OLG Oldenburg, 2011-03-30, 8 U 43/11

8 U 43/11Obergericht30.03.2011

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2011-03-30 — 8 U 43/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-30

Aktenzeichen: 8 U 43/11

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:0330.8U43.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 17354

Gründe

Gründe1I.

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2II.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

3Mit der Berufung rügt der Kläger im Einzelnen die Rechtsauffassung des Landgerichts als fehlerhaft, dass es für die Entscheidung im Hinblick auf die §§ 23 Nr. 2 c) GVG, 43 WEG nicht zuständig sei. Des weiteren habe das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 28. Januar 2010 (Aktenzeichen 11 C 198/09) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

4Diese Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.

5Im Einzelnen gilt folgendes:

6Das Landgericht hat, nachdem der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2011 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich keinen Verweisungsantrag gestellt hat, die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Rechtsstreit betrifft eine Streitigkeit gemäß §§ 43 Nr. 1 WEG, 23 Nr. 2 c) GVG, für die das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zuständig ist.

7§ 43 Nr. 1 WEG betrifft unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, dass das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist; für die Verfahrenszuständigkeit ist die Gemeinschaftsbezogenheit entscheidend (vgl. BGHZ 152, 136, 141 ff. = NJW 2002, 3709 ff.). Diese Zuständigkeitszuweisung ist nach einhelliger Auffassung (Klein in Bärmann, WEG Kommentar, 10. Aufl., § 43 Rn. 30 f.; Bärmann/Seuß/Bonifacio, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. F 369 ff.; MünchKommBGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 43 WEG Rn. 6; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB Bd.3, 5. Aufl. 2010, § 43 WEG Rn. 18 f.) weit auszulegen. Durch die Konzentration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen sollen Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfragen vermieden und ein effizienterer Rechtsschutz erreicht werden. Es ist deshalb ohne Belang, auf welche Rechtsgrundlage die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gestützt werden; so fallen etwa auch Streitigkeiten über Beeinträchtigungen, die sich aus einem unzulässigen Gebrauch des Sonder- oder des Gemeinschaftseigentums ergeben und bei denen der Anspruch auf sachenrechtliche oder deliktische Normen gestützt wird, unter § 43 Nr. 1 WEG.

8Ein solcher innerer Zusammenhang der anspruchsbegründenden Tatsachen mit dem Gemeinschaftsverhältnis besteht im hier zu entscheidenden Sachverhalt. Die Parteien sind Miteigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft; es geht in der Sache um die Zulässigkeit baulicher Veränderungen (vgl. § 22 WEG) bzw. die Pflicht des Klägers, Umbaumaßnahmen zurückzubauen (so der Tenor zu Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts Vechta). Die Gemeinschaftsbezogenheit des Streits liegt danach auf der Hand. Die Anspruchsgrundlage - § 826 BGB - ist für die Verfahrenszuständigkeit ohne Bedeutung.

9III.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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