OLG Celle, 2022-05-24, 10 WF 65/22

10 WF 65/22Obergericht24.05.2022

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2022-05-24 — 10 WF 65/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 10 WF 65/22

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2022, 32491

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes mit Beschluss vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeDas Amtsgericht hat den Wert für das hier zugrundeliegende Scheidungsverbundverfahren, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt worden ist, mit Beschluss vom 26. April 2022 auf insgesamt 31.063,50 € festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsteller; er macht geltend, dass statt des Einsatzbetrages von 7.186,50 € für den Versorgungsausgleich, dem die Annahme von drei maßgeblichen Anrechten im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG zugrunde liegt, lediglich ein solcher für zwei Anrechte in Höhe von 4.779 € einzustellen sei, so dass sich ein Gesamtwert von 28.674 € ergäbe.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert der Beschwer für den Antragsteller angesichts des Gebührensprungs zwischen dem festgesetzten bzw. erstrebten Verfahrenswert den notwendigen Wert von 200 € gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Amtsgericht bei der Zahl der Anrechte im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG auf den im Einzelnen erforderlichen gesonderten Ausgleich abgestellt hat und nicht lediglich auf die Zahl der abgebenden Versorgungsträger. Diese entspricht der für den gänzlich gleichartigen Fall eines nebeneinander stattfindenden Ausgleichs von Entgeltpunkten, angleichungsdynamischen Entgeltpunkten ("Entgeltpunkte (Ost)") bzw. Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Versicherung ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (sowie auch der ständigen Handhabung des Senates) (vgl. Neumann in: BeckOK Kostenrecht - Stand 1. April 2022 - FamGKG § 50 Rz. 28 mwN). Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa jede Versorgungsart oder jedes Versorgungssystem maßgeblich. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bewertungsvorschrift, die dem Prinzip des Einzelausgleichs von Anrechten nach dem VersAusglG Rechnung tragen und die Höhe des Verfahrenswertes am Aufwand, der mit der Beurteilung "jedes einzelnen Anrechts" verbunden ist, bemessen wollte, um so auch die Bedeutung des Ausgleichs einzelner Anrechte in den Vordergrund zu stellen (BT-Drs. 16/10144, 111)

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