projekte
44 StL 28/05•LG Hannover, 2006-01-09, 44 StL 28/05
Entscheidungsdatum: 2006-01-09
Aktenzeichen: 44 StL 28/05
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2006:0109.44STL28.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 43283
In dem berufsgerichtlichen Verfahren
...
wegen Berufspflichtverletzung
hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9.1.2006, an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:
Tenor: 1. Der Steuerberater ist vierer Berufspflichtverletzungen schuldig. 2. Gegen ihn werden die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße von 3 000,00 € verhängt. 3. Der Steuerberater trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. 4. (Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1, 80 S. 2 i.V.m. § 89 Abs. 1 StBerG, §§ 4, 5 Abs. 1, 37 BOStB)
GRÜNDE:1(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
2I.
Der Angeschuldigte ist am ... geboren. Er ist in Hameln zur Schule gegangen und hat auch seine Ausbildung und Tätigkeit als Steuerfachgehilfe in Hameln durchgeführt. Am 1. August 1977 wurde er Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen. Am 2. März 1988 wurde er zum Steuerberater bestellt. Anlässlich der Aushändigung der Bestallungsurkunde gab der Angeschuldigte die Verpflichtung ab, die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft zu erfüllen.
3Der Angeschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder ... hat eine Kanzlei in .... In seiner Kanzlei hat er einen Jahresumsatz von 200 000,00 bis 220 000,00 €. Er beschäftigt drei Vollzeitkräfte und eine 3/4-Teilzeitkraft. Er selbst ist nur 20 % arbeitsfähig. Von seinem Jahresumsatz entnimmt er ein monatliches Gehalt von 3 000,00 € für sich und seine Familie.
4Der Angeschuldigte ist bisher berufsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten.
5II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses in der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Sachverhalte festgestellt:
6I. (44 StL 28/05= 5 StV 52/05 Gen-StA Celle):
Eine ordnungsgemäße Rechnung der Fa. Sylvio Stiller Haustechnik vom 14.1.2004 über 986,00 € beglich er nicht. Am 8.4.2004 wurde er vergeblich gemahnt. In einem Telefonat vom 19.12.2004 sicherte er Bezahlung "noch im Jahre 2004" zu, am 13.1.2005 dann eine Zahlung in der 3. Kalenderwoche d.J. 2005. Dies bestätigte er auch schriftlich der Fa. Stiller. Anschließend gingen jedoch nur 400,00 € auf dem Konto der Fa. Stiller ein. Der Angeschuldigte blieb den unstreitigen Restbetrag von 580,00 € bis heute schuldig. In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er am 10.1. den Restbetrag der Fa. Stiller sofort überweisen werde.
Nachdem sich Herr S.... mit Schreiben vom 17.2.2005 beschwerdeführend an die Steuerberaterkammer Niedersachsen gewandt hatte, ignorierte der Angeschuldigte deren Bitte um Stellungnahme vom 24.2.2005 trotz weiterer Mahnungen vom 24.3., 10.5. und 30.5.2005.
9II. (44 StL 29/04= 25 StV 27/05 Gen-StA Celle):
11Der Angeschuldigte erklärt dies damit, dass er der Klage keine Chance eingeräumt habe und deshalb an dem Termin nicht teilgenommen habe. Sein Verhalten sei jedoch nicht richtig gewesen.
13Dies sind vier Berufspflichtverletzungen des Angeschuldigten gem. §§ 57 Abs. 1, 80 S. 2 i.V.m. § 89 Abs. 1 StBerG, §§ 4, 5 Abs. 1, 27 BOStB.
14III.
Bei der Festsetzung der gegen den Angeschuldigten auszusprechenden berufsgerichtlichen Maßnahmen ist berücksichtigt worden, dass der Angeschuldigte geständig war und berufsrechtlich bisher noch nicht aufgefallen ist. Allerdings hat er über einen längeren Zeitraum beharrlich und mehrfach gegen seine Berufspflichten verstoßen. Der Angeschuldigte muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass er seine Berufspflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat.
15Zu Gunsten des Angeschuldigten sprach jedoch, dass er sich nunmehr endlich verpflichtet hat, am 10. Januar 2006 den Restbetrag von 586,00 € an die Fa. Stiller zu bezahlen.
16Nach alledem war neben der Erteilung eines Verweises die Festsetzung einer Geldbuße von 3 000,00 € unbedingt erforderlich und notwendig.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 StBerG.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.