VG Hannover, 2026-04-22, 13 B 11277/25

13 B 11277/25Verwaltungsgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2026-04-22 — 13 B 11277/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 13 B 11277/25

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0422.13B11277.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16253

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.978,74 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Der im Jahr 1996 geborene Antragsteller steht seit dem 1. September 2015 im Dienst der Antragsgegnerin und war zuletzt im Statusamt eines Polizeiobermeisters (A 8 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)) bei der Bundespolizeiinspektion D. auf einem Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten eingesetzt.

Aufgrund einer Zunahme an Kurzzeiterkrankungen des Antragstellers beantragte die Antragsgegnerin erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2023 eine Überprüfung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit bei dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) des Bundespolizeipräsidiums, um festzustellen, inwieweit eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen die Dienstverrichtung beeinflussen bzw. unter welchen Auflagen der Dienst möglicherweise weiter ausgeübt werden könne. Dabei formulierte sie konkrete Fragestellungen (vgl. Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs (VV)). Der Antragsteller nahm den Termin beim AMD am 10. August 2023 zwar wahr, verweigerte jedoch seine Mitwirkung an einer Blutentnahme, sodass ausweislich des Schreibens des AMD vom 15. August 2023 der Verdacht einer möglichen chronischen Suchtmittelerkrankung nicht habe geklärt werden können. Aufgrund eines alkoholbedingten außerdienstlichen Fehlverhaltens des Antragstellers am 21. August 2023 erlegte die Antragsgegnerin ihm mit Disziplinarverfügung vom 6. September 2024 eine Geldbuße auf (diese ist Gegenstand einer am 25. März 2025 vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage des Antragstellers (Az. E.), über die noch nicht entschieden worden ist). Da die Krankheitstage des Antragstellers weiter zunahmen, beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2024 eine erneute Überprüfung der dienstlichen Einsatzfähigkeit beim AMD. Den Termin vom 15. Februar 2024 nahm der Antragsteller nicht wahr, bei dem Termin am 13. März 2024 verweigerte er erneut eine Blutentnahme. Am 12. April, 20. April und 23. April 2024 wurde der Antragsteller in F. durch Beamtinnen bzw. Beamte der Landespolizei G. alkoholisiert als Ordnungsstörer festgestellt, was zu erneuten disziplinarrechtlichen Ermittlungen führte. Vom 28. Oktober 2024 bis zum 3. Februar 2025 war der Antragsteller längerfristig erkrankt. In einem weiteren Termin beim AMD am 27. März 2025 wirkte der Antragsteller erneut nicht an einer Blutentnahme mit. Der AMD stellte daraufhin Verwendungseinschränkungen fest, wonach der Antragsteller keine dienstlichen Schusswaffen und Kraftfahrzeuge mehr führen könne. Von dem Antragsteller selbst vorgelegte Wiedereingliederungspläne vom 6. Mai und 19. Mai 2025 wurden aufgrund der nicht geklärten medizinischen Indikation und seiner fehlenden Mitwirkung in den arbeitsmedizinischen Untersuchungen nicht bewilligt. Einen erneuten Termin beim AMD am 11. Juni 2025 nahm der Antragsteller nicht wahr. In dem letztmalig beauftragten Untersuchungstermin am 19. Juni 2025 verweigerte er erneut eine Blutentnahme.

Mit Anhörungsschreiben vom 23. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihn aufgrund seiner Dienstunfähigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) i.V.m. § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Dienstherr sei berechtigt, im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit aus der Weigerung des Beamten zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung auf dessen Dienstunfähigkeit zu schließen. Aus §§ 427, 444, 446 Zivilprozessordnung (ZPO) folge der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden dürfe (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 -). Der Antragsteller sei seit November 2019 an 338 Tagen erkrankt gewesen. Er habe bei dienstlich veranlassten ärztlichen Untersuchungen durchgehend seine Mitwirkung verweigert, insbesondere indem er die erforderliche Blutabnahme nicht habe vornehmen lassen. So habe bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 10. August 2023 aufgrund der hohen Ausfallzeiten durch Kurzzeiterkrankungen der Verdacht einer möglichen chronischen Suchtmittelerkrankung ohne seine Mitwirkung nicht geklärt werden können. Das gleiche gelte für die arbeits- und sozialmedizinischen Untersuchungen am 13. März 2024, 27. März 2025 und 19. Juni 2025. Die Termine beim arbeitsmedizinischen Dienst am 15. Februar 2024 und am 11. Juni 2025 habe der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen bzw. mit der Begründung, er sei wegen Kinderbetreuung verhindert, abgesagt. Die jeweiligen Untersuchungsanordnungen seien ihm rechtzeitig zugegangen. Darin seien ihm jeweils Anlass und Inhalt der Untersuchungen mitgeteilt und erklärt worden und er sei über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden. Die Untersuchungsinhalte seien verhältnismäßig auf die Feststellung der Dienstfähigkeit beschränkt worden, insbesondere sei eine Blutabnahme mit anschließender Laboruntersuchung angeordnet worden, um eine Suchtmittelerkrankung auszuschließen oder bei deren Feststellung medizinisch kurative Maßnahmen einzuleiten. Nach der längerfristigen Erkrankung des Antragstellers seien Verfahren im Rahmen des behördlichen Wiedereingliederungsmanagements des Bundespolizeipräsidiums ohne seine Kooperationsbereitschaft und Einsichtsfähigkeit erfolglos durchgeführt worden. Er habe auch eine Hilfestellung der Sucht- und Sozialberatung der Antragsgegnerin nicht angenommen. Dem Antragsteller sei ein wiederholtes, alkoholbedingtes außerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Er sei erneut und mehrfach, zuletzt am 12. April, 20. April und 23. April 2025 in F. durch Beamte der Landespolizei G. alkoholisiert als Ordnungsstörer festgestellt worden. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der medizinischen Untersuchung, die krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten und das Gesamtverhalten des Antragstellers begründeten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. Somit bestehe keine Möglichkeit, dass er seine dienstlichen Pflichten wahrnehmen könne; eine anderweitige Tätigkeit könne ihm nicht übertragen werden (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG). Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht mehr über die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst verfüge.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2025 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht polizeidienstunfähig sei. Er sei im Jahr 2018 Vater geworden; die vermehrten Krankheitstage seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass seine Tochter in der Krippe und im Kindergarten einer vermehrten Virenlast ausgesetzt und häufig krank gewesen sei, was bei ihm zu vermehrten Ansteckungen und Krankheitstagen geführt habe. Er konsumiere in seiner Freizeit gelegentlich Alkohol, dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine Dienstfähigkeit. Ein irgendwie geartetes Fehlverhalten habe ausschließlich im außerdienstlichen Bereich stattgefunden und habe keinen Einfluss auf seine dienstliche Tätigkeit. Ausweislich des ärztlichen Attests der Fachärztin H. vom 19. Dezember 2024 ergebe sich aus den Laborwerten vom 4. März 2024 kein Anhalt auf übermäßigen oder krankhaften Alkoholkonsum; eine absolute Abstinenz liege allerdings auch nicht vor. Der Antragsteller habe im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchungen lediglich nicht bei den angestrebten Blutentnahmen mitgewirkt, weil er die Erforderlichkeit nicht gesehen, mithin die Maßnahme als unverhältnismäßig empfunden habe. Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit und einer vermeintlichen Suchterkrankung habe es auch andere, weniger grundrechtseingreifende Maßnahmen wie Gespräche oder psychologische Tests gegeben. Er habe sogar vorgeschlagen, einen Abstinenznachweis über Haarproben zu erbringen. Weitere Möglichkeiten seien subjektive Untersuchungen und Symptome wie Alkoholgeruch, Koordinationsstörungen, Sprachveränderungen oder andere Alkoholeinwirkungen. Sein Vertrauensverhältnis zu der Antragsgegnerin sei nachhaltig gestört; er habe keinen Ansprechpartner und keine Informationen bezüglich möglicher dienstlicher Aufgaben. Er fühle sich seitens seines Dienstherrn isoliert und im Stich gelassen. Eine Versetzung in den Ruhestand müsse als ultima ratio im Sinne der Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG verhindert werden.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß §§ 44, 47 BBG i.V.m. §§ 2, 4 BPolBG mit Ablauf des Monats Dezember 2025 in den Ruhestand und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 23. Juli 2025. Der zuletzt unternommene Versuch einer medizinischen Untersuchung am 19. Juni 2025 sei durch fehlende erforderliche Angaben und eine unzureichende Kooperation des Antragstellers verhindert worden. Die gemäß § 47 Abs. 2 BBG erforderliche Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums sei mit Verfügung vom 19. November 2025 erteilt worden. Eine Nachuntersuchung sei für 2027 vorgesehen. Die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung habe der Antragsteller selbst verursacht. Aus Fürsorgegründen müsse eine weitere Dienstausübung untersagt werden. Es sei mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar, wenn der Antragsteller trotz festgestellter Dienstunfähigkeit zur weiteren Dienstleistung herangezogen würde. Auch bestünde keine Planungssicherheit der Antragsgegnerin für die Aufgabenerfüllung; dieser Schwebezustand könne nicht bestehen bleiben.

Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2025 Widerspruch erhoben. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht festgestellt oder nachgewiesen, es fehle an einer notwendigen prognostischen Entscheidung und eines hierfür notwendigen Gutachtens. Auch leide die Verfügung an einem Zuständigkeits- bzw. Verfahrensfehler. Gemäß § 3 Abs. 2 BBG sei für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen die bzw. der Dienstvorgesetzte zuständig. Dies sei bei der Bundespolizeiinspektion D. Polizeidirektor (PD) I. und bei der Antragsgegnerin der Präsident J.. Die Unterzeichnerin Oberregierungsrätin (ORR'in) K. verfüge nicht über eine Zeichnungsbefugnis; der Zusatz "im Auftrag" ersetze das Unterzeichnungserfordernis der Person aus § 3 Abs. 2 BBG nicht.

Am 30. Dezember 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Diesen begründet er damit, dass sowohl die Versetzung in den Ruhestand als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig seien.

Die Versetzung in den Ruhestand sei formell und materiell rechtswidrig. Die Zurruhesetzungsverfügung sei nicht von der zuständigen Person unterzeichnet worden; diesbezüglich wiederholt der Antragsteller seinen Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben. Gerade der Wortlaut "für dienstunfähig halten" in § 47 BBG lasse darauf schließen, dass bei solch tiefgreifenden Maßnahmen wie einer Zurruhesetzung ausschließlich der Dienstvorgesetzte eine Einschätzungsprärogative und mithin auch ausschließlich eine Zeichnungsbefugnis habe. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans der Antragsgegnerin (GVPL L.) habe der Sachbereich Personal eine Zeichnungsbefugnis für Dienst-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsangelegenheiten inne. Hier handele es sich aber nicht um eine Angelegenheit der Berufsunfähigkeit, sondern des Ruhestandsrechts. Diesbezüglich beschränke sich die Zuständigkeit des Sachbereichs Personal dem Wortlaut nach auf den "Eintritt in den Ruhestand". Für die vorläufige Versetzung in den Ruhestand schaffe der GVPL L. jedoch keine Sonderzuständigkeit für den Sachbereich Personal; dies ergebe sich wohl gerade aus der besonderen Stellung solcher Verfahren. Auch gemäß Nr. 6.13 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin (GO L.) bestehe dann kein Zeichnungsrecht einer Delegation, wenn aufgrund der Bedeutung des Vorgangs die Zeichnung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten "o.V.i.A." vorbehalten sei. Hier handele es sich um einen Vorgang von gewichtiger Bedeutung und Umfang.

Es sei nicht zutreffend, dass er keinerlei Auskünfte über seinen Gesundheitszustand gemacht habe. Insbesondere habe er die ärztlichen Untersuchungstermine wahrgenommen, an denen weder er noch seine Kinder erkrankt und an denen er nicht in sonstiger Weise verhindert gewesen sei. Er habe sämtliche Untersuchungen vornehmen lassen, mit Ausnahme der Blutabnahme, da er diese für unverhältnismäßig gehalten habe. Auch habe er angeboten, seine Dienstfähigkeit, insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum, auf andere zuverlässige Art und Weise testen zu lassen, beispielsweise durch eine Haarprobe. Der Abbau-Marker Ethylglucuronid könne einen Alkoholkonsum bis zu drei Monate nachweisen. Diese Methode werde auch bei medizinisch-psychologischen Untersuchungen regelmäßig angewendet und habe sich in der Praxis etabliert. Ihm sei nicht bekannt, weshalb dies vom sozial- und arbeitsmedizinischen Dienst abgelehnt worden sei. Das ärztliche Gutachten müsse einseitig verfasst und nach dem gutachterlichen Neutralitätsgedanken unbrauchbar sein, es liege ihm - dem Antragsteller - auch nicht vor. Im Übrigen habe er im Betrieblichen Eingliederungsmanagement-Verfahren bei der Antragsgegnerin einen labormedizinischen Untersuchungsnachweis eingereicht, aus dem hervorgehe, dass kein Anhalt für einen übermäßigen oder krankhaften Alkoholkonsum vorliege.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht nachgekommen. Diese gelte insbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung einer ärztlichen Begutachtung geschlossen werde (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -). Es lägen ärztliche Erkenntnisse vor, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller auf einer Bearbeiterposition im Ermittlungsdienst hätte eingesetzt werden können.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf einer falschen Tatsachengrundlage, da seine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt oder nachgewiesen sei. Die Anordnung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht, insbesondere bestehe weder ein öffentliches Interesse noch ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vom 8. Dezember 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die Zurruhesetzungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Versetzung in den Ruhestand und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien formell und materiell rechtmäßig.

Die Unterzeichnerin der Zurruhesetzungsverfügung, ORR'in K., sei als Leiterin des Sachbereichs 35 - Personal - zur Unterzeichnung ermächtigt; eine ununterbrochene Legitimationskette liege vor. Durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 28. Februar 2008 (Az. B I 1 - 630 300-24/0, dort unter III.2) seien die Befugnisse zur Personalbewirtschaftung u.a. der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf die Bundespolizeidirektionen übertragen. Die Zuständigkeit der Sachbereichsleiterin Personal folge aus der Geschäftsordnung (GO L.) und dem Geschäftsverteilungsplan (GVPL L.) der Antragsgegnerin. Konkrete Aufgaben des zuständigen Sachbereichs und damit die Sachbearbeitungs- und Zeichnungsbefugnis seien der zuständigen Sachbereichsleitung dauerhaft zugewiesen worden. Die Zurruhesetzung sei als konkrete Ausübung der Personalhoheit unter Ziffer 7.7 GVPL L. i.V.m. Ziffer 2.2 GO L. ausdrücklich genannt. Darauf komme es jedoch ohnehin nicht an, da sich weder aus dem Wortlaut oder der Systematik noch des Telos des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebe, dass der Dienstvorgesetzte die Verfügung auch eigenhändig Schluss zu zeichnen habe.

Der Antragsteller sei seit dem 28. Oktober 2024 dienstunfähig und weise Verwendungseinschränkungen (kein Führen der dienstlichen Schusswaffe, kein Führen von Dienst-Kfz) auf, welche zuletzt durch den arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums am 27. März 2025 festgestellt worden seien.

Sie - die Antragsgegnerin - habe auf die Dienstunfähigkeit des Antragstellers schließen dürfen. Die von ihm alternativ angebotene Haarprobe sei weder eine mildere noch eine für das eigentliche Untersuchungsziel geeignete Maßnahme. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 12. Januar 2026 sei eine Blutprobe valider und erheblich weniger fälschungsanfällig, für den Antragsteller kostenneutral und beim sozial- bzw. arbeitsmedizinischen Dienst technisch umsetzbar. Die Heranziehung von Haarprobenanalysen bei Fahrerlaubnisentziehungen sei mit Dienstfähigkeitsüberprüfungen nicht vergleichbar. An der Weigerung zur Mitwirkung würden auch die vom Antragsteller vorgebrachten (Ersatz-)Atteste nichts ändern. Diese stammten nicht von Amtsärzten oder - ärztinnen oder beamteten Bundespolizeiärzten oder -ärztinnen und seien daher weniger geeignet und hätten einen niedrigeren Beweiswert.

Wegen der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei die Frage nach einer anderweitigen Verwendung obsolet. Deren Zweck können von vornherein nicht erreicht werden, sodass keine Suchpflicht bestehe.

Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung vermöge für den Antragsteller nichts zu ändern, da er seit geraumer Zeit keinen Dienst mehr versehe. Er sei wegen der Verwendungseinschränkungen vom Dienst freigestellt. Parallel laufe im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung. Der Antragsteller könne daher allenfalls ein finanzielles Interesse haben, welches jedoch kein Aussetzungsinteresse begründe. Er habe auch keine Unterhaltspflichten vorgetragen, die bei der Berücksichtigung des Vollziehungsinteresses aber auch unerheblich wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vom 8. Dezember 2025 hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (hierzu unter 1.) und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Suspendierung seiner Zurruhesetzung (hierzu unter 2.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig.

Die Behörde kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Auch soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Behörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 ME 233/04 -, V.n.b.). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, indem sie deutlich macht, dass die weitere Dienstausübung aus Fürsorgegründen untersagt werden muss. Danach wäre es mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar, wenn der Antragsteller trotz festgestellter Dienstunfähigkeit zur weiteren Dienstleistung herangezogen würde. Weiter begründet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu einer fehlenden Planungssicherheit für die Aufgabenerfüllung des Dienstherrn führen würde. Ein solcher Schwebezustand könne nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens bestehen bleiben. Damit hat die Antragsgegnerin die Erwägungen, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar gemacht und gezeigt, dass sie sich deren Ausnahmecharakters bewusst gewesen ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Dies bemisst sich nach einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (Vollziehungsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Zurruhesetzungsverfügung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfs verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse). Die Interessenabwägung erfolgt dabei nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Erweist die Zurruhesetzungsverfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen kann. Erweist die Zurruhesetzungsverfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt.

Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Ein Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsfehler liegt nicht vor. Die Zurruhesetzungsverfügung ist von einer dafür zuständigen Beamtin unterzeichnet worden, auch wenn diese nicht Dienstvorgesetzte des Antragstellers im Sinne der § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 BBG ist. Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG. Gemäß § 3 Abs. 2 BBG ist Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Gemäß § 3 Abs. 4 BBG bestimmt sich die Dienstvorgesetzteneigenschaft nach dem Aufbau der Verwaltung.

Durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 28. Februar 2008 (Az. B I 1 - 630 300-24/0, dort unter III.2) sind die Befugnisse zur Personalbewirtschaftung u.a. der Polizeibeamtinnen und -beamten auf die Bundespolizeidirektionen übertragen. Damit ist der Präsident der Bundespolizeidirektion D., J., Dienstvorgesetzter des Antragstellers (vgl. Ziffer 2.5 GO L.). Dennoch hat die Unterzeichnerin der Zurruhesetzungsverfügung, ORR'in K., bei der Zeichnung der vorzeitigen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand im Auftrag der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt. Denn aus dem GVPL L. und der GO L. ergibt sich eine Legitimationskette zu ORR'in K. als Leiterin des Sachbereichs Personal. Gemäß Ziffer 6.13 GO L. umfasst die Zeichnungsbefugnis das Recht, schriftliche Erklärungen in dienstlichen Angelegenheiten mit Wirkung für die Bundespolizeidirektion D. für das betreffende Sachgebiet abzugeben. Eine Delegation der Zeichnungsbefugnis auf andere Bedienstete ist möglich. Es ist zu gewährleisten, dass die Ebene der Schlusszeichnung der Bedeutung des Geschäftsvorfalls gerecht wird. Sachbereichsleitungen zeichnen im Rahmen der ihnen übertragenen Zeichnungsbefugnis abschließend "Im Auftrag", sofern kein Zeichnungsvorbehalt besteht bzw. die Zeichnung aufgrund der Bedeutung des Vorganges der Präsidentin bzw. dem Präsidenten o. V. i. A. vorbehalten ist. Gemäß Ziffer 7.7 GVPL L. unterliegen dem Sachbereich 35 - Personal - unter Spiegelstrich 14 (S. 33) u.a. die Angelegenheiten des Eintritts in den Ruhestand, der Dienstzeitverlängerung, der Zurruhesetzung und der Entlassung. Entgegen der Ausführung des Antragstellers schafft der GVPL L. damit eine entsprechende Zuständigkeit des Sachbereichs Personal für die Zurruhesetzung. Der GVPL L. ordnet für die Angelegenheit der Zurruhesetzung keinen Zeichnungsvorbehalt an und misst ihr damit keine solche Bedeutung zu, dass sie von dem Präsidenten als Dienstvorgesetzten persönlich schlusszuzeichnen wäre.

Die Kammer erachtet eine solche Delegation für die Angelegenheit der Zurruhesetzung - anders als im Disziplinarrecht - für rechtmäßig. Bei Disziplinarmaßnahmen liegt die Zuständigkeit und damit das Zeichnungsrecht allein bei der bzw. dem Dienstvorgesetzten oder ihrem bzw. seinem allgemeinen Vertreter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1991 - 1 DB 12/94 -, juris Rn. 8; BDiG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 1999 - XVI BK 23/98 -, juris Rn. 8 f.). Hintergrund ist, dass mit einer Disziplinarmaßnahme ein erheblicher Eingriff in den Status einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Lebenszeit verbunden ist. Die einheitliche Ausübung dieser Ermessensentscheidung ist bei der Schwere des Eingriffs nur gewährleistet, wenn sie in den Händen weniger liegt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2006 - 38 K 3451/05.BDG -, juris Rn. 32 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 1 DB 7/95 -, BVerwGE 103, 204-242). Zwar stellt auch eine Versetzung in den Ruhestand einen erheblichen Eingriff in den Status einer Beamtin bzw. eines Beamten dar. Anders als bei Disziplinarmaßnahmen handelt es sich dabei aber nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung (vgl. § 44 Abs. 1 BBG). Es ist daher nicht in gleichem Maße erforderlich, dass die Entscheidung "in den Händen weniger" liegt. Darüber hinaus stellt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keine Disziplinierung des Beamten dar, sondern ist Ausfluss der Fürsorge des Dienstherrn einerseits und der Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs andererseits. Eine Delegation der Zeichnungsbefugnis ist daher möglich. Erforderlich für eine solche Delegation ist, dass die Maßnahme - hier die Versetzung in den Ruhestand - auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette (vgl. VG Wiesbaden in Bezug auf eine Untersuchungsanordnung, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 3 L 240/22.WI -, juris Rn. 34 m.w.N.). Diese liegt, wie dargestellt, vor.

b.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, da der Antragsteller als dienstunfähig anzusehen ist. Die Antragsgegnerin durfte auf die Dienstunfähigkeit des Antragstellers schließen (hierzu unter aa.) und er ist auch nicht anderweitig verwendbar (hierzu unter bb.).

aa.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Diese Vorschrift ist für den Antragsteller als Bundespolizeivollzugsbeamter gemäß § 2 BPolBG anwendbar. "Dauernd" ist die Dienstunfähigkeit, wenn eine Prognose ergibt, dass die Beamtin bzw. der Beamte auch in Zukunft dienstunfähig sein wird. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit maßgeblich, ob sich der Gesamtzustand der Beamtin bzw. des Beamten in absehbarer Zeit bessert. Dauerhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn in (kürzeren) zeitlichen Abständen die Krankheitssymptome immer wieder auftreten und eine dauerhafte Besserung nicht absehbar ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Dienstunfähigkeit voraussichtlich lebenslang bestehen bleibt (Heid, in BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand 1.7.2025, § 44 BBG Rn. 10).

Hier durfte die Antragsgegnerin aus der wiederholten unberechtigten Weigerung des Antragstellers, sich vollumfänglich nach ihrer Weisung amtsärztlich untersuchen zu lassen, auf seine Dienstunfähigkeit schließen. Aus §§ 427, 444 und 446 ZPO folgt der allgemeine, auch im Verwaltungsverfahren geltende Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Es kann auf die Dienstunfähigkeit einer Beamtin bzw. eines Beamten geschlossen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung der Dienstunfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es die Beamtin bzw. der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung ihrer bzw. seiner Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17/23 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Voraussetzung für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Beamtin bzw. der Beamte damit zur Mitwirkung verpflichtet war (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 17). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, § 44 Abs. 6 BBG. Das Bundesverfassungsgericht hat die aktive Mitwirkungspflicht der Beamtin bzw. des Beamten bei der Aufklärung von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ausdrücklich bestätigt und als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 BvR 652/20 -). Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind. Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, kommt der Dienstherr mit der ihr bzw. ihm gegenüber ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auch dieser Fürsorgepflicht nach (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Die Beamtin bzw. der Beamte muss der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aber nur dann Folge leisten, wenn hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Die Anwendung des Rechtsgedankens der Beweisvereitelung aus §§ 427, 444, 446 ZPO auf die verweigerte Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung setzt demzufolge voraus, dass die Weisung des Dienstherrn rechtmäßig ist. Denn nur die Verweigerung einer rechtmäßigen Anordnung des Dienstherrn kann zulasten der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten gewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

Der Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob die Beamtin bzw. der Beamte wegen ihres bzw. seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres bzw. seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die Beamtin bzw. der Beamte sei dienstunfähig. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamtin bzw. dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich auch aus der Summe mehrerer Umstände ergeben, welche bei isolierter Betrachtung den Erlass einer Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 23 f. m.w.N.).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben der Ärztin bzw. des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten erforderlich ist. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin bzw. des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Hat die Beamtin bzw. der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 25 f. m.w.N.).

Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin aufgrund von berechtigten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Antragstellers mehrere rechtmäßige Untersuchungsanordnungen erlassen und - nachdem der Antragsteller an den ärztlichen Untersuchungen nicht vollumfänglich mitwirkte - in zulässiger Weise auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen.

Berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestanden erstmals bereits im Juni 2023, nachdem dieser häufig kurzzeitlich erkrankte. So beantragte die Antragsgegnerin am 2. Juni 2023 seine Vorstellung beim Arbeitsmedizinischen Dienst, um festzustellen, inwieweit eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers die Dienstverrichtung beeinflussen bzw. unter welchen Auflagen der Dienst gegebenenfalls weiter ausgeübt werden könne. Dabei formulierte die Antragsgegnerin konkrete Untersuchungsfragen zur Gesundheit des Antragstellers und seiner Verwendung (Bl. 2 VV). Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller seit Januar 2018 an 122 Tagen erkrankt, davon 35 Krankheitstage im Jahr 2022 und 18 Krankheitstage von Januar bis einschließlich Mai 2023 (Bl. 5 f. VV). Gegenstand und Umfang der für den 10. August 2023 terminierten Untersuchung wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2023 mitgeteilt. Diese sollte u.a. auch eine Blutentnahme beinhalten. Mit Schreiben vom 15. August 2023 teilte der AMD mit, dass die Frage einer möglicherweise bestehenden chronischen Suchtmittelproblematik nicht habe geklärt werden können, da der Antragsteller die Mitwirkung im Sinne einer Blutentnahme und Laboruntersuchung verweigert habe (Bl. 11 VV).

Aufgrund dieser Verweigerung einer Mitwirkung und den sich weiter anhäufenden Krankheitstage bestanden seitdem durchgängig weiterhin Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Dementsprechend beauftragte die Antragsgegnerin weitere amtsärztliche Untersuchungen des Antragstellers (Bl. 15, 33, 63, 73 VV), bei denen dieser - soweit er den Termin wahrnahm - anhaltend eine Blutentnahme verweigerte (Bl. 27, 59, 126 VV). Ergänzend zu den zunehmenden Krankheitstagen erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis von dem weiteren Alkoholkonsum des Antragstellers. So teilte das Polizeikommissariat F. -Mitte am 20. April 2025 mit, dass der Antragsteller sich wiederholt im Bereich des Rotlichtmilieus in F. aufgehalten und den dortigen Streifenbeamtinnen und -beamten der Landespolizei gegenüber stark alkoholisiert, aggressiv, herablassend und überheblich aufgetreten sei (Bl. 77 ff. VV). Ausweislich eines weiteren Schreibens habe der Antragsteller seitens der Landespolizeibeamtinnen und -beamten des Polizeikommissariats F. -Mitte am 12. April 2025 gegen 1:50 Uhr einen Platzverweis erhalten, nachdem er sich unter typischen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen lautstark mit anderen Personen gestritten habe (Bl. 83 VV).

Schließlich beantragte die Antragsgegnerin mit Schreiben an den Leiter des Ärztlichen und Sicherheitstechnischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums vom 11. Juni 2025 letztmalig eine ärztliche Begutachtung des Antragstellers. Aufgrund der polizeilichen Auffälligkeiten unter Alkoholkonsum bestehe weiterhin der Verdacht einer Suchtmittelerkrankung, sodass der Gesundheitszustand und die Verwendungseinschränkungen des Antragstellers begutachtet werden sollten. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mitgeteilt sowie der Ablauf der Untersuchung erläutert. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Blutentnahme voraussichtlich ebenfalls Teil der Untersuchung sei, um die gesundheitliche Eignung zu beurteilen, und dass er nach § 44 Abs. 6 BBG verpflichtet sei, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (Bl. 118 ff. VV).

Demnach waren die Untersuchungsanordnungen rechtmäßig und der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Es bestand jeweils hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnungen. Diesen lagen mit den zunehmenden Krankheitstagen und dem Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss tatsächliche Feststellungen zugrunde, die seine Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen ließen. Mit den genauen Fragestellungen zu dem Gesundheitszustand des Antragstellers und seiner Verwendungsmöglichkeit enthielten die Untersuchungsanordnungen auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen. Auch der Antragsteller wurde jeweils darauf hingewiesen, welche ärztlichen Maßnahmen - inklusive einer Blutentnahme - Gegenstand der Untersuchungen sein könnten.

Zwar hat der Antragsteller einige der Termine zur ärztlichen Untersuchung wahrgenommen. Er hätte dabei jedoch auch eine Blutentnahme zulassen müssen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Auch eine solche Maßnahme ist zur Feststellung einer möglichen Suchtmittelerkrankung rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Angesichts der der Antragsgegnerin bekannten Umstände zu dem wiederholten alkoholisierten Auftreten des Antragstellers kam es für die Feststellung der Dienstfähigkeit gerade auf eine Aufklärung einer etwaigen Suchtmittelerkrankung an. Die von dem Antragsteller angeführten alternativen Maßnahmen waren dabei nicht gleich geeignet und eine Blutentnahme damit erforderlich. Insbesondere Gespräche, psychologische Tests und Symptome wie Alkoholgeruch, Koordinationsstörungen oder Sprachveränderungen können nicht in gleicher Weise Auskunft über - auch weiter in der Vergangenheit zurückliegendes - Alkoholkonsumverhalten geben. Auch der von dem Antragsteller angebotene Abstinenznachweis über Haarproben ist nicht gleich geeignet, eine etwaige Suchtmittelerkrankung nachzuweisen. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des AMD vom 12. Januar 2026 ist eine Blutprobe valider und erheblich weniger fälschungsanfällig sowie beim AMD - anders als eine Haarprobe - technisch umsetzbar (Bl. 178 VV). Anders als bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, für die Haarproben regelmäßig eingesetzt werden, war Gegenstand des ärztlichen Gutachtenauftrags auch nicht lediglich die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit, sondern auch u.a. die Überprüfung der Eignung zum Tragen einer Waffe. Das Risiko, dass durch häufiges Haarewaschen ein Teil der abgelagerten Substanzen ausgewaschen würde, sodass das Ergebnis nicht sicher quantitativ verwertbar wäre, kann dabei nicht eingegangen werden. Dass eine Blutentnahme für den Antragsteller unzumutbar und damit eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen und ist vom Antragsteller auch nicht weiter erläutert worden. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Antragsteller eine Blutentnahme gerade verweigerte, um die Feststellung einer Suchtmittelerkrankung und etwaig damit einhergehender Dienstunfähigkeit zu vereiteln.

Indem der Antragsteller sich einer vollumfänglichen Untersuchung verweigert hat, hat er die Erstellung eines Gutachtens zur Frage seiner Dienstfähigkeit bewusst vereitelt, sodass nach dem den Regelungen der §§ 427, 444, 446 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden darf. Die diesbezügliche, oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf eine teilweise Verweigerung der Mitwirkung an einer amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls anwendbar, wenn es für die Feststellung der Dienstfähigkeit gerade auf die verweigerte Untersuchungsmaßnahme ankommt. Andernfalls könnte der Antragsteller durch die Verweigerung einer Blutentnahme zur Feststellung einer möglicherweise bestehenden Suchtmittelerkrankung die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit verhindern. Dies würde dem Zweck der Regelung des § 44 Abs. 6 BBG entgegenlaufen.

Dass ein von dem Antragsteller vorgelegtes (privates) Attest der Fachärztin H. vom 19. Dezember 2024 ausweist, dass Laborwerte vom 4. März 2024 keinen Anhalt auf übermäßigen oder krankhaften Alkoholkonsum zeigten, eine absolute Abstinenz aber auch nicht vorliege, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war das Attest zu dem Zeitpunkt der letzten amtsärztlichen Untersuchung im Juni 2025 beziehungsweise der Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr aktuell. Insbesondere durften die Angaben angesichts der polizeilich festgestellten Vorfälle unter Alkoholeinfluss im April 2025 angezweifelt werden. Zum anderen kommt einem solchen Attest nicht der gleiche Beweiswert wie einem amtsärztlichen Gutachten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3/02 -, juris Rn. 22 m.w.N.), auch wenn ein solches vorliegend mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht erstellt werden konnte.

bb.

Der Antragsteller ist auch nicht anderweitig verwendbar.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung der dienstunfähigen Beamtin bzw. des dienstunfähigen Beamten entfällt jedoch, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O., Rn. 35). Dies kann der Fall sein, wenn die Beamtin bzw. der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist die Beamtin bzw. der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung der Beamtin bzw. des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass sie bzw. er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei der Beamtin bzw. dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Sinn und Zweck der Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit lassen die Suchpflicht aber auch dann entfallen, wenn aufgrund der Weigerung einer Beamtin bzw. eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen wird. Denn in Ermangelung medizinischer Feststellungen zum Leistungsbild ist in dieser Situation von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 86 Abs. 1 VwGO) obsolet werden und die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit der Beamtin bzw. des Beamten entfallen lässt. Ohne medizinisch fundierte Angaben zum positiven wie negativen Leistungsbild lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang die Beamtin bzw. der Beamte leidensgerecht anderweitig verwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024, a.a.O. Rn. 41 f. m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat sich im März 2025 zunächst noch um andere Dienstposten für den Antragsteller bemüht (Bl. 55 VV). Da eine Suchtmittelerkrankung aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden konnte, weil der Antragsteller eine Blutentnahme weiter verweigerte, vielmehr von dem Vorliegen einer Suchtmittelerkrankung auszugehen war, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine anderweitige Verwendung für den Antragsteller zu suchen. Denn ein suchtkranker Mensch mit einer schwerwiegenden Alkoholproblematik ist weder im Polizeidienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst einsetzbar und damit schlechthin nicht dienstfähig. Die anzunehmende generelle Dienstunfähigkeit des Antragstellers steht damit einer anderweitigen Verwendung entgegen.

c.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung seiner Zurruhesetzung.

Dies ergibt sich - neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung - aus dem Gesundheitsschutz des Antragstellers einerseits und der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin, beziehungsweise der Bundespolizeiinspektion D., andererseits. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass ein dienstunfähiger Beamter nicht weiter zur Dienstleistung herangezogen werden darf. Angesichts der festgestellten Dienstunfähigkeit und der hohen Zahl an Krankheitstagen des Antragstellers bestünde andernfalls auch keine Planungssicherheit des Dienstherrn für seine Aufgabenerfüllung. Demgegenüber kommt dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung verschont zu bleiben, kein großes Gewicht zu, da dieser ohnehin seit Oktober 2024 keinen Dienst versieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist in Verfahren, die unter anderem die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG. Da es sich vorliegend um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ist der sich daraus ergebende Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Das Endgrundgehalt für eine Besoldung nach A 8 BBesG beträgt 4.101,79 EUR brutto monatlich, die Stellenzulage für Polizeivollzugsbeamte beträgt nach Anlage IX BBesG 228 EUR brutto monatlich. Der Streitwert beträgt somit 25.978,74 EUR ((4.101.79 EUR + 228 EUR) x 12 / 2).

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