen begründe. Indem sie insbesondere die Note "ausreichend" mit lediglich zu geringer Detailtiefe begründe, sei dies eine unverhältnismäßig strenge, intransparente Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und rechtfertige jedenfalls kein "ausreichend". Dass von der Möglichkeit, eine separate Anlage zu nutzen, nicht Gebrauch gemacht worden sei, hätte nicht für eine schlechtere Bewertung herangezogen werden dürfen und sei sachfremd.
Auch eine mangelnde hinreichende Detailtiefe könne nicht zu einer Abwertung führen, denn (siehe unter anderem im Vertragsentwurf Ziffer 2.1. und 3.1.) eine Detaillierung des Projektplanes solle während der Projektphase erfolgen. Es ist auch nicht richtig, dass die geforderten Zahlungsmeilensteine gänzlich nicht berücksichtigt worden seien, denn die Antragstellerin habe mit der Anlage 3 einen Meilenstein- und Projektplan eingereicht, der auch Zahlungsmeilensteine enthalte. Auch die Forderung einer Anlage zu den Projektplänen, in denen der Umsetzungsfahrplan konkret dargestellt werde, sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich.
Die Note "ausreichend" für die Themenbereichen d) (Einführung xxxxxxsystem), e) (Datenhaushalt und Datenmanagement) und f) (Regulatorischen Reporting), da nicht hinreichend auf die Besonderheiten der hier ausgeschriebenen Leistungen für das konkret ausgeschriebene Projekt eingegangen worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Auch die Abwertung zu d) (Einführung xxxxxxsystem) sei nicht nachvollziehbar, da hier ein Standardvorgehen vorgeschlagen und sachgerecht genau dieses Standardvorgehen dargelegt worden sei. Zu e) (Datenhaushalt und Datenmanagement) sei auch hinreichend auf die Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistungen eingegangen worden, da zum Projektvorgehen lediglich die Schnittstellenanpassung gehöre und ansonsten das xxxxxx nicht Teil der Ausschreibung gewesen sei. Die Ausführungen zum Themenbereich f) (Regulatorischen Reporting) würden keine Veränderungen zum Status quo vorsehen.
Somit sei nicht nachvollziehbar, gerade unter Berücksichtigung der in den Nichtabhilfeschreiben nachgeschobenen Begründungen, die offensichtlich nicht Teil der ursprünglichen Wertungsentscheidung waren, dass trotz der positiven Bewertung des xxxxxx Themas das Konzept insgesamt nur die zweitschlechteste Note erreicht habe.
Auch die Bewertung des Konzeptteils 3.2 mit lediglich "befriedigend" sei zu beanstanden, denn es fehle die Begründung für die Abwertung. Die Antragsgegnerin schreibe nur, dass die anderen Bieter auch nicht besser bewertet worden seien und dass sie einheitlich sehr streng bewertet hätte.
Letztlich sei das Angebot der Beizuladenden auszuschließen, da dies nicht in beiden Konzeptteilen mindestens die Note "gut" erhalten habe.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 trägt die Antragstellerin ergänzend und vertiefend vor, dass der Angebotsinhalt grundsätzlich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB festzustellen sei, wenn ein übereinstimmendes Verständnis von Auftraggeber und Bieter über den konkreten Inhalt eines Angebotes nicht bestehe. Soweit die Antragstellerin Lizenzkosten eingetragen habe, handelte es sich bei dem daraus folgenden wertungsrelevanten Gesamtpreis um eine Erklärung der Antragstellerin, die unter rechtlichen Gesichtspunkten der Angebotsauslegung zugänglich sei. Die vorgenommene Auslegung dieser Angaben sei jedoch nicht rechtskonform erfolgt. Es habe hier offensichtlich in der Sphäre der Antragsgegnerin gelegen, den wertungsrelevanten Gesamtpreis aus den abgefragten Angaben der Antragstellerin im Preisblatt zusammenzustellen und im Rahmen der Auslegung zu ermitteln. Eine Aufklärung, auch in Bezug auf Preisangaben, sei grundsätzlich zulässig, wenn das Angebot zwar formal vollständig sei, aber Unklarheiten, Widersprüche oder Zweifel bei seiner Auslegung bestehen.
Hier sei die Angabe aller Lizenzkosten, einschließlich der Lizenzkosten für Beistellungen des Auftraggebers, im Preisblatt explizit gefordert worden. Wenn nach dem vorgenannten Merkblatt gefordert worden sei, dass "für Leistungen, die kostenneutral erbracht werden, (...) "0,- €" einzutragen [ist]", führe dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Dieser Hinweis beziehe sich offensichtlich auf die Kostenneutralität der von den Bietern zu erbringenden Leistungen und nicht auf die Beistellungen der Antragsgegnerin.
Im Rahmen der ersten beiden Verhandlungsphasen sei eine Preisberechnung unter Abzug der Kosten für die auftraggeberseitig beigestellten Lizenzen noch gar nicht möglich gewesen, weil die Beistellungen zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend bestimmt waren. Dies sei im Verhandlungsgespräch am xxxxxx.2025 wie folgt konkretisiert worden: "xxxxxx wird im 2. Angebot alle für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Kosten ausweisen." Was sich logischerweise nur auf eine Ausweisung sämtlicher Lizenzkosten im Preisblatt beziehen könne. Erst im zweiten Verhandlungsgespräch am xxxxxx.2026 seien die zu berücksichtigenden anbieterspezifischen Beistellungen der Antragsgegnerin genau benannt worden. Deshalb sei auch das Erstangebot der Antragstellerin zu dem Zeitpunkt seiner Einreichung nicht unvollständig gewesen. Die Antragstellerin habe in ihrem Erstangebot gerade nicht unterstellt, dass ihr im erheblichem Umfang Lizenzen, die zur Umsetzung der Leistungsbeschreibung erforderlich seien, von der Antragsgegnerin beigestellt würden.
Dass die Antragstellerin ihre informatorischen Preisangaben im Preisblatt hätte besonders kennzeichnen müssen, widerspreche den oben genannten Auslegungsgesichtspunkten. Hätte die Antragsgegnerin eine solche Kennzeichnung für notwendig erachtet, hätte sie explizit darauf hinweisen müssen. Im Übrigen sei es offensichtlich, welche Lizenzkosten nur informatorisch eingetragen worden sein, da sich die beigestellten Lizenzen eindeutig aus der finalen Anlage 3 ergeben würden.
Auch wenn die Beistellungen in der überreichten Anlage 03 abschließend zusammengeführt worden seien und der Bieter mit Angebotsabgabe bestätigt habe, dass sein Angebot auf Grundlage dieser in Anlage 03 dargelegten, final abgestimmten Beistellungen und Mitwirkungen erstellt worden sei, sei kein Hinweis auf eine notwendige Abweichung der bisherigen Eintragungspraxis im Preisblatt für das finale Angebot erfolgt. Derart hätten sich für die Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, im Rahmen der Angebotsabgabe für das verbindliche Angebot von der Bearbeitungsweise aus der zweiten Angebotsphase abzuweichen. Insgesamt entspreche das Auslegungsergebnis so nicht den Anforderungen der §§ 133, 157 BGB.
Mit einer Neuwertung des Angebotsinhaltes gehe keine unzulässige Angebotsänderung einher, denn es würde sich hier nicht um einen Fall der nachträglichen Ergänzung der Preisangaben handeln. Im Wege der Auslegung lasse sich ohne weiteres eine wertungsrelevante Gesamtangebotssumme in Höhe der im Preisblatt angegebenen Summe abzüglich der Lizenzkosten für die Beistellungen ermitteln. Zudem ließen sich die informatorischen Kosten für die Beistellungen auch eindeutig ermitteln.
Dass für beigestellte Lizenzen auch Kosten anfallen würden, die von der Antragstellerin zu tragen seien, sei falsch, da es keine "Lizenzfolgekosten" gebe. Die Antragstellerin ist nicht Partei dieser Lizenzverträge und könnte diese daher auch nicht erfüllen. Die Beistellungen und die fortlaufenden Kosten seien über den gesamten Vertragszeitraum von der Antragsgegnerin zu erbringen.
Ohne Zugrundelegung dieser (falschen) Annahme einer "Aufteilung" der Lizenz- bzw. Lizenzfolgekosten hätte sich der Antragsgegnerin jedoch bei Prüfung der finalen Angebotsunterlagen aufdrängen müssen, dass die Antragstellerin - wie auch im zweiten Angebot auf explizite Vorgabe der Antragsgegnerin hin - die Lizenzkosten für die Beistellungen im Preisblatt einbezogen habe. Die angegebenen Summen seien schlichtweg zu hoch gewesen, um von etwaigen bieterseitigen Folgekosten auszugehen, die nichts mit den Beistellungen zu tun haben. Dies hätte sich auch im Vergleich zum Zweitangebot aufdrängen müssen, in dem die beigestellten Lizenzkosten in ähnlicher Höhe eingetragen waren. Eine Aufklärung hätte sich darauf beschränken können herauszufinden, ob nach marktüblichen Gegebenheiten die im Preisblatt aufgeführten Lizenzkosten als Bestandteil der Leistungen der Antragstellerin eingeordnet werden mussten oder lediglich diejenigen Kosten für die Beistellung "gewarteter Lizenzen" widerspiegelten, die ohnehin der Auftraggeber tragen sollte.
Der Anspruch der Antragstellerin auf eine fehlerfreie, willkürfreie und gleichbehandelnde Ausübung des Beurteilungsspielraums sei verletzt worden. Der Rüge zur Wertung des Konzeptteils 3.1 sei mit der E-Mail vom 09.03.2026 nicht abgeholfen worden. Die Bewertung des Konzeptteil 3.2 sei von Beginn an Bestandteil der Rüge gewesen, daher könne keine Präklusion eingetreten sein. Zudem sei die Wertung fehlerhaft, weil die Zuschlagskriterien im Laufe der Verhandlungsphasen einseitig zugunsten der Beigeladenen angepasst worden seien.
Die vorgelegte Bewertung des Konzeptteils auf der undatierten und nicht erkennbar als Anlage der Vergabeakte gekennzeichneten Anlage 10 vermag nicht, der Rüge gegen die Konzeptbewertung abzuhelfen. Die gekennzeichneten Korrekturmaßnahmen würden weder eine Wiederholung der Angebotswertung ersetzen noch die Note "ausreichend" rechtfertigen. Der geringe Detailgrad der Angaben der Antragstellerin dürfe nicht negativ im Rahmen der Konzeptbewertung berücksichtigt werden, da die Preisgabe von Informationen, die den Sachbereich der konkret auftragsgegenständlichen Leistung verlassen und die vielmehr Betriebsinterna oder Geschäftsgeheimnisse des Bieters betreffen, nicht wirksam gefordert werden könne.
Die Annahme vermeintlich zu pauschaler Ausführungen wären beurteilungsfehlerhaft, wenn nun im Konzept eine einfache Wiederholung der in der Anlage 3 festgelegten Inhalte verlangt würde bzw. wenn abgewertet würde, wenn ein Bieter dies nicht gemacht hätte. Gerade durch eine Umsetzung des ausgeschriebenen Standardvorgehens mit der Standardfunktionalität würde die Zeit- und Budgetsicherheit eher erreicht als durch eine langwierige Vorprojektphase, in welcher Abweichungen vom Standardprodukt oder Standardvorgehen diskutiert werden könnten. Zudem widerspreche die Argumentation der Antragsgegnerin der Tatsache, dass sie immer wieder eine Standardlösung gewünscht habe. Dann müsste sie gerade das Konzept der Antragstellerin für eine Standardimplementierung besonders gut bewerten.
Es seien alle Systeme der geforderten zentralen funktionalen Inhalte durch die Antragstellerin berücksichtigt worden. Dabei habe sie, anders als die Beigeladene, keine für eine vertiefendere Darstellung notwendige Kenntnis von der Umsystemlandschaft der Antragsgegnerin. Zudem suche die Antragsgegnerin eine xxxxxxlösung, bestehend aus zwei Standardplattformen/-Produkten. Die Beigeladene habe jedoch noch kein entsprechendes Produkt, schon gar keine Standardlösung, sondern wird dies erst im Projekt neu bauen. Zu einigen Themen habe die Antragstellerin aber auch keine ausführlicheren Angaben machen können, weil Vorgaben der Antragsgegnerin noch nicht vorgelegen hätten.
Soweit die Antragsgegnerin schreibt, dass fachliche Zusammenhänge unklar blieben oder lediglich stichpunktartig beschrieben würden, sei nicht nachvollziehbar, welche fachlichen Zusammenhänge hier gemeint seien. Denn die Antragsgegnerin suche eine integrierte xxxxxxlösung, in der die Abgrenzungen der einzelnen Module untereinander für den Auftraggeber nicht relevant seien, da die Leistungen gesamtheitlich vom Auftragnehmer geschuldet seien und die technische Verantwortung an Betrieb und Weiterentwicklung beim Auftragnehmer liegen würden. Eine Abwertung könne auch nicht für Leistungen erfolgen, wenn diese nicht Teil der Ausschreibung gewesen seien.
Auch die Beurteilung des Konzeptteils 3.2 als "befriedigend" sei nicht nachvollziehbar. Soweit bekannt, sei die Antragsgegnerin mit den Leistungen ihres Bestandsdienstleisters sehr zufrieden. Nach dem Konzept der Antragstellerin sollten die Infrastruktur-Betriebsleistungen vom derzeitigen Bestandsdienstleister als Unterauftragnehmer der Antragstellerin erfolgen.
Es scheine, als ob die Wertung zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, da diese von Anfang an präferierte Bieterin gewesen sei. Diese sei bereits für ein Vorprojekt zur Vorbereitung der streitgegenständlichen Ausschreibung beauftragt worden. Im Rahmen einer Bieterfrage und im Bietergespräch vom xxxxxx.2025 habe die Antragstellerin explizit nach Informationen zur Umsystemlandschaft gefragt. Die Antragsgegnerin habe darauf geantwortet, man habe diese Informationen absichtlich nicht gegeben, um zu sehen, wie die Bieter damit umgehen würden. Die Vorbefassung der Beigeladenen im Vorprojekt bei der Konzeptwertung sei ausdrücklich beanstandet worden. Zudem sei die Spalte G für die Aufforderung zum Zweitangebot abgeändert worden, "Im Standard umsetzbar (wird spätestens für den geplanten Produktivstart im Standard vom Anbieter ausgeliefert)" = also nach 3 Jahren. Damit sei die Bewertung des Anforderungskatalogs massiv für die Beigeladene verbessert worden, weil sie die einzige der 3 Bieter sei, die noch kein xxxxxxprodukt vorweisen könne. Das mündliche Vorbringen habe die Antragsgegnerin in der Folge jedoch nicht weiter berücksichtigt. Insbesondere sei kein Nichtabhilfeschreiben versendet worden.
Für die finalen Angebote seien die klaren Vorgaben aufgenommen worden, dass die Nichteinhaltung der Mindestqualität zum Ausschluss führe. Durch die Abänderung dieser Textpassage in der Aufforderung zum finalen Angebot sei davon auszugehen, dass für die finalen Angebote jedenfalls kein Vorbehalt mehr gelte. Zudem berge die Ausübung eines solchen Vorbehalts, ohne Maßstab wann dieser Vorbehalt gezogen werden dürfe, eine große Manipulationsgefahr. Dass die Antragstellerin bereits ein fertiges Produkt gemäß dem geforderten Umfang habe, müsste in der Risikobetrachtung bei den Projektrisiken im Konzept 3.1 eigentlich zugunsten der Antragstellerin bewertet werden.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass die falschen Konzepte der Antragstellerin bewertet worden seien, so dass die gesamte Konzeptwertung von vorneherein auf einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt und zu wiederholen sei. Es sei nicht das mit dem BAFO eingereichte Konzept der Antragstellerin gewertet worden, sondern das mit dem zweiten Angebot eingereichte Konzept. Zudem seien die Informationsvorsprünge der vorbefassten beiden anderen Bieter nicht hinreichend ausgeglichen worden, so dass dies zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten der Antragstellerin geführt habe. Eine entsprechend mögliche höhere Detailgenauigkeit oder Tiefe der Darstellungen dürfe deshalb nicht zu einem Vorteil für die anderen Bieter führen.
Ob hier ein Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten erfolgt sei und die Bewertungen untereinander stimmig seien, könne mangels Akteneinsicht in die Angebotswertung der anderen Bieter nicht nachvollzogen werden.
Insgesamt sei festzustellen, dass im Vergleich der Bewertungen der beiden Konzeptteile nicht erkennbar sei, warum das eine Konzept mit "ausreichend" und das andere mit "befriedigend" bewertet worden sei, da in beiden Texten vergleichbare Feststellungen stehen würden. Der Konzeptteil 3.2 sei nur gesamthaft bewertet worden, so dass einige Aspekte nicht berücksichtigt worden seien. So seien durchaus Aufgaben und Ablauf zum Betriebsübergang definiert und konkrete Beispiele sowie Prozessartefakte im finalen Konzept benannt worden. Zudem habe es zum Thema Betrieb weder im Rahmen der Vorbereitungsfragen zum zweiten Gespräch noch im zweiten Gespräch offene Fragen gegeben und das Betriebskonzept sei nicht einmal Teil der Agenda gewesen.
Die Beigeladene sowie die dritte Bieterin seien im Vorfeld der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen gemeinsam mit der Antragsgegnerin an der Durchführung von Vorstudien beteiligt gewesen. Da im Rahmen der Vorstudie die "technische Machbarkeit" der Lösung ermittelt und geprüft worden sei, handele es sich rechtlich, auch ohne Beteiligung an der eigentlichen Erstellung der Leistungsbeschreibung oder des Leistungskatalogs, um eine relevante Vorbefasstheit der Beigeladenen und der Dritten im Sinne des § 7 VgV. Da die Antragsgegnerin die aus den Beiträgen der Beigeladenen und der Dritten im Zuge der Vorbefassung entstandenen Unterlagen den anderen Bietern nicht zur Verfügung gestellt habe, sowie die Vorinformationen und Markterkundung nicht den Umfang und die gleiche Informationsdichte aufweisen würden wie die tatsächlich vorab erhobenen Daten und Informationen, seien Informations- und Wettbewerbsvorteile nicht ausgeglichen worden. Ggf. komme ein Ausschluss der bevorteilten Bieter in Betracht.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.04.2026 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass es der Antragsgegnerin ausweislich der klaren Vorgabe im Verhandlungsgespräch vom xxxxxx.2025 und der Hinweise im Preisblatt auf den TCO (Total Cost of Ownership, d.h. die Gesamtkosten, die über den gesamten Lebenszyklus eines Vermögensgegenstandes anfallen) an und nicht nur auf den TCV (Total Contract Value, d.h. der Gesamtvertragswert). Für die dritte und finale Angebotsabgabe habe es keine Änderung der Kalkulationsgrundlage gegeben. Mit dem erst durch die Schriftsätze offenbar gewordenen Verständnis der Antragsgegnerin bleibe unklar, ob mit dem Preisblatt überhaupt vergleichbare Angebote abgegeben werden konnten.
Die Antragstellerin beantragt,
Die Antragsgegnerin beantragt,
Die Antragstellerin stütze ihren Nachprüfungsantrag maßgeblich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Einreichung des Antrags überholt gewesen sei. Sämtliche in der Rüge vom 06.03.2026 angesprochenen Punkte seien fristgerecht geprüft und der Antragstellerin das Ergebnis am 09.03.2026 mitgeteilt worden. Diese aktualisierte Bewertungsgrundlage werde jedoch nicht aufgegriffen, sondern nur Einwände wiederholt, die sich durch die zwischenzeitliche Klärung erledigt hätten.
Die Wertung sei vergaberechtskonform erfolgt und die Preiswertung exakt nach den vorgegebenen Rechenregeln durchgeführt worden. Eine Aufklärung sei mangels Unklarheiten weder erforderlich noch zulässig gewesen.
Die Ausführungen der Antragstellerin bedürfen einiger Richtigstellungen. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass eine Reihe von Lizenzen bereits bei der Antragsgegnerin vorhanden seien und daher bei Auftragserteilung an die Antragstellerin beigestellt werden können.
Falsch sei die Behauptung der Antragstellerin, dass die Kosten für beigestellte Lizenzen "nur informatorisch" in das Preisblatt aufzunehmen gewesen wären. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, seien die Kosten zu nennen, die der Antragsgegnerin durch die Beauftragung entstehen würden. Dazu sei es erforderlich gewesen, dass alle zur Umsetzung der Leistungsbeschreibung notwendigen Lizenzkosten im Preisblatt ausgewiesen werden und gleichzeitig die insoweit gewünschten bzw. erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungen benannt werden. Die von der Beauftragung unabhängigen internen Kosten der Antragsgegnerin, zu denen auch die bis zur Beistellung entstandenen Lizenzkosten gehören, seien natürlich nicht in das Preisblatt aufzunehmen gewesen. Zur Dokumentation seien die betreffenden Lizenzen in dem finalen Verhandlungsprotokoll als Beistellung aufgelistet worden, das die Antragstellerin am xxxxxx.2026 gegengezeichnet habe. Entsprechend sei in den Verfahrensbedingungen für die 3. Angebotsphase (finale Angebote) unter Ziffer 3.2.1 der Verhandlungsergebnisse festgelegt worden:
"Mit der Einreichung des finalen Angebots bestätigt der Bieter, dass dieses auf Grundlage, der in Anlage 03 dargelegten, final abgestimmten Verhandlungsbedarfe, Beistellungen und Mitwirkungen, erstellt wurde."
Die behauptete Aussage, dass Kosten für Beistellungen informatorisch in die Kostenaufstellung aufzunehmen gewesen seien, finde sich nicht in den Protokollen.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Sachvortrag den vermeintlichen Vergabeverstoß wiederholt, die Antragsgegnerin habe bei der Bewertung offensichtlich Beurteilungsfehler gemacht, weil sie die Note "ausreichend" unter anderem mit fehlenden Anlagen begründet, sei dieser Rüge durch die E-Mail vom 09.03.2026 bereits abgeholfen worden. Die Antragsgegnerin habe das eingereichte Konzept noch einmal intensiv geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung mit der ursprünglichen Bewertung abgeglichen. Im Rahmen dieser Überprüfung sei die Antragsgegnerin auf sämtliche Aspekte eingegangen, die die Antragstellerin im Rahmen ihrer Rügen beanstandet habe.
Dass finale Angebote von der Wertung ausgeschlossen würden, die nicht in beiden Bestandteilen des Angebotskonzepts die Notenstufe "gut" erreichen, werde verkürzt und unzutreffend wiedergegeben.
Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet, da die Wertung vergaberechtskonform erfolgt sei.
Bei der Preiswertung habe die Antragsgegnerin das angegebene Verfahren eingehalten. Für die Preiswertung sei nur der Wert zugrunde gelegt worden, der sich aus Zelle Q13 des Preisblatts ergeben habe. Eine Aufklärung der Preisangaben der Antragstellerin sei weder angezeigt noch zulässig gewesen, da keine Zweifel bestanden hätten, dass die Lizenzkosten im Preisblatt richtig angegeben gewesen seien. Denn die betreffenden Lizenzen würden lediglich so wie vorhanden, das heißt in der jeweils aktuellen Version und im jeweils aktuellen Umfang, beigestellt werden. Sämtliche Kosten, die im Anschluss an die Beistellung während der Vertragslaufzeit anfallen würden, seien jedoch von der Antragstellerin zu tragen und anschließend gemäß Preisblatt in Rechnung zu stellen, da die betreffenden Lizenzen künftig einen Teil der geschuldeten xxxxxxlösung darstellen würden. Die verlangte Herausrechnung der beigestellten Lizenzkosten würde eine signifikante Reduzierung des Angebotspreises in Zelle Q13 zur Folge haben und wäre als Korrektur von nicht unwesentlichen Preisen nicht zulässig. Eine Aufforderung, dass Kosten lediglich "informatorisch" in das Preisblatt aufzunehmen gewesen seien, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die von der Antragsgegnerin getragenen Kosten seien natürlich nicht im Preisblatt als eigene Angebotskosten der Antragstellerin auszuweisen gewesen.
Sollten fehlerhaft Kosten für beigestellte Lizenzen in das Preisblatt aufgenommen worden sein, die bereits von der Antragsgegnerin bezahlt worden waren, könne die Verantwortung für diesen Fehler nicht durch eine pauschale Behauptung von Unklarheiten in die Sphäre des Auftraggebers verschoben werden.
Zudem würde es einen Ausschlussgrund darstellen, wenn die Antragstellerin in ihrem Preisblatt Kosten für Lizenzen aufgenommen habe, die dort nicht anzugeben gewesen wären, da es sich bei den Lizenzkosten um eine wesentliche Preisposition handele.
Auch die Bewertung des Angebotskonzepts sei vergaberechtskonform auf Grundlage des Angebotskonzepts der Antragstellerin aus dem finalen Angebot erfolgt. Für die Bewertung seien neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung gewesen. Zudem sei maßgeblich gewesen, ob und inwieweit das Konzept auf die Besonderheiten der hier ausgeschriebenen Leistungen ausgerichtet gewesen sei. Dass die ursprüngliche Konzeptbewertung auf Grundlage der E-Mail der Antragstellerin vom 06.03.2026 noch einmal intensiv geprüft und in Teilen ergänzt und angepasst worden sei, sei nicht zu beanstanden, da es dem Zweck diente, der Rüge vom 06.03.2026 abhelfen zu können.
Der Konzeptbestandteil 3.1 (Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung) sei mit der Note "ausreichend" (1 von 4 Punkten), daher mit 50 von 200 möglichen Punkten bewertet und die maßgeblichen Erwägungen in einer Konzeptbewertung dokumentiert worden. Da der Auftraggeber nicht nur abstrakte, generische Standardkonzepte bewerten wolle, seien die Heranziehung von "Detailtiefe" und "projektspezifischer Ausrichtung" zulässige und zutreffende Bewertungsmaßstäbe.
Soweit darauf verwiesen werde, dass eine Detaillierung des Projektplans während der Projektphase erfolgen solle, würden diese vertraglichen Klauseln nur die in der Projektphase stattfindende Feinausplanung und Fortschreibung des Projektplans meinen.
Im Übrigen sei das Konzept der Antragstellerin im Konzeptbestandteil 3.2 (Darstellung zum Vorgehen im Betrieb der xxxxxxlösung) mit der Note "befriedigend" (2 von 4 Punkten) und damit 50 von 100 möglichen Punkten bewertet worden. Die Bewertung habe sich im Rahmen der bekannt gemachten Kriterien bewegt, sei willkürfrei und wahre den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem habe die Antragstellerin den vermeintlichen Verstoß gegen Vergabevorschriften in diesem Fall vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht gerügt, so dass sie mit diesem Vorbringen ohnehin präkludiert sei.
Keines der Angebote sei aufgrund des in den Verfahrensbedingungen vorgesehenen Zuschlagsvorbehalts auszuschließen gewesen. Die Formulierung "behält sich vor" und der konditionale Aufbau ("wenn keines ... erreicht") würden deutlich machen, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine Mindestanforderung handele, sondern um einen fakultativen Zuschlagsvorbehalt für den Fall, dass kein Angebot das angestrebte Qualitätsniveau erreichen würde. Da die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, den Zuschlag nicht zu erteilen und finale Angebote von der Wertung auszuschließen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sämtliche Angebote vollständig gewertet habe, sei die Antragstellerin damit nicht schlechter, sondern günstiger gestellt worden. Zudem sei Ziffer 6.2 der Verfahrensbedingungen schon aufgrund der verwendeten Formulierung ("behält sich vor") nicht hinreichend eindeutig als Ausschlussgrund ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 trägt die Antragsgegnerin ergänzend vor, dass die Preisangaben zu der Vereinbarung der zweiten Angebotsrunde zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin passen würden. Die Antragstellerin habe in ihrem Angebot berücksichtigt, dass sämtliche Kosten, die im Anschluss an die Beistellung während der Vertragslaufzeit anfallen, von ihr zu tragen und nach dem Betriebsstart (Go-Live) anschließend gemäß Preisblatt in Rechnung zu stellen seien. Für die beigestellten Lizenzen sei im Preisblatt in Spalte U das Startjahr 2029 angegeben worden, was dem oben angesprochenen Go-Live entspreche. Es sei falsch, dass die Lizenzen über den gesamten Vertragszeitraum beizustellen und die fortlaufenden Kosten von der Antragsgegnerin zu tragen seien. Dies würde einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für die Antragstellerin bedeuten, weil die Antragsgegnerin in diesem Fall gesamtpreisrelevante Lizenzen individuell zugunsten einer einzelnen Bieterin beistellen würde.
Zudem habe die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen können, dass die beigestellten Lizenzen in der benannten Form für den Betrieb der xxxxxxlösung ausreichen würden, da die erforderlichen Lizenzen jeweils konzeptabhängig seien. Ferner habe die Antragstellerin im Preisblatt Preisanpassungen für die Lizenzen vorgesehen, so dass sie tatsächlich nicht davon ausgegangen sei, dass die Lizenzkosten von der Antragsgegnerin getragen werden.
Die erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Konzeptteile 3.1 und 3.2 würden nicht durchgreifen. Mit dem festgelegten Bewertungsmaßstab habe eine gesamthafte Beurteilung der Umsetzung des vollständigen Leistungsgegenstands ermöglicht werden sollen. Entscheidend sei dabei nicht, ob einzelne Aspekte eines Konzeptteils für sich genommen "grundsätzlich nachvollziehbar" oder "teilweise überzeugend" erscheinen, sondern ob und in welchem Maß der vom Bieter eingereichte Konzeptteil im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine fach- und termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Projektablauf erwarten lasse. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Note bzw. Punktzahl, sondern nur auf eine fehlerfreie, willkürfreie und gleichbehandelnde Ausübung des Beurteilungsspielraums.
Bei der Bewertung des Konzeptteils 3.1 bestehe weder ein Widerspruch zwischen der positiven Bewertung einzelner Aspekte und der vorgenommenen Gesamtbewertung noch habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Konzepte eine unzulässige Detailtiefe gefordert. Es fehle dem Konzept der Antragstellerin nicht an einzelnen inhaltlichen Elementen, sondern vielmehr an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellung der konkreten Umsetzung im Projekt. Eine konkrete Darstellung von Mitwirkungsleistungen im Projekt sei nicht ausreichend detailliert enthalten. Zudem seien die Angebotspräsentation und die Verhandlungen nicht Teil der Konzeptbewertung gewesen. Ferner habe das Konzept nicht hinreichend erkennen lassen, wie das Standardvorgehen konkret umgesetzt werden solle und projektspezifische Anforderungen berücksichtigt würden.
Die Rüge zur Bewertung des Konzeptteils 3.2 sei nicht hinreichend konkret und wäre zudem präkludiert. Im Übrigen sei die Bewertung ordnungsgemäß erfolgt. Vermeintlich zufriedenstellende Leistungen des Bestandsdienstleisters und Unterauftragnehmers der Antragstellerin seien für sich genommen kein relevanter Bewertungsmaßstab.
Die Antragsgegnerin habe bereits im Teilnahmewettbewerb transparent darauf hingewiesen, dass je eine Vorstudie zu den Themen xxxxxxsystem und xxxxxxportal stattgefunden habe, und bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen darauf geachtet, auch durch die Wahl der Eignungs- und Zuschlagskriterien, dass weder für die Beigeladene noch für den weiteren Bieter aus den durchgeführten Vorstudien ein Wettbewerbsvorteil resultiere. Zudem begründe die bloße Teilnahme an einer Vorstudie oder eine anderweitige Vorbeziehung zum Auftraggeber für sich genommen keinen vergaberechtswidrigen Informationsvorsprung.
Auch das Vorbringen zum Anforderungskatalog sei präkludiert, denn die Änderung des Anforderungskatalogs sei bereits mit der Aufforderung zur Abgabe eines zweiten Angebots am xxxxxx.2025 gegenüber den Bietern bekannt gemacht worden. Die dokumentierten Wertungsergebnisse würden eine Begünstigung der Beigeladenen widerlegen, denn die von der Antragstellerin angebotene Lösung habe im Vergleich zu ihrem ersten Angebot eine deutlich bessere Punktzahl erreicht.
Der Zuschlagsvorbehalt in Ziffer 6.2 der Verfahrensbedingungen lasse sich nicht in einen zwingenden Ausschlussgrund umdeuten. Der zweite Satz beschreibe in dem Kontext des ersten Satzes die Rechtsfolgen, wenn die Antragsgegnerin diesen Vorbehalt tatsächlich ausübe. Ferner sei der Vorbehalt an einen objektiv überprüfbaren Umstand gebunden und die Ausübung des Vorbehalts knüpfe an den konkret beschriebenen Sachverhalt, dass kein Angebot die Notenstufe "gut" in beiden Konzeptteilen erreiche.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.04.2026 trägt die Antragsgegnerin ergänzend vor, dass die Angebote vergleichbar seien. Die Ergebnisse der Verhandlungsgespräche seien protokolliert und unterzeichnet worden, weitergehende Verhandlungsergebnisse gebe es nicht.
Mögliche Vergütungsansprüche würden sich aus dem Total Contract Value (TCV) ergeben, der als maßgebliche Wertungseinheit bekannt gemacht worden sei. Der TCV benenne die Summe aller Zahlungen, die der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit an den Auftragnehmer leisten wird. Dadurch sei es unerheblich, an welcher Stelle (Lizenz-, Betriebs- oder Projektkosten) ein gewählter Lösungsweg höhere oder niedrigere Vergütungsansprüche begründe. Die Antragstellerin habe ihrem finalen Angebot nicht den geforderten Total Contract Value (TCV), sondern irrtümlich hiervon abweichende "Total Cost of Ownership" (TCO) zugrunde gelegt. Die angebotene Lösung der Beigeladenen folge einem Managed-Service-Ansatz. Sie nutze eine eigene Plattformlösung, einschließlich aller benötigten Lizenzen, die ausschließlich auf den Systemen und im Rechenzentrum der Beigeladenen laufe. Dafür würden Betriebskosten für diese Plattformlösung anfallen. Diese xxxxxxlösung sei auch ohne Beistellungen der Antragsgegnerin funktionsfähig.
Die Lösung der Antragstellerin basiere auf fremden, insbesondere xxxxxx-basierten, Lizenzen. Die dafür anfallenden Lizenzkosten würden an die Antragsgegnerin durchgereicht. Daneben würden auch Betriebskosten anfallen, so dass die Antragstellerin beides in Rechnung stelle.
Ferner sei die inhaltliche Bewertung der Konzepte auf Grundlage des finalen Angebots (BAFO) erfolgt. Zudem sei die Antragstellerin wegen fehlender Detailinformationen zur Systemlandschaft nicht nachteilig bewertet worden, denn die Bewertung der Konzepte knüpfe nicht an detaillierte Kenntnisse einzelner Umsysteme oder projektspezifischer Interna an, sondern daran, ob das Konzept eine nachvollziehbare und belastbare Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen erkennen lasse.
Die Beigeladene hat beantragt:
Sie unterstützt den Vortrag und die Rechtsauffassungen der Antragsgegnerin. Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet und die geplante Zuschlagserteilung an die Beigeladene rechtmäßig. Die Konzeptwertung sei nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums.
Aus Sicht der Bieter seien die Vorgaben für die Preiswertung und dafür erforderliche Preisangaben in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig gewesen. Kosten für auftraggeberseitig beizustellende Lizenzen seien nicht in den Angebotspreis einzurechnen gewesen. Es seien "alle für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Kosten" anzugeben gewesen. Aus Sicht durchschnittlich verständiger Bieter (wie der Beigeladenen) seien die Vorgaben ohne weiteres verständlich gewesen. Demnach seien lediglich Kosten für die Wartung beigestellter Lizenzen einzupreisen gewesen, da die im Preisblatt gemachten Angaben allein über die Angabe des Gesamtpreises in Zelle Q13 in den zu wertenden Gesamtpreis (TCV) eingehen würden.
Auch zur Aufklärung der Preisangaben im Angebot der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen, da diese keinen Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Klarheit der Preisangaben gehabt habe. Die betreffenden Positionen im Angebot seien offenbar gerade nicht als bloß informatorisch kenntlich gemacht worden. Somit seien keine eindeutigen Anhaltspunkte aus den Angebotsunterlagen ersichtlich gewesen, die eine "informatorische" Einordnung der Lizenzkosten ergeben hätten.
Sollte die Antragstellerin tatsächlich Lizenzkostenpositionen in das Preisblatt eingestellt haben, die dort nicht hätten eingestellt werden dürfen, wäre dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ein Ausschlussgrund, da die Preisangaben nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruhen würden.
Auch die Konzeptbewertung sei nicht zu beanstanden, denn die Antragsgegnerin habe den gleichen Bewertungsmaßstab für alle Bieter und Angebote angelegt. Auch die Heranziehung von Kriterien wie "Detailtiefe" und "projektspezifische Ausrichtung" sei vergaberechtlich nicht zu beanstanden, da diese Kriterien in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen seien. Der Auftraggeber wolle nicht abstrakt-generische Standardkonzepte bewerten, sondern die konkrete Fähigkeit der Bieter, ihr Vorgehen auf die spezifischen Anforderungen des Projekts zuzuschneiden. Dass die Benotung von der Antragstellerin als zu streng empfunden werde, begründe keinen Vergaberechtsverstoß; maßgeblich sei allein, ob die Bewertung sich im Rahmen der bekannt gemachten Kriterien bewege, willkürfrei sei und den Gleichbehandlungsgrundsatz wahre. Dies sei vorliegend der Fall.
Im Übrigen werde sich dem Vortrag der Antragsgegnerin insoweit angeschlossen, als dass sich die Antragstellerin maßgeblich auf bereits überholten Sachverhalt beziehe und der Nachprüfungsantrag auf die aktualisierte Bewertungsgrundlage inhaltlich nicht eingehe.
Ferner sei das Angebot der Beigeladenen nicht wegen Nichterreichens der Notenstufe "gut" vom Verfahren auszuschließen. Die Regelung in Satz 1 der Ziff. 6.2 der Verfahrensbedingungen regele lediglich einen Zuschlagsvorbehalt zugunsten der Antragsgegnerin. Auch in Kombination mit dem zweiten Satz der Regelung in Ziff. 6.2 ergebe sich kein anderes Bild. Die Rechtsfolge des Gebrauchmachens von dem in Satz 1 geregelten Zuschlagsvorbehalt sei der Ausschluss der Angebote. Ein Verweis auf die Notenstufe "gut" als Mindestanforderung würde sich indes - auch mit Blick auf die ansonsten hinfällige Regelung in Satz 1 - gerade nicht ergeben. Der Zuschlagsvorbehalt habe zudem nicht nur für die indikativen Angebote und der zwingende Ausschluss für die finalen Angebote gelten sollen, denn beide Sätze enthalten explizit einen Bezug zu den "endgültigen Angeboten".
Für die geforderte Wiederholung des Vergabeverfahrens oder jedenfalls der Angebotswertung bestehe deshalb keine Grundlage. Zudem wäre ein Angebotsausschluss nur als "ultima ratio" zulässig und es wären daran sehr hohe Anforderungen zu knüpfen. Da die Vergabeunterlagen schon überhaupt keinen zwingenden Ausschlussgrund für das Nichterreichen der Notenstufe "gut" vorgesehen hätten, wäre ein Ausschluss unzulässig.
Da die Antragsgegnerin den in Ziff. 6.2 geregelten Zuschlagsvorbehalt nicht ausgeübt habe, sei der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt worden.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.04.2026 trägt die Beigeladene ergänzend vor, dass der Vortrag der Antragstellerin zur Preiswertung präkludiert sei, da vergleichbare Angebote vorgelegen hätten. Ihr Verständnis von der Berücksichtigung und Wertung der beizustellenden Lizenzen hätten nicht mit der in den Vergabeunterlagen angegebenen Wertungsmethodik im Einklang gestanden. Eindeutig sei einzig der TCV im Preisblatt anzugeben gewesen. Eine Bereinigung des angegebenen Gesamtpreises um auftraggeberseitig beizustellende Lizenzen habe keinerlei Grundlage. Nach der finalen Verhandlungsrunde seien die Kosten für beigestellte Lizenzen im finalen Angebot nicht mehr einzukalkulieren gewesen. Zudem sei eine nachträgliche Abgrenzung zwischen lizenzbedingten Kosten und bloßen Beistellkosten der Antragsgegnerin aus dem Angebot nicht möglich.
Trotz der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Verständnisprobleme bezüglich des Ausfüllens des Preisblatts seien von der Antragstellerin keine dahin gehenden Rügen oder Bieterfragen übermittelt worden. Daher sei die Antragstellerin mit ihren Beanstandungen zur Preiswertung gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GWB präkludiert. Zudem sei das Angebot der Antragstellerin wegen Änderung der Vergabeunterlagen aus dem Verfahren auszuschließen.
Dass die Antragstellerin das Preisblatt "nicht verstanden" habe, sei bei einem nach eigener Darstellung führenden internationalem Beratungsdienstleister nicht glaubhaft. Wenn es einen Widerspruch zwischen den Vorgaben im Protokoll zu den Verhandlungen vom xxxxxx.2025 (dort sei die Angabe des TCO gefordert gewesen) und den Vergabeunterlagen (dort war, wie vorstehend ausgeführt, klar der TCV als Preis- und Bewertungsgrundlage genannt) gegeben hätte, wäre dies spätestens bei Übermittlung der Vergabeunterlagen für das BAFO zu rügen gewesen.
Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Vergabekammer habe den vermeintlichen Wertungsfehler "von Amts wegen" zu berücksichtigen. Gerügte Verstöße könnten nur von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um schwerwiegende und offenkundige Verstöße handele. Solches liege hier gerade nicht vor.
Es fehle der Antragstellerin auch an dem durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder jedenfalls drohenden Schaden, da sich die Nichtberücksichtigung bzw. Absetzung der Beistelllizenzkosten nicht wertungsmathematisch zugunsten der Antragstellerin ausgewirkt hätte.
Das Angebot der Beigeladenen umfasse sämtliche als Mindestanforderung gekennzeichneten Leistungen, zusätzliche Lizenzbeistellungen der Auftraggeberin seien für die Erbringung der Leistung nicht erforderlich. Der TCV sei die maßgebliche Grundlage der Preiswertung, so hätten alle Bieter Angebote abgegeben, die in wertungsrelevanter Hinsicht miteinander anhand einer einzigen Kennzahl (TCV) vergleichbar gewesen seien. Der TCV bilde gerade den Gesamtwert dessen ab, was der Auftraggeber voraussichtlich an den Auftragnehmer zu zahlen habe. Die Beigeladene verfüge über ein von dem der Antragstellerin abweichenden Lösungs- und Preismodell, da ihre Lösung als "xxxxxx" zur Verfügung gestellt werde. Die Nutzung von xxxxxx wird grundsätzlich nicht pauschal, sondern anhand konkreter Leistungsbezüge und -verbräuche abgerechnet. Dabei falle keine explizite Lizenzgebühr für xxxxxx an, für die in xxxxxx genutzten Drittlizenzen ebenfalls nicht, da diese im Rahmen des Gesamtvertrags als Bestandteile der Leistungsbezüge enthalten seien. Es sei nicht erheblich, ob das Preisblatt die von den Bietern angebotenen, komplett unterschiedlichen Modelle abbilde und "auch bei xxxxxx Lizenzkosten anfallen" würden, da bestimmte Leistungen - abhängig von der angebotenen Lösung - als Lizenzkosten oder Betriebskosten im Preisblatt ausgewiesen würden.
Die im Verhandlungsprotokoll unter "Anbieterspezifische Beistellungen" genannten Punkte seien nicht preisrelevant, sondern Punkte, die die Antragsgegnerin im Projektverlauf berücksichtigen könne, um ein bestmögliches bzw. "komfortsteigerndes" Nutzungserlebnis zu erhalten.
Es liege keine unzulässige Vorbefassung oder Informationsvorsprung im Sinne von § 7 VgV vor. Denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beigeladene an der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt habe, an der Erstellung der Leistungsbeschreibung oder des Wertungssystems beteiligt oder vorab inhaltlich in die Konzeption des Auftrags eingebunden gewesen sei.
Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.04.2026 gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus bis zum 21.04.2026 verlängert.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 02.04.2026 Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig und teilweise begründet. Er ist unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsverfahren eine Vorbefassung der Beigeladenen und einen daraus resultierenden vermeintlichen Informationsvorsprung beanstandet, ohne die ihr schon zu Beginn des Verhandlungsverfahrens bekannte Tätigkeit der Beigeladenen für eine von der Antragsgegnerin nicht selbst beauftragte Studie zu rügen. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt, soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der abschließenden Verhandlungen vor Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote nicht gewährleistet hat, das sie von allen Bietern Angebote erhält, in denen sämtliche mit den jeweiligen Bieterkonzepten spezifisch verbundenen Softwarekosten über den gesamten ausgeschriebenen Vertragszeitraum enthalten sind - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Software des Bieters, um von diesem zu erwerbende Softwarelizenzen oder von der Antragsgegnerin auf eigene Kosten zu erwerbende und beizustellende Softwarelizenzen handelt. Die Angebotspreise, die als Zuschlagskriterium nach den Festlegungen der Antragsgegnerin mit einer Gewichtung von 30 % bei der Angebotswertung berücksichtigt werden, sind vorliegend nicht vergleichbar, was weder der Antragstellerin noch den übrigen Bietern anzulasten ist. In der Folge ist vorliegend beim aktuellen Stand des Vergabeverfahrens nicht gewährleistet, dass die Antragsgegnerin das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB ermitteln kann. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, die Bieter mit insoweit eindeutigen Kalkulationsvorgaben erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern (im Folgenden 2 a).
Es ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin vorträgt - sich in den Vergabeunterlagen dahin gehend gebunden hat, sämtliche Angebote wegen Nichterreichens der Mindestnotenstufe "gut" bei der Konzeptbewertung von der Wertung auszuschließen, was ebenfalls eine erneute Aufforderung der Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes erforderlich machen würde. (im Folgenden 2 b).
Die Antragstellerin ist jedoch nicht dadurch in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der finalen Angebote ursprünglich nicht das überarbeitete BAFO-Konzept der Antragstellerin der Wertung zugrunde gelegt hat, obwohl die Antragstellerin das Konzept neu eingereicht und die Änderungen gegenüber der Vorversion darin farblich markiert hatte. Die Antragsgegnerin hat der diesbezüglichen Rüge der Antragstellerin jedoch selbst abgeholfen und das überarbeitete BAFO-Konzept geprüft und bewertet (im Folgenden 2 c).
Die dokumentierte Angebotswertung bezüglich des Zuschlagskriteriums "Angebotskonzept" genügt den Anforderungen des § 127 GWB i. V. m. § 58 VgV und ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Bewertung der Bieterkonzepte ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ausschließlich unter Zugrundelegung der den Bietern in den Vergabeunterlagen (Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) bekannt gemachten Vorgaben und Maßstäbe bewertet. Sie hat zudem die Bewertungen und ihre Ergebnisse in einer den Anforderungen des § 8 VgV genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert (im Folgenden 2 d).
Die Antragstellerin ist auch gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie beanstandet, dass die Wertung ihres Angebotes durch die Antragsgegnerin vergaberechtswidrig erfolgt sei. Insbesondere sei der Preis falsch gewertet worden. Die Kosten für die von der Antragsgegnerin beizustellenden Lizenzen seien lediglich informatorisch in das Preisblatt aufgenommen worden, was für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen sei. Auch die Konzeptbewertung sei vergaberechtswidrig erfolgt. Sie beruhe auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung, da die Antragsgegnerin die schlechtere Bewertung mit nicht vorliegenden oder unvollständigen Anlagen begründe. Indem sie insbesondere die Note "ausreichend" mit lediglich zu geringer Detailtiefe begründe, sei dies eine unverhältnismäßig strenge, intransparente Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. Diese rechtfertigten jedenfalls kein "ausreichend". Auch eine mangelnde hinreichende Detailtiefe könne nicht zu einer Abwertung führen, denn eine Detaillierung des Projektplanes solle während der Projektphase erfolgen. Auch die Bewertung des Konzeptteils 3.2 mit lediglich "befriedigend" sei zu beanstanden, denn es fehle die Begründung für die Abwertung.
Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160, Rn. 23, Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rn. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage, 2019, GWB, § 160, Rn. 43; vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160 Rn. 34; Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160, Rn. 30). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Der Anspruch an die Substantiierung des antragsbegründenden Vortrags wird durch den Stand der Kenntnis des Antragstellers von dem der beanstandeten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt begrenzt und muss damit korrespondieren. Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.
Die Antragstellerin hat allerdings nicht hinsichtlich aller mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemachter Beanstandungen ihrer Pflicht genügt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach positiver Kenntniserlangung gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin mit Informationsschreiben nach § 134 GWB vom xxxxxx.2026 mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten solle, da es sich nicht um das wirtschaftlichste Angebot handele. Deren Angebot habe in allen drei Zuschlagskriterien eine weniger gute Bewertung erhalten als das Angebot der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin. Insgesamt liege das Angebot auf Rang 2. Im Einzelnen habe sie nicht das günstigste Angebot abgegeben. Maßgeblich hierfür seien vor allem die Kosten für Lizenzen und Betrieb. Beim Zuschlagkriterium "Funktionsumfang der xxxxxxlösung seien 379,51 von 400 Punkten erreicht worden. Das Angebotskonzept sei für beide Konzeptteile jeweils mit 50 Punkten, in der Summe mit 100 von 300 möglichen Punkten bewertet worden.
Mit E-Mail vom 03.03.2026 rügte die Antragstellerin, dass die Bewertungen im Zuschlagskriterium 1 (Preis) sowie im Zuschlagskriterium 3 (Konzept) nicht nachvollziehbar seien. Nach ihrem Verständnis sei spätestens nach der letzten Verhandlungsrunde klar gewesen, dass deren Angebot nur geringe Drittparteien-Lizenzkosten enthalte und auch nicht enthalten müsse, da diese Lizenzen bereits erworben worden seien. Die Lizenzkosten seien daher nur informatorisch angegeben worden und nicht Teil des Angebots, sondern würden Beistellungen der xxxxxx darstellen. Eine volle Bewertung der Lizenzkosten gehe einseitig zulasten der Antragstellerin und verzerre den Wettbewerb. So seien die Angebote nicht vergleichbar und würden gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Für die Wertung der beiden Konzeptteile würden keine Gründe angegeben. Nach der vermuteten Umrechnung würde dieser Punktwert für das Konzeptteil 1 umgerechnet der Note "ausreichend" (1 Punkt) und für den Konzeptteil 2 der Note "befriedigend" (2 von 4 Punkten) entsprechen. Das sei nicht nachvollziehbar, da die Konzepte auf Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten fußten. Es sei auf alle nach den Verfahrensbedingungen für die 2. Angebotsphase aufgeführten Punkte eingegangen, und auch die formalen Anforderungen seien eingehalten worden. Eine solche massive Abwertung sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Konzepte vereinzelt Lücken oder zu oberflächliche Beschreibungen enthalten würden.
Diese Rüge erfolgte innerhalb der Frist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB und damit rechtzeitig. Die E-Mail vom 03.03.2026 genügte auch inhaltlich den Anforderungen an eine Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB.
Der Nachprüfungsantrag ist daher insoweit zulässig.
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsverfahren eine Vorbefassung der Beigeladenen und einen daraus resultierenden vermeintlichen Informationsvorsprung beanstandet, ohne die ihr schon zu Beginn des Verhandlungsverfahrens bekannte Tätigkeit der Beigeladenen für eine von der Antragsgegnerin nicht selbst beauftragte Studie zu rügen. Der Antragstellerin war bereits mit Erhalt der Teilnahmeunterlagen positiv bekannt, dass die Beigeladene sowie ein weiteres Unternehmen Vorstudien durchgeführt haben und dass deren Ergebnisse bei der Erstellung der Vergabeunterlagen berücksichtigt wurden. Spätestens nachdem die Antragsgegnerin die Bieterfrage Nr. 9 sowie die diesbezüglichen Rückfragen im Bietergespräch am xxxxxx2025 - aus Sicht der Antragstellerin - nicht ausreichend beantwortet hat, hätte die Antragstellerin dies rügen müssen. Mit dieser Beanstandung ist die Antragstellerin daher gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert.
a. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt, soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der abschließenden Verhandlungen vor Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote nicht gewährleistet hat, dass sie von allen Bietern Angebote erhält, in denen sämtliche mit den jeweiligen Bieterkonzepten spezifisch verbundenen Softwarekosten über den gesamten ausgeschriebenen Vertragszeitraum enthalten sind - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Software des Bieters, um von diesem zu erwerbende Softwarelizenzen oder von der Antragsgegnerin auf eigene Kosten zu erwerbende und beizustellende Softwarelizenzen handelt. Die Angebotspreise, die als Zuschlagskriterium nach den Festlegungen der Antragsgegnerin mit einer Gewichtung von 30 % bei der Angebotswertung berücksichtigt werden, sind vorliegend nicht vergleichbar, was weder der Antragstellerin noch den übrigen Bietern anzulasten ist. In der Folge ist vorliegend beim aktuellen Stand des Vergabeverfahrens nicht gewährleistet, dass die Antragsgegnerin das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB ermitteln kann.
Durch den Ansatz der Antragsgegnerin, dass Kosten für beigestellte Lizenzen, die mit dem Konzept der Antragstellerin verbunden sind, nicht über den gesamten Vertragszeitraum von der Antragsgegnerin zu tragen sind, während diese Einschränkung für mit dem Konzept der Beigeladenen verbundenen Beistellungen nicht gilt, liegt zugleich ein Verstoß gegen den Transparenz- und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB vor.
Gemäß § 127 Abs. 1 GWB und § 58 VgV wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistung-Verhältnis.
Gemäß § 127 Abs. 2 GWB sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung zu beachten. Diese Vorgabe gilt unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb enthält die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mindestens die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind, vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 VgV.
Die Vorschrift ist eine zentrale Ausprägung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots. Nur durch die Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist der Auftraggeber in der Lage, die Angebote willkürfrei zu werten. Die Bieter müssen in die Lage versetzt werden, bei der Vorbereitung ihrer Angebote vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen (Ziekow/Völlink/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 52, Rn. 11, beck-online).
Gemäß § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
Unter Ziffer 6. der Verfahrensbedingungen (Datei: 02 - Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) hatte die Antragsgegnerin für das finale Angebot die Zuschlagskriterien, ihre Gewichtung und die Bewertungsmethode festgelegt. Dort heißt es für das Zuschlagskriterium "Preis":
"1. Für das Preisangebot können folgende Punkte erreicht werden: Für die Wertung maßgeblich ist der Total-Contract-Value (TCV), der sich aus dem Preisblatt aus Zelle Q13 im Tabellenblatt "Gesamtübersicht" ergibt. Das Angebot mit dem niedrigsten TCV erreicht 300 Bewertungspunkte. Die Punktzahl der Angebote mit einem höheren TCV errechnet sich nach folgendem Rechenweg:
Kosten des niedrigsten Angebots dividiert durch die Kosten des zu bewertenden Angebots multipliziert mit den max. erreichbaren Bewertungspunkten.
Beispiel: Angebotspreis Bieter 1 = 100 Euro (niedrigste Kosten aller Bieter), Angebotspreis Bieter 2 = 120 Euro. Bieter 1 erhält 300 Punkte. Bieter 2 erhält 250 Punkte (100:120*300)."
Nach Ziffer 4.1 der Verfahrensbedingungen wird zum Preisangebot u.a. ausgeführt:
"Die angebotenen Preise in den einzelnen Tabellenblättern übertragen sich automatisch in das Tabellenblatt "Gesamtübersicht". Bewertet wird die Höhe des Total-Contract-Value (TCV) in EUR netto."
Mit der Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebotes an die Antragstellerin wurde in der "Anlage 03 - Zusagen, Annahmen, Beistellungen und Mitwirkungen" auf Seite 6 festgehalten, dass durch die Antragsgegnerin ausdrücklich genannte und aufgelistete, von der Antragstellerin zur Umsetzung ihres Konzeptes gewünschte resp. benötigte Software-Lizenzen beigestellt werden.
Im Preisblatt zum finalen Angebot (Datei: 04 - Preisblatt V4.xls) wird für alle Bieter zu den Lizenzkosten im Arbeitsblatt "Allgemeine Hinweise" ausgeführt:
"Die xxxxxx erwartet eine verbindliche Angabe aller anfallenden Lizenzkosten. Das Tabellenblatt "Lizenzkosten" bezieht sich auf alle Lizenzkosten zur Umsetzung der der Leistungsbeschreibung, die durch den Anforderungskatalog und das Konzept des Bieters konkretisiert wird.
Der Bieter hat die von ihm angebotenen Module in Spalte B anzugeben [...].
Zudem wird über die Bearbeitungshinweise unter "Vom Bieter auszufüllen" festgelegt:
In den Tabellenblättern "Rate Card", "Lizenzkosten" und "Betriebskosten" ist für alle Preispositionen ein Eintrag notwendig."
(Hervorhebungen durch die Vergabekammer)
Nach diesen eindeutigen und nicht zu beanstandenden Festlegungen mussten die Bieter davon ausgehen, dass sie in ihrem finalen Angebot sämtliche Lizenzkosten, die nach ihrem jeweiligen Konzept zur Umsetzung der Leistungsbeschreibung und den dortigen Anforderungskatalog verbunden sind, im Tabellenblatt "Lizenzkosten" einzutragen haben. Die Vorgaben unterscheiden nicht danach, ob es sich um Lizenzkosten für vom Bieter selbstentwickelte Software, durch den Bieter von Dritten beschaffte Software oder von der Antragsgegnerin im Verhandlungsverfahren ausbedungene und von dieser zugesagte Lizenzen im Wege von Beistellungen handelt.
Die Antragstellerin hat daher folgerichtig das Tabellenblatt entsprechend den Vorgaben vollständig ausgefüllt und zu Recht auch Preise für die beigestellten Lizenzen eingetragen, zumal auch die aufseiten der Antragsgegnerin durch die beizustellenden Lizenzen bereits angefallenen oder noch anfallenden Kosten im Zuschlagsfalle für die LV-gerechte Umsetzung notwendig sind. Auch der drittplatzierte Bieter hat im Übrigen alle nach seinem Konzept notwendigen Softwarelizenzen im Tabellenblatt "Lizenzkosten" eingetragen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin aber keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Preise für die Beistellungen nur "informatorisch" eingefügt wurden und vom Gesamtangebotspreis bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wieder in Abzug gebracht werden würden. Zurecht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass weder die Vergabeunterlagen noch die in der Vergabeakte dokumentierten Verhandlungsgespräche und -korrespondenzen mit den Bietern irgendeinen Hinweis auf die Zulässigkeit von lediglich "informatorischen" Preiseintragungen enthalten. Ein derartiges Procedere wäre nach Auffassung der Vergabekammer auch völlig unüblich.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach für die Antragstellerin nach der letzten Verhandlungsrunde eindeutig erkennbar war, dass aufseiten der Antragsgegnerin bereits entstandene Lizenzkosten für die der Antragstellerin zugesagten Beistellungen nicht in das Preisblatt aufzunehmen waren.
Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, seien die Kosten zu nennen, die der Antragsgegnerin durch die Beauftragung entstehen würden. Dazu sei es erforderlich gewesen, dass alle zur Umsetzung der Leistungsbeschreibung notwendigen Lizenzkosten im Preisblatt ausgewiesen werden und gleichzeitig die insoweit gewünschten bzw. erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungen benannt werden. Die von der Beauftragung unabhängigen internen Kosten der Antragsgegnerin, zu denen auch die bis zur Beistellung entstandenen Lizenzkosten gehören, seien natürlich nicht in das Preisblatt aufzunehmen gewesen. Zur Dokumentation seien die betreffenden Lizenzen in dem finalen Verhandlungsprotokoll als Beistellung aufgelistet worden, das die Antragstellerin am xxxxxx.2026 gegengezeichnet habe. Entsprechend sei in den Verfahrensbedingungen für die 3. Angebotsphase (finale Angebote) unter Ziffer 3.2.1 der Verhandlungsergebnisse festgelegt worden:
"Alle im Rahmen der Verhandlungsrunden zwischen dem Auftraggeber und den Bietern erörterten und abgestimmten Verhandlungsbedarfe, Beistellungen und Mitwirkungen sind in Anlage 03 - Zusagen, Annahmen, Beistellungen und Mitwirkungen abschließend zusammengeführt.
Die Anlage 03 wird den Bietern zusammen mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots individuell zur Verfügung gestellt.
Mit der Einreichung des finalen Angebots bestätigt der Bieter, dass dieses auf Grundlage, der in Anlage 03 dargelegten, final abgestimmten Verhandlungsbedarfe, Beistellungen und Mitwirkungen, erstellt wurde.
Die Inhalte der Anlage 03 werden im Falle der Zuschlagserteilung integraler Bestandteil des Projekt- und Betriebsvertrages."
Eine von den übrigen Lizenzkosten abweichende Handhabung bezüglich der Kosten für beigestellte Lizenzen - wie sie von der Antragsgegnerin laut eigenem Vortrag gewollt war - ergab sich für die Antragstellerin ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte jedoch auch nicht aus dem finalen Verhandlungsprotokoll, dass zusammengefasst als "Anlage 03 - Zusagen, Annahmen, Beistellungen und Mitwirkungen", die nach den Festlegungen der Antragsgegnerin (Verfahrensbedingungen 3. Angebotsphase (finale Angebote) nicht nur Grundlage für die Kalkulation des finalen Angebotes sein sollte, sondern deren Inhalte ausdrücklich im Falle der Zuschlagserteilung integraler Bestandteil des Projekt- und Betriebsvertrages werden.
In der mit der Aufforderung der Antragstellerin zur Abgabe eines finalen Angebotes zur Verfügung gestellten Anlage 03 hat die Antragsgegnerin auf Seite 6 festgehalten, dass durch die Antragsgegnerin ausdrücklich genannte und aufgelistete, von der Antragstellerin zur Umsetzung ihres Konzeptes gewünschte resp. benötigte Software-Lizenzen beigestellt werden.
Einen Hinweis oder eine Klarstellung, dass Kosten für die beigestellten Lizenzen, soweit sie im Zeitpunkt der Beistellung aufseiten der Antragsgegnerin bereits entstanden sind, nicht im Tabellenblatt "Lizenzkosten" aufzunehmen waren, findet sich in der Anlage 03 für die Antragstellerin nicht.
Darin unterscheidet sich das dokumentierte Verhandlungsergebnis hinsichtlich der preislichen Handhabung der Beistellungen für die Antragstellerin von den Beistellungen, die in der Anlage 03 für die Beigeladene aufgeführt sind.
Auch die Anlage 03 für die Beigeladene listet auf den Seiten 6 bis 10 unter "Beistellungen des Dienstleisters" einen Katalog von Beistellungen auf. Dort heißt es jedoch zu nahezu allen vereinbarten Beistellungen jeweils:
"Eventuell anfallende Kosten sind nicht Bestandteil des Angebotes der xxxxxx"
oder:
"Eventuell anfallende Kosten trägt die xxxxxx".
Ein derartige Klarstellung hätte schon aus Gleichbehandlungsgründen auch gegenüber der Antragstellerin erfolgen und in der maßgeblichen Anlage 03 festgehalten werden müssen. Die Antragsgegnerin hätte damit ein Missverständnis aufseiten der Antragstellerin vermieden und gewährleistet, auch in preislicher Hinsicht vergleichbare finale Angebote zu erhalten.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung und mit ihren nachgelassenen Schriftsätzen ihre Auffassung erläutert, dass die Angebote gleichwohl auch in preislicher Hinsicht vergleichbar seien. Die Antragstellerin und die Beigeladene hätten unter anderem im Hinblick auf den Einsatz von Lizenzsoftware unterschiedliche Lösungsansätze gewählt. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Vergütungsansprüche sind im Rahmen der Preiswertung durch Abstellen auf den Total Contract Value (TCV) vergleichbar. Als TCV werde bei der Beschaffung von Softwareleistungen der Gesamtwert eines Vertrags über die gesamte Laufzeit bezeichnet. Er nennt also die Summe aller Zahlungen, die der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit an den Auftragnehmer leisten wird.
Durch diese Betrachtungsweise sei unerheblich, an welcher Stelle (Lizenz-, Betriebs- oder Projektkosten) ein gewählter Lösungsweg höhere oder niedrigere Vergütungsansprüche begründet. Entscheidend sei allein das Gesamtvolumen. Der TCV ermögliche somit eine objektive und transparente Vergleichbarkeit der Angebote, weil er unterschiedliche Vergütungsstrukturen (z.B. hohe Einmalinvestitionen versus laufende Nutzungsentgelte, nutzungsabhängige versus pauschale Vergütung) auf einen einheitlichen Bezugswert reduziere.
Gegenstand der streitgegenständlichen Ausschreibung ist die Einführung einer xxxxxxlösung. Hierfür seien auf technischer Ebene verschiedene Lösungswege möglich.
Die Ansätze der Antragstellerin und der Beigeladenen lassen sich laut Antragsgegnerin knapp zusammengefasst wie folgt unterscheiden:
Dies erkläre auch, warum die Beigeladene im Gegensatz zur Antragstellerin und dem dritten Bieter kaum Lizenzkosten, dafür aber mehr Betriebskosten in Rechnung stellt.
Im TCV sind sowohl die Lizenz- als auch die Betriebskosten abgebildet. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Beistellung bestehende Lizenzen der Antragsgegnerin nutze, führe dabei nicht zu einer Verzerrung der Vergleichbarkeit, sondern spiegele lediglich den jeweiligen technischen Ansatz des Bieters wider. Die Beistellungen seien für die Antragstellerin nämlich ein wesentlicher Bestandteil der xxxxxxlösung. Sie sei im Rahmen ihres Lösungsmodells auf die Lizenzen angewiesen.
Die xxxxxxlösung der Beigeladenen sei demgegenüber auch ohne Beistellungen der Antragsgegnerin funktionsfähig. Grundfunktionalitäten der xxxxxxlösung seien von den Beistellungen nicht betroffen. Sofern Beistellungen zugunsten der Beigeladenen erfolgen würden, seien diese ausschließlich auf Zusatzfunktionalitäten gerichtet. Auf das zu wertende Leistungsangebot der Beigeladenen würden sich Beistellungen im Ergebnis nicht auswirken.
Die Beigeladene hat erläutert, dass ihr Angebot sämtliche als Mindestanforderung gekennzeichneten Leistungsbestandteile umfasse. Sie biete ein konzeptionell anderes System, nämlich eine xxxxxx an. Das bedeute, dass ein IT-Dienstleister dem Kunden eine integrative xxxxxxlösung von Technik, Wartung, Updates bis hin zu IT-Sicherheit zur Verfügung stellt, so dass sich der Kunde nicht selbst um die komplette IT kümmern muss, sondern eine integrierte Softwarelösung nutzt, und deshalb bestimmte Lizenzen nicht benötige. Anders als von der Antragstellerin behauptet, umfasse das Angebot der Beigeladenen sämtliche geforderten Leistungen und auch Lizenzen. Im Gegensatz zu der Antragstellerin biete die Beigeladene ein im Wesentlichen selbst entwickeltes integriertes System aus einer Hand an.
Auf der Grundlage dieser Erläuterungen lässt sich für die Vergabekammer nachvollziehen, dass auch die Beigeladene ein vollständiges Angebot für die Einführung einer xxxxxxlösung abgegeben hat, obwohl dort im Vergleich zur Antragstellerin und zum dritten Bieter nur sehr geringe Lizenzkosten ausgewiesen werden.
Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene allerdings vortragen, dass die in der mündlichen Verhandlung von der Vergabekammer angesprochenen Beistellungen gemäß Anlage 03 lediglich Zusatzfunktionen (Ziffer 1-8) und nicht Mindestanforderungen an die Leistung betreffen würden und dass für die ausgeschriebenen Leistungen für die von der Beigeladenen angebotene Lösung keine preismindernden Beistellungen erforderlich seien, wird dies durch die textliche Darstellung der Beistellungen in der Anlage 03 für die Beigeladene nicht klargestellt und zum Teil sogar widerlegt. So heißt es zur Beistellung Nr. 5:
"Für die Erfüllung der Anforderung . . .muss die entsprechende Lösung vom . . . bezogen werden. . . . Eventuell anfallende Kosten sind nicht Bestandteil des Angebotes der xxxxxx
Zur Beistellung Nr. 6 heißt es:
"Um die Anforderung (Anlage . . . Anforderungskatalog zur xxxxxxlösung, ...) vollständig abdecken zu können, ist eine Drittanwendung wie z. B. ... notwendig. ... Eventuell anfallende Kosten sind nicht Bestandteil des Angebotes der xxxxxx."
Um unter Berücksichtigung der unterschiedlichen konzeptionellen Lösungen vergleichbare Angebote auch in preislicher Hinsicht zu gewährleisten, ist die Antragsgegnerin daher gehalten, die Bieter erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern und dabei gegenüber allen Bietern einheitlich klarzustellen, ob Kosten für Lizenzen und sonstige Beistellungen im Preisblatt und damit auch im TCV aufzunehmen sind oder nicht.
b. Es ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin vorträgt - sich in den Vergabeunterlagen dahin gehend gebunden hat, sämtliche Angebote wegen Nichterreichens der Mindestnotenstufe "gut" bei der Konzeptbewertung von der Wertung auszuschließen, was ebenfalls eine erneute Aufforderung der Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes erforderlich machen würde.
Die Antragsgegnerin hatte unter Ziffer 6.2 der Verfahrensbedingungen (Datei: 02 - Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) für das finale Angebot bezüglich der Qualitätsanforderungen an die Bieterkonzepte folgende Festlegung getroffen:
"6.2. Mindestqualität
Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn keines der eingereichten endgültigen Angebote eine Mindestqualität der Notenstufe "gut" im Angebotskonzept zum Projekt sowie im Angebotskonzept zum Betrieb erreicht.
Finale Angebote, die die erforderliche Mindestqualität nicht erreichen, werden wegen unzureichender Qualität von der Wertung ausgeschlossen."
(Hervorhebungen durch die Vergabekammer)
Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Antragsgegnerin durch den zweiten Satz bereits ihr vorbehaltenes Ermessen ausgeübt hat und sich dahin gehend gebunden hat, alle Angebote von der Wertung auszuschließen, die die Mindestqualität nicht erreichen. Da ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte kein Angebot eine durchgehend gute Bewertung in den Angebotskonzepten erhalten hat, müssten somit alle Angebote ausgeschlossen werden, so dass die Bieter erneut zur Abgabe eines BAFO aufgefordert werden müssten.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene vertreten demgegenüber die Auffassung, dass keines der Angebote aufgrund des in den Verfahrensbedingungen vorgesehenen Zuschlagsvorbehalts auszuschließen ist. Die Formulierung "behält sich vor" und der konditionale Aufbau ("wenn keines ... erreicht") würden deutlich machen, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine Mindestanforderung handele, sondern um einen fakultativen Zuschlagsvorbehalt für den Fall, dass kein Angebot das angestrebte Qualitätsniveau erreichen würde. Da die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, den Zuschlag nicht zu erteilen und finale Angebote von der Wertung auszuschließen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sämtliche Angebote vollständig gewertet habe, sei die Antragstellerin damit nicht schlechter, sondern günstiger gestellt worden.
Die Vergabekammer vertritt die Auffassung, dass der zweite Satz völlig überflüssig gewesen ist, wenn die Antragsgegnerin, wie sie vorträgt, es beim Ausschlussvorbehalt belassen wollte. Zumindest aber ist diese Festlegung widersprüchlich formuliert. Zugunsten der Bieter ist daher davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtswirksam dahin gehend gebunden hat, dass die Angebote bei Nichterreichen der Konzeptbewertung mit der Note "gut" zwingend ausgeschlossen werden. Ein zwingender Ausschluss von Angeboten kann nicht auf widersprüchliche Vorgaben und Festlegungen in den Vergabeunterlagen gestützt werden. Dies würde dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB zuwiderlaufen.
c. Die Antragstellerin ist jedoch nicht dadurch in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der finalen Angebote ursprünglich nicht das überarbeitete BAFO-Konzept der Antragstellerin der Wertung zugrunde gelegt hat, obwohl die Antragstellerin das Konzept neu eingereicht und die Änderungen gegenüber der Vorversion darin farblich markiert hatte. Die Antragsgegnerin war zwar ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte davon ausgegangen, dass kein Bieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem BAFO ein überarbeitetes Angebotskonzept einzureichen. Sie hatte ihrer Wertung deshalb ursprünglich nicht nur bei den finalen Angeboten der Beigeladenen und des dritten Bieters, sondern irrtümlich auch beim finalen Angebot der Antragstellerin jeweils das Angebotskonzept zugrunde gelegt, das zusammen mit dem zweiten Angebot eingereicht wurde. Sie hat auf der Grundlage der Rüge der Antragstellerin vom 06.03.2026 dann aber das überarbeitete BAFO-Konzept geprüft und bewertet, um der Rüge abhelfen zu können.
Diese erneute Prüfung hat die Antragsgegnerin in der Vergabeakte dokumentiert. Bezüglich des Angebotskonzeptteils 4.3.1 (Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung) ist im Ordner 06 dritte Angebotsphase (BAFO) ein Vermerk "Gesamtbewertung xxxxxx" enthalten, den die Antragsgegnerin auch ihrer Antragserwiderung als Anlage AG 10 beigefügt hat. Dort sind die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Bewertungsvermerk des Konzeptteils 3.1 in der Fassung des Angebotes nach der 2. Verhandlungsrunde in blau hervorgehoben. Die so kenntlich gemachten Änderungen und Ergänzungen betreffen einen Gesamtumfang von fast einer DIN-A4-Seite. Bezüglich der Bewertung des Angebotskonzeptteils 4.3.2 (Darstellung zum Vorgehen beim Betrieb) sind in der Datei "Gesamtbewertung xxxxxx" die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Vermerk zum Konzept der Antragstellerin nach der zweiten Verhandlungsrunde zwar nicht in blau hervorgehoben. Die Ausführungen zum finalen Konzept der Antragstellerin und zur Begründung des Bewertungsergebnisses sind im Vergleich zum Bewertungsvermerk nach der zweiten Verhandlungsrunde jedoch deutlich umfangreicher.
Die Antragsgegnerin hat somit ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte bei ihrer erneuten Prüfung und Bewertung anlässlich der Rüge der Antragstellerin vom 06.03.2026 nunmehr korrekt die von der Antragstellerin mit dem BAFO eingereichten überarbeiteten Fassungen der Konzeptteile 4.3.1 und 4.3.2 zugrunde gelegt.
d. Die dokumentierte Angebotswertung bezüglich des Zuschlagskriteriums "Angebotskonzept" genügt den Anforderungen des § 127 GWB i. V. m. § 58 VgV und ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Bewertung der Bieterkonzepte ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ausschließlich unter Zugrundelegung der den Bietern in den Vergabeunterlagen (Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) bekannt gemachten Vorgaben und Maßstäbe bewertet. Sie hat zudem die Bewertungen und ihre Ergebnisse in einer den Anforderungen des § 8 VgV genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert.
Der öffentliche Auftraggeber verfügt bei der Angebotswertung über einen nur begrenzt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Nachprüfungsinstanzen können diese Entscheidung daher nur auf die Einhaltung der Grenzen des Spielraums, mithin daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten sowie von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet worden sind (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2024 - VgK-02/2024; Ziekow/Völlink/Ziekow, 5. Aufl. 2024, GWB, § 127, Rn. 48 m. w. N.; Burgi/Dreher/Opitz/Opitz, 4. Aufl. 2022, GWB § 127, Rn. 91).
Es unterfällt dem - nur auf Einhaltung der rechtlichen Grenzen kontrollierbaren - Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Allerdings darf die Methode unter Beachtung des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes nicht zu einer Abweichung von den zuvor festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung führen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017, Verg 39/16; Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 58, Rn. 22; Müller-Wrede in: Müller-Wrede, 2. Aufl. 2023, GWB, § 127, Rn. 24). Der Auftraggeber darf daher insbesondere keine untaugliche Methode anwenden, seine Bewertungsmethode nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen oder unzulässige Kriterien verwenden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 - Verg 22/10; Burgi/Dreher/Opitz/Lausen, 4. Aufl. 2025, VgV § 58, Rn. 22; Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, 5. Aufl. 2017, VgV, § 58, Rn. 209).
Der öffentliche Auftraggeber muss nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punkte oder Benotung gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des Antragsgegners nachvoliziehen zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 Verg 1/21 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17). Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum züsteht, sind seine diesbezuglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden. Dabei ist auch zu erläutern, warum ein Bieter weniger als die mögliche Höchstpunktzahl erhalten hat (vgl. OLG Dusseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - VII-Verg 24/22 - sowie OLG Minchen, Beschluss vom 26.02.2021 - Verg 14/20 - zitiert nach ibr-online).
Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Mafßstabs genügt die in der Vergabeakte (Ordner 06 dritte Angebotsphase (BAFO)) dokumentierte Bewertung der Konzeptteile 4.3.1 (Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung) und 4.3.2 (Darstellung zum Vorgehen beim Betrieb) sowohl der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen den Anforderungen an eine vergaberechtsgemafße Bewertung.
Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer 6. der Verfahrensbedingungen (Datei: 02 - Verfahrensbedingungen BAFO.pdf) für das finale Angebot auf 23 Seiten detailliert die Zuschlagskriterien, ihre Gewichtung und die Bewertungsmethode sowie die Bewertungsmaßstäbe festgelegt und erläutert. Dort heißt es unter ,6. Zuschlagskriterien und Mindestqualität zum Zuschlagskriterium 3. Angebotskonzept:
3. Konzeptbewertung
Der Auftraggeber bewertet für jeden Konzeptteil (Darstellung zum Projektvorgehen zur Einführung der xxxxxxlösung (Ziffer 4.3.1) sowie Darstellung zum Vorgehen beim Betrieb (Ziffer 4.3.2)) gesondert, ob und in welchem Maß der vom Bieter eingereichte Konzeptteil eine fach- und termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Projektablauf erwarten lässt.
Die Bewertung der vom Bieter gemachten Angaben durch den Auftraggeber erfolgt unter Aüstibung seines Beurteilungsspielraums im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist dartiber hinaus, ob und inwieweit das Konzept auf die Besonderheiten der hier ausgeschriebenen Leistungen fiir das hier ausgeschriebene Pro- Jjekt ausgerichtet sind. Hinsichtlich der vom Bieter benannten Teams / Ansprechpartner sind auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausfiihrung des Auftrags betrauten Personals von Bedeutung.
Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:
Die Darstellungen des Bieters lassen eine
Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen erwarten.
Die für die Wertung relevanten Punktzahlen werden anhand des jeweils erreichten Punktwertes (z.B. 3/4) in Bewertungspunkte umgerechnet (z.B. 3/4200 = 150 Bewertungspunkte). Bewertet wird nur die erreichte Bewertungspunktzahl.*
In der Vorbemerkung zu den Verfahrensbedingungen für das finale Angebot heißt es zur Einordnung und zum Verhältnis zu weiteren Unterlagen und Festlegungen des Verhandlungsverfahrens:
"Diese Verfahrensbedingungen ergänzen die Unterlage "Anlage 02 - Bewerbungsbedingungen Teilnahmewettbewerb", Anlage 02 - Verfahrensbedingungen Angebots- und Verhandlungsphase, Anlage 02 - Verfahrensbedingungen 2. Angebots- und Verhandlungsphase sowie sämtliche andere Vergabeunterlagen und ergänzenden Informationen, die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sowie der ersten und zweiten Angebotsphase von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
Die dort zum Verfahren gegebenen Bedingungen und Informationen bleiben gültig, sofern sie sich nicht durch den Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und der ersten und zweiten Angebotsphase erledigt haben oder sofern sie nicht in diesen Verfahrensbedingungen geändert werden. ..."
Die Antragsgegnerin hat die Bewertung der jeweiligen Bieterkonzepte für die finalen Angebote insgesamt ausführlich und in einer den Anforderungen des § 8 VgV genügenden Weise in der Vergabeakte (Ordner 06 dritte Angebotsphase (BAFO) jeweils unter "Gesamtbewertung Angebotskonzept 3.1" und "Gesamtbewertung Angebotskonzept_3.2 Betrieb" dokumentiert.
Die Antragsgegnerin hat nach Überzeugung der Vergabekammer die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte ausschließlich unter Zugrundelegung der den Bietern in den Bewerbungsbedingungen bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Unterkriterien und der ebenfalls festgelegten und bekannt gemachten Gewichtung durchgeführt und weder gegen § 127 GWB, § 58 VgV noch gegen den Transparenz- oder Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB verstoßen.
Im Rahmen der Bewertung der Konzepte hat die Antragsgegnerin für beide Konzeptteile die Stärken und Schwächen sowie die Unterschiede der Bieterkonzepte zu den einzelnen festgelegten und bekannt gemachten Themenbereichen hervorgehoben und dargelegt, in welchem Maße das jeweilige Konzept die jeweiligen Kriterien erfüllt. Die Antragsgegnerin hat eine ausführliche Begründung der Bewertungen vorgenommen. Dabei hat sie auch keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte einfließen lassen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin negative Feststellungen und positive, punkteerhöhende Aspekte bei allen Angeboten gleichmäßig berücksichtigt und in Relation zueinander gesetzt. Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung vor.
Im Ergebnis hat sich die Antragsgegnerin somit im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern verbleibenden Beurteilungsspielraums gehalten. Sachwidrige Erwägungen sind nicht in die Bewertung eingeflossen. Die Antragsgegnerin hat daher die Angebotswertung bezüglich der Konzeptbewertung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und dokumentiert.
Gemäß § 168 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist dabei an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Dadurch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der abschließenden Verhandlungen vor Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote - wie unter II. 2 a ausgeführt - nicht gewährleistet hat, dass sie von allen Bietern Angebote erhält, in denen sämtliche mit den jeweiligen Bieterkonzepten spezifisch verbundenen Softwarekosten über den gesamten ausgeschriebenen Vertragszeitraum enthalten sind - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Software des Bieters, um von diesem zu erwerbende Softwarelizenzen oder von der Antragsgegnerin auf eigene Kosten zu erwerbende und beizustellende Softwarelizenzen handelt - liegt gemäß § 168 Abs. 1 GWB eine Rechtsverletzung vor, die von der Vergabekammer festzustellen ist. Um unter Berücksichtigung der unterschiedlichen konzeptionellen Lösungen vergleichbare Angebote auch in preislicher Hinsicht zu gewährleisten, ist die Antragsgegnerin daher gehalten, die Bieter erneut zur Abgabe eines finalen Angebotes aufzufordern und dabei gegenüber allen Bietern einheitlich klarzustellen, ob Kosten für Lizenzen und sonstige Beistellungen im Preisblatt und damit auch im TCV aufzunehmen sind oder nicht.
Im Übrigen war der Nachprüfungsantrag dagegen zurückzuweisen.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.
Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.
Der zugrunde zu legende Auftragswert wird auf xxxxxx € (brutto) festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin gemäß § 3 VgV geschätzten Nettoauftragswert zzgl. Umsatzsteuer für die gesamte ausgeschriebene feste Vertragslaufzeit von 10 Jahren zuzüglich anteiliger (50 %) Berücksichtigung von 4 zusätzlichen Optionsjahren (BGH, Beschluss vom 18.03.2014, X ZB 12/13 = VergabeR 2014, Seite 545; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008 - VII Verg 45/08).
Bei einer Gesamtsumme von xxxxxxx € ergibt sich eine Gebühr in Höhe der regelmäßigen Höchstgebühr von xxxxxx €. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.
Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag teilweise Erfolg hatte. Soweit die Antragstellerin jedoch die Wertung der Konzepte und eine vermeintliche Vorbefassung der Beigeladenen beanstandet hat, war der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist jedoch von der Pflicht zur Entrichtung der auf sie entfallenden Kosten gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVerwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04). Zwar ist das BVerwKostG mit Wirkung vom 15.08.2013 aufgehoben worden, jedoch ist es aufgrund der starren Verweisung aus § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das BVerwKostG in der Fassung vom 14.08.2013 hier weiter anzuwenden. Inhaltlich entspricht die dortige Regelung § 8 BGebG.
Die Beigeladene hat vorliegend einen eigenen, teilweise erfolglosen Antrag zur Hauptsache gestellt. Sie war daher anteilig an den Kosten zu beteiligen.
Aufwendungen der Antragstellerin:
Gemäß Ziffer 4 des Tenors haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB je zu 1/3 zu erstatten. Gemäß § 182 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung war auf den Antrag der Antragstellerin gemäß Ziffer 4 des Tenors auszusprechen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren für die Antragstellerin notwendig war. Ungeachtet der Tatsache, dass das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, bedurfte die Antragstellerin gleichwohl wegen der Komplexität des Vergaberechts und des das Nachprüfungsverfahren regelnden Verfahrensrechts einerseits sowie auch der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltlicher Beratung und Begleitung.
Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache überwiegend unterlegen sind, haben sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin je zu 1/3 zu tragen.
Aufwendungen der Antragsgegnerin:
Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB zu 1/3 zu erstatten. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwaltskanzlei war erforderlich. Die anwaltliche Vertretung des Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren gehört nicht grundsätzlich zu den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich ist der Auftraggeber gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten vorhandenes juristisch geschultes Personal auch im Nachprüfungsverfahren einzusetzen. Daher kann die Vergabekammer die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner regelmäßig nicht als notwendig ansehen.
Das vorliegende Nachprüfungsverfahren betrifft jedoch rechtlich wie tatsächlich komplexe und anspruchsvolle Fragestellungen. Es erscheint zur Abarbeitung des Nachprüfungsverfahrens daher angemessen, das anhand der regelmäßigen Linienarbeit bemessene Personal für das Nachprüfungsverfahren anwaltlich zu verstärken. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war daher für die Antragsgegnerin insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit in diesem Fall als notwendig anzuerkennen (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2012 - VgK-58/2011; Beschluss vom 18.09.2012 - VgK-36/2012).
Aufwendungen der Beigeladenen
Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin die Kosten der Beigeladenen zu 1/3 zu erstatten. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Aufwendungen des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei auferlegt. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - Verg W 10/09, zitiert nach juris Tz. 46; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010 - 13 Verg 47/10, zit. nach ibr-online). Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151 [BGH 19.12.2000 - X ZB 14/00]) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn der Beigeladene sich - entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO - umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem er selbst eigene Sachanträge gestellt hatte. Inzwischen muss lediglich eine dem Beitritt eines Streithelfers der ZPO vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, anhand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 - 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10, zit. nach ibr-online). Hat sich die Beigeladene in einen bewussten Interessensgegensatz zu der unterlegenen Partei gestellt und sich dadurch aktiv am Verfahren beteiligt, dass sie eigene Anträge gestellt und diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat, entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen billigem Ermessen (vgl. Wiese in: Röwekamp//Kus/Portz/Prieß, GWB, 5. Auflage, § 182, Rn. 45; OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 Verg 9/11).
Die Beigeladene förderte das Verfahren maßgeblich mit Schriftsätzen und stellte eigene Anträge. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren war gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG für die Beigeladene antragsgemäß als notwendig anzuerkennen. Obwohl das GWB für das Nachprüfungsverfahren 1. Instanz vor der Vergabekammer keine rechtsanwaltliche Vertretung vorschreibt, ist wegen der Komplexität des Vergaberechts, des Verfahrensrechts im Nachprüfungsverfahren sowie der Komplexität des konkreten streitbefangenen Vergabeverfahrens rechtsanwaltliche Beratung und Begleitung für die Beigeladene erforderlich.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den auf sie entfallenden Gebührenanteil in Höhe von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx
Die Beigeladene wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestandskraft dieses Beschlusses den auf sie entfallenden Gebührenanteil in Höhe von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens
xxxxxx
auf folgendes Konto zu überweisen:
xxxxxx
IV. Rechtsbehelf
...
Gause
Tiede
Magill
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