OLG Celle, 2010-08-18, 4 W 145/10

4 W 145/10Obergericht18.08.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2010-08-18 — 4 W 145/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 4 W 145/10

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2010:0818.4W145.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 22896

verkuendung

In dem Rechtsstreit

der Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage pp.,

Beklagte und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4:

Rechtsanwälte pp.

gegen

das weitere Mitglied o. a. Wohnungseigentumsanlage:

pp.,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt pp.

Streithelfer des Klägers:

      1. pp.,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

Rechtsanwälte pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 21. Mai 2010 gegen den Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und K. am 18. August 2010 beschlossen:

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 geändert und der Wert des Streitgegenstandes anderweit auf 8.300 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschwerde gegen eine wie hier vom Landgericht als Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von dem Oberlandesgericht zu entscheiden (BGH NJWRR 2008, 151, ebenso auch Senat Beschluss vom 05.03.2008, 4 W 27/08).

2Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das mit der Klage gegenüber den Beklagten verfolgte Begehren des Klägers, dem Verkauf seines Wohneigentums an die Streithelfer zuzustimmen, kann nicht mit dem vollen Wert des vereinbarten Kaufpreises zur Höhe von 52.000 € gleichgesetzt werden. Vielmehr beträgt der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum nach überwiegender Auffassung 10 20 % des Verkaufspreises (OLG Frankfurt, 20 W 395/07, Beschluss vom 12. November 2007, Rdnr. 6 mit Überblick über den Meinungsstand. ferner ebenso Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 49 a GKG Rdnr. 8 m. w. N.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht, dass das Zustimmungserfordernis kein absolutes Veräußerungshindernis darstellt. Die Veräußerung des Wohnungseigentums kann vielmehr nur verweigert werden, wenn tatsächlich gewichtige Gründe dafür vorliegen und zum anderen kann der Wohnungseigentümer regelmäßig andere Veräußerungen vornehmen, bei denen dann kein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung besteht (so BayObLGZ 90, 27). Das maßgebende Interesse des Klägers an der Erlangung der Zustimmung ist deshalb anders als etwa im Fall des klageweisen Begehrens der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in der Regel nur mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen. Der Senat hat deshalb den Geschäftswert wie schon das Amtsgericht Syke in erster Instanz mit 8.300 € (15 % von 52.000 € zuzügl. 500 €) festgesetzt.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

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