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13 VA 8/11•OLG Celle, 2014-09-15, 13 VA 8/11
Entscheidungsdatum: 2014-09-15
Aktenzeichen: 13 VA 8/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2014:0915.13VA8.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 22428
Tenor: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
GründeDer Gegenstandswert der übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerde bestimmt sich gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG nach dem gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bewertenden Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der Entscheidung der Regulierungsbehörde und der wirtschaftlichen Bedeutung des streitigen Rechtsverhältnisses für sie (Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 50 Rn. 2).
Ausgehend hiervon ist der Beschwerdewert hier mit 50.000,00 € zu bewerten.
Die durch übereinstimmende Erklärungen erledigte Beschwerde richtete sich gegen die Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV durch Beschluss der B. vom 26. September 2011 (Az.: BK8-11/019), der zu einem weitgehenden Verbot des sog. Poolings führte. Hiermit war das Risiko der nachgelagerten Netzbetreiber verbunden, von ihren Kunden auf Rückzahlung rechtswidrig überhöhter Netzentgelte in Anspruch genommen zu werden, gleichzeitig bei Bestandskraft des angefochtenen Beschlusses aber gehindert zu sein, Regressforderungen gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber durchzusetzen. Das hierdurch begründete wirtschaftliche Interesse des nachgelagerten Netzbetreibers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich der Senat anschließt, regelmäßig mit einem Bruchteil von 10 % des für die vorangegangene Abrechnungsperiode ermittelten Jahreswerts der Mehrkosten für vorgelagerte Netzentgelte zu bewerten, die sich bei einem Vergleich zwischen entpoolter und gepoolter Abrechnung ergeben. Sofern das hiernach ermittelte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers unter einem Wert von 50.000,00 € liegt, ist demgegenüber ein Auffangstreitwert von 50.000,00 € anzusetzen (vgl. im Einzelnen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2014, VI-3 Kart 75/11 [V], nicht veröffentlicht).
Weiter ist aus den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur einen Bruchteil dieses Jahreswertes anzusetzen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die auf die Letztverbraucher zu wälzenden erhöhten Netzentgelte vollständig Gegenstand entsprechender Rückforderungsklagen werden und die betroffenen Netzbetreiber sich Rückforderungsansprüchen in voller Höhe der infolge der Festlegung entstandenen Mehrkosten ausgesetzt sehen würden. Auch der Senat hält es aus den genannten Gründen für angemessen, diesen Bruchteil mit 10 % anzusetzen.
Der Rechtsgedanke des § 9 ZPO ist im Übrigen - wie von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend erkannt - nicht einschlägig. Dass die Festlegung durch die B. im Ausgangspunkt zeitlich unbegrenzt wirkt, ist bei der Bewertung mit dem Bruchteil von 10 % des bezeichneten Jahreswertes berücksichtigt.
Der Senat folgt aus den genannten Gründen der abweichenden Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dem dortigen Beschluss vom 6. Mai 2014 (16 Kart 3/11, von der Beschwerdeführerin als Anlage beigefügt) nicht.
Im Übrigen entspricht eine derartige Festsetzung jedenfalls dem Hilfsantrag der Beschwerdegegnerin und der B..
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