OVG Niedersachsen, 2011-03-02, 8 LA 17/11

8 LA 17/11Verwaltungsgericht02.03.2011

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2011-03-02 — 8 LA 17/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 8 LA 17/11

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0302.8LA17.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2011, 12919

Gründe

Gründe1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages bleibt ohne Erfolg.

2Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages steht allerdings nicht entgegen, dass der vorausgegangene Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 im Verfahren 8 LA 327/10 nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift des § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung dar (vgl. Senatsbeschl. v. 29.9.2010 - 8 LA 226/10 -, [...] Rn. 8; Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 36), mit der Folge, dass bei gewährter Wiedereinsetzung die gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres ihre Wirksamkeit verliert und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 24 und 34).

3Den Klägern fehlt aber das für eine Wiedereinsetzung und damit für die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 18.10.1989 - 2 B 75/89 -, NJW 1990, 1806; Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 716). Denn der Senat hat mit dem vorausgegangenen Beschluss vom 19. Januar 2011 im Verfahren 8 LA 327/10 den Zulassungsantrag nicht nur als unzulässig wegen der versäumten Begründungsfrist abgelehnt. Vielmehr hat der Senat unter vollständiger Berücksichtigung des verspäteten Zulassungsvorbringens, das die Kläger im Wiedereinsetzungsverfahren nicht ergänzt oder erweitert haben, auch eine Entscheidung in der Sache getroffen und den Zulassungsantrag der Kläger auch als unbegründet abgelehnt, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorliegen. Auch wenn hier die Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohne ein Verschulden versäumt hätten und ihnen daher insoweit Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden könnte, fehlt es daher an einem schutzwürdigen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vermittelnden Interesse an einer Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens und einer bloßen Wiederholung der Entscheidung in der Sache.

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