LG Aurich, 2000-07-03, 2 T 272/00

2 T 272/00Kantonsgericht03.07.2000

Gesamter Gesetzestext

LG Aurich — 2000-07-03 — 2 T 272/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-07-03

Aktenzeichen: 2 T 272/00

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 42062

Tenor

Tenor: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

GründeFür die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.

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