ArbG Oldenburg, 2025-03-18, 5 Ca 449/24

5 Ca 449/24Arbeitsgericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

ArbG Oldenburg — 2025-03-18 — 5 Ca 449/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-18

Aktenzeichen: 5 Ca 449/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2025:0318.5Ca449.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33358

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. 3.Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 4. 4.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Der Kläger ist am Standort der Beklagten in W. seit dem 01.09.2003 als Kommissionierer tätig. Er ist in Vollzeit beschäftigt und Mitglied der V. D.-gewerkschaft v.

Die Beklagte zahlte an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Juli 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 400,00 € netto.

Mit Schreiben aus dem März 2024 teilte die Beklagte den Arbeitnehmern mit, dass sie erneut eine freiwillige Inflationsausgleichsprämie zahlen werde. Diese betrage 1.000,00 € netto für Vollzeitkräfte und werde mit dem Märzentgelt ausgezahlt. Das Schreiben enthält unter anderem die folgende Regelung:

"Die freiwillige Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sehen wir als Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses, sodass wir diese mit einer nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung verrechnen werden."

Für Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 39 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Abrechnung für den Monat März 2024 zahle die Beklagte die angekündigte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto aus.

Am 02.07.2024 erzielten v. und der Arbeitgeberverband eine Tarifvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 5 folgende Regelung zu einer Inflationsausgleichsprämie:

"5. Inflationsausgleichsprämie

(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. Juni 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen 6 Monate angehört haben und die in diesen 6 Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben einen Anspruch auf eine nicht tabellenwirksame Inflationsausgleichsprämie (lAP) in Höhe von 1.000 €.

Die Zahlung erfolgt möglichst zeitnah bis spätestens 30. September 2024. Soweit eine IAP gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurde, können diese Zahlungen auf die IAP nur angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 € überschritten wird.

(2) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine anteilige IAP, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit am Stichtag bemisst. Die Fälligkeit ergib sich aus Abs. 1.

...

(5) Es wird der anliegende Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) vereinbart."

Der am gleichen Tag abgeschlossene TV IAP trifft hierzu folgende ergänzende Regelungen:

"§ 2 Inflationsausgleichsprämie

Die Arbeitgeber gewähren Ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen Inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG In der Fassung vom 01.10.2022.

§ 3 Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.

(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).

...

§ 6 Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen

(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.

(2) Bel der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.

(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. 8 3 Nr. 11.c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird."

Für Einzelheiten wird auf die Tarifvereinbarung (Bl. 6-9 d.A.) und den TV IAP (Bl. 10-12 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben aus dem Juli 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit der Juliabrechnung eine tarifvertragliche Inflationsprämie abgerechnet und ausgezahlt werde, jedoch die zuvor freiwillige gezahlte Inflationsausgleichsprämie aufgrund des Anrechnungsvorbehalts zurückgerechnet werde (Bl. 13/14 d.A.). In entsprechender Weise wurde die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sodann bei der Beklagten abgewickelt.

Mit Schreiben vom 19.08.2024 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der tariflich geregelten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 24.09.2024 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anrechnung der von der Beklagten gezahlten Inflationsausgleichsprämie auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen sei. Zudem sei der im Schreiben vom März 2024 enthaltene Anrechnungsvorbehalt intransparent.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 Euro netto Inflationsausgleichsprämie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie sich wirksam die Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie vorbehalten habe und dass der Ausschluss der Anrechnung im TV IAP einen unzulässigen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Regelungen darstelle.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeA.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto nicht zu.

I.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 2, 3 Abs. 1 TV IAP.

Der Tarifvertrag beansprucht zwischen den Parteien normativ Geltung, da der Kläger Mitglied bei v. und die Beklagte Mitglied beim Arbeitgeberverband ist.

Ein Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie besteht nicht mehr nach §§ 2, 3 Abs. 1 TV IAP. Unstreitig hat die Beklagte die tarifliche Inflationsausgleichsprämie im Monat Juli 2024 zur Abrechnung gebracht und entsprechend abgewickelt. Die Parteien streiten vorliegend nicht darüber, ob die tarifliche Inflationsausgleichsprämie noch geschuldet ist, sondern ausschließlich darüber ob der von der Beklagte vorgenommene Abzug für die dem Kläger bereits im März 2024 gezahlte freiwillige Inflationsausgleichsprämie berechtigt war. Damit ist Streitgegenstand nicht die Auszahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie nach §§ 2, 3 Abs. 1 TV IAP.

II.

Der Anspruch auf Zahlung einer (zusätzlichen) Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € netto ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten aus dem März 2024.

Bei dem Schreiben der Beklagten zur Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine Gesamtzusage.

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 24.01.2024 - 10 AZR 33/23 - Rn. 15 zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 30.01.2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 50 zitiert nach juris).

Danach handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten aus dem März 2024 um eine Gesamtzusage. Unstreitig wurde dieses mit identischem Wortlaut an sämtliche Beschäftigten der Beklagten versandt. Hierin erklärt die Beklagte auch ausdrücklich ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie unter den in dem Schreiben enthaltenen Bedingungen zu zahlen. Es ist auch ersichtlich, dass die Beklagte auf den Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung jedes einzelnen Arbeitnehmers verzichtet.

In dem Schreiben wurde den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten - ein solcher ist der Kläger - die Zahlung einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie von 1.000,00 € zugesagt, sofern der jeweilige Arbeitnehmer vor dem 01.10.2023 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten eingetreten ist und am 31.03.2024 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger unstreitig erfüllt, sodass dieser grundsätzlich den Anspruch auf die Zahlung der freiwilligen Inflationsausgleichsprämie erworben hat. Dieser Anspruch ist auch zunächst durch Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Kläger erfüllt worden.

Die Beklagte hat die von ihr im März 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie jedoch im Nachhinein mit der tarifvertraglich geschuldeten Inflationsausgleichsprämie verrechnet, sodass dem Kläger im Ergebnis im Jahr 2024 lediglich die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie gezahlt worden ist. Die Anrechnung war zulässig. Die Beklagte war nach der Gesamtzusage berechtigt, die von ihr gezahlte Inflationsausgleichsprämie mit der tarifvertraglich geschuldeten Inflationsausgleichsprämie zu verrechnen.

a.

Bei der von der Beklagten gezahlten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nicht um einen Vorschuss. Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf nicht verdienten Lohn. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Sind die Vertragspartner sich über die Zahlung eines Vorschusses einig, ergibt sich daraus regelmäßig zugleich die Verpflichtung des Vorschussnehmers, den Vorschuss wieder zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht (BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 21 zitiert nach juris). Danach liegt kein Vorschuss vor, da im Zeitpunkt der Zahlung generell (noch) keine tarifvertragliche Regelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie bestanden hat.

b.

Die Beklagte hat unter Verweis darauf, dass es sich um eine Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses handelt, eine Verrechnung mit einer nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung angekündigt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die Tarifvertragsparteien haben im Nachgang zum Schreiben der Beklagten einen Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Juli 2024 abgeschlossen. Es ist auch ersichtlich, dass die Beklagte sich mit der nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung auf eine nachträglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie bezieht. Dies wird eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich.

c.

Die Verrechnung ist auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung zum Anrechnungsverbot in § 6 Abs. 1 TV IAP ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Regelung des § 6 Abs. 3 TV IAP, soweit diese eine Anrechnung bereits gezahlter Inflationsausgleichsprämien auf die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie ausschließlich zulässt, soweit insgesamt die Schwelle von 3.000,00 € überschritten wird.

Die tariflichen Regelungen zum Anrechnungsausschluss sind im Hinblick auf die von der Beklagten im März 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie unzulässig. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, einen derartigen Anrechnungsausschluss zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifbestimmungen unwirksam, nach denen Tariflohnerhöhungen auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken sind und die auf diese Weise die Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf tarifliche Vergütungserhöhungen ausschließen. Solche Regelungen verstoßen gegen die Grundprinzipien des Tarifrechts insbesondere dadurch, dass sie einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entziehen und damit in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingreifen (BAG, Urteil vom 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 - Rn. 52 zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - Rn. 30 zitiert nach juris).

Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass es sich bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht um die Zahlung einer Vergütung im klassischen Sinne handelt, da diese den Zweck verfolgt, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern, ohne zugleich eine Lohnsteigerung darzustellen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23 Rn 85 zitiert nach juris; BT-Drs. 20/6569, 7). Allerdings verhält es sich dennoch so, dass die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG als Anreiz dafür dient, eine dauerhafte Lohnsteigerung, die wie der Arbeitslohn insgesamt der Vergütung der Arbeit dient, durch eine Eimalzahlung zu ersetzen. Soweit die Einmalzahlung wie die Inflationsausgleichsprämie die dauerhafte Lohnsteigerung ersetzt, hat sie ebenfalls das Ziel, Arbeitsleistungen zu vergüten (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23 Rn 85 zitiert nach juris).

Auch bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich also um eine Vergütung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung. Damit sind die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Anrechnung bei übertariflich gezahlten Lohnbestandteilen jedenfalls übertragbar. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine Leistung, die vom Arbeitgeber aufgrund gesonderter Vereinbarung im Rahmen und mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gewährt wird und auf die ohne gesonderte vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung seitens der Arbeitnehmer kein Anspruch besteht. Insofern erscheint die Inflationsausgleichsprämie sonstigen individualvertraglich eingeräumten Vergütungsbestandteilen vergleichbar. Die Kammer teilt diesbezüglich auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Einmalzahlung und nicht um einen auf Dauer angelegten Entgeltbestandteil handelt, nicht übertragbar sein soll. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer nicht die Frequenz der Zahlung bzw. dass diese überhaupt mehr als einmal gezahlt wird, entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte individualvertraglich eine Leistung zugesagt hat, die vom Tarifvertrag nicht vorgesehen gewesen ist, sodass der Tarifvertrag mit dem Ausschluss der Anrechenbarkeit in einen ausschließlich individualvertraglich geregelten Regelungsgegenstand eingreift.

Dem steht auch nicht die Ansicht des Klägers entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nicht um eine übertarifliche, sondern um eine außertarifliche Zahlung handelt. Zwischen "übertariflichen" und "außertariflichen" Zulagen und Zahlungen ist zu unterscheiden. Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus. Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2007 - 5 AZR 41/06 - Rn. 27 zitiert nach juris). Selbst wenn man mit der Auffassung des Klägers davon ausginge, dass es sich bei der von der Beklagten gezahlten Inflationsausgleichsprämie um eine außertarifliche Zahlung handelte, weil diese zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht Gegenstand eines Tarifvertrages gewesen ist, führte dies nicht dazu, dass die Tarifvertragsparteien einen Anrechnungsausschluss diesbezüglich vereinbaren könnten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Sollte eine außertarifliche Zahlung vorliegen, so spräche dies vielmehr dafür, dass ein diesbezüglicher tariflicher Anrechnungsausschluss unwirksam ist. Da nach der Rechtsprechung bereits ein Anrechnungsvorbehalt bezüglich übertariflicher Leistungen, die zwar an Leistungen des Tarifvertrages anknüpfen, aber über diese hinausgehen, unzulässig ist, muss dies erst recht für außertarifliche Leistungen gelten, die in den einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorgesehen sind. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien einen Anrechnungsausschluss bezüglich Gegenständen, die nicht einmal an tarifvertragliche Regelungsgegenstände anknüpfen, liegt ersichtlich ein noch weitergehender Eingriff in einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestandteile vor, als dies bei übertariflichen Leistungen der Fall ist.

d.

Die von der Beklagten in der Gesamtzusage aus dem März 2024 enthaltene Regelung zur Anrechnung auf eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB unwirksam.

Bei der Gesamtzusage handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich danach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese vom Arbeitgeber vorformulierte und einseitig gestellte sowie an eine Mehrzahl von Personen adressierte Vertragsbedingungen enthält (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.2019 - 5 AZR 442/17 - Rn. 51 zitiert nach juris).

Die Klausel benachteiligt den Kläger nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

a)

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB daraus, dass die Bestimmung zur Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie nicht hinreichend klar und verständlich ist.

(1)

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 44f. zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26 zitiert nach juris)

(2)

Die Auffassung des Klägers, dass die Regelung zur Verrechnung der Inflationsausgleichsprämie vor diesem Hintergrund intransparent ist, teilt die Kammer nicht. Eine Intransparenz ergibt sich nicht daraus, dass unklar sein soll, wie lange sich die Beklagte eine Verrechnung vorbehält, da nicht ersichtlich gewesen ist, wann ein diesbezüglicher Tarifabschluss erzielt würde. Wie der Kläger selbst vorträgt, war die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nur bis zum Ablauf des 31.12.2024 möglich. Vor diesem Hintergrund war hinreichend absehbar, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit einer etwaigen Verrechnung zu rechnen hatte. Zudem ist auch bei sonstigen Anrechnungsvorbehalten auf tarifliche Zahlungen im Zeitpunkt der Vereinbarung des Anrechnungsvorbehalts nicht ersichtlich, wann konkret die Tarifvertragsparteien sich auf neue tarifliche Vergütungen einigen und in welchem konkreten Maße sodann eine Anrechnung stattfinden wird. Dies begegnet auch dort keinen Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Einwand des Klägers, dass es an Transparenz mangelt, da die Tarifvertragsparteien im Jahr 2025 auch keine Inflationsausgleichsprämie mehr hätten vereinbaren können, nicht zu folgen. Vielmehr war für den Kläger auf diese Weise deutlich erkennbar, dass eine Anrechnung ausgeschlossen ist, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2024 nicht mehr auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geeinigt hätten.

(3)

Auch der Umstand, dass die Beklagte einerseits mitgeteilt hat, dass eine Einigung mit v. nicht in Sicht sei und sie andererseits eine Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses vornehmen wolle, führt nicht zur Intransparenz im AGB-rechtlichen Sinne. Dies wirkt sich in keiner Weise auf die Erkennbarkeit der den Kläger treffenden Rechte und Pflichten aus. Auch vermeidbare Unklarheiten werden hierdurch nicht geschaffen. Es bleibt eindeutig erkennbar, dass die Beklagte sich die Anrechnung für den Fall vorbehält, dass die Tarifvertragsparteien eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vereinbaren. Die Formulierung der Beklagten ist im Übrigen eindeutig dahingehend zu verstehen, dass zwar der konkrete Zeitpunkt des Abschlusses einer Einigung mit ver.di nicht in Sicht sei, andererseits aber absehbar ist, dass es noch zu einem Tarifabschluss kommen wird. Die Beklagte macht hinreichend deutlich, dass sie lediglich dem konkreten Zeitpunkt des Tarifabschlusses vorgreifen möchte.

(4)

Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als freiwillig bezeichnet, steht dem nicht entgegen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte nicht aufgrund sonstiger arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verpflichtet gewesen ist. Dies ist auch zutreffend, da im Zeitpunkt des Schreibens im März 2024 noch keine tarifvertragliche Regelung zur Inflationsausgleichsprämie existierte. Hier ist es auch keinesfalls widersprüchlich, dass die Zahlung zugleich als Vorweganpassung im Hinblick auf den bevorstehenden Tarifabschluss bezeichnet wird. Eine Verpflichtung zur früheren Auszahlung und damit zur Vorweganpassung bestand gerade nicht, sodass es sich hierbei tatsächlich um eine freiwillige frühere Leistung handelt. Der Vorbehalt dies auf eine spätere tarifliche Inflationsausgleichsprämie anzurechnen, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt des Schreibens keine andere rechtliche Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bestanden hat.

b)

Die Klausel hält auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle stand und stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 48 zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 - Rn. 26 zitiert nach juris).

Auch nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers auszugehen. Durch die Anrechnung auf die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie wird das Gesamtvolumen der dem Kläger versprochenen Vergütung nicht verringert, sodass die entsprechende Anrechnung dem Kläger zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 346/16 - Rn. 13 zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 66 zitiert nach juris). Dem Kläger wurde von Anfang an lediglich die Zahlung einer auf die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie anrechenbare Inflationsausgleichsprämie zugesagt.

III.

Mangels Bestehens des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

C.

Der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO auf 1.000,00 € festzusetzen. Zugrunde zu legen war die Höhe der mit der Klage geltend gemachten Forderung.

D.

Die Berufung wird nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit b) ArbGG zugelassen.

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