OLG Celle, 2025-03-27, 4 U 42/25

4 U 42/25Obergericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2025-03-27 — 4 U 42/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-27

Aktenzeichen: 4 U 42/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 33203

Tenor

Tenor: Die Berufung des Beklagten vom 12.03.2025 gegen das am 12.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover (Geschäftsnummer 11 O 140/23) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Berufungsfrist vom 24.03.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.069,43 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr einer bereits erfolgten Anzahlung und Schadenersatz nach Rücktritt von einem zwischen den Parteien am 18.05.2021 geschlossenen Bauvertrag zur (letztlich nicht erfolgten) Errichtung einer Holzhalle in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 28.069,43 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.829,80 € (netto) verurteilt.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.02.2025 zugestellt (vgl. elektronisches Empfangsbekenntnis vom 14.02.2025, Bl. 257.A eA LG). Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner beim Oberlandesgericht Celle am 12.03.2025 eingegangenen, Rechtsanwalt W. am Ende des Schriftsatzes als verantwortende Person ausweisende Berufungsschrift. Für diesen Schriftsatz wurde in der EDV des Oberlandesgerichts der nachfolgend einkopierte Prüfvermerk (Bl. 10 eA) generiert:

Zudem wurde hierzu folgender "Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis" (sog. VHN) (Bl. 10A eA) generiert:

Die Vorsitzende hat den Beklagten mit Verfügung vom 17.03.2025 darauf hingewiesen, dass die innerhalb der Frist eingegangene Berufungsschrift nicht (mittel qualifizierter elektronischer Signatur) unterschrieben wurde und dass die Berufung unzulässig sein dürfte.

Dem ist der Beklagte durch seine Stellungnahme vom 24.03.2025 entgegengetreten und hat hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt unter Hinweis darauf, dass die Auffassung der Vorsitzenden nicht der dortigen Ansicht zu § 130a ZPO entspreche und dass Rechtsanwalt W. hiermit aufgrund der bisher unbeanstandeten Praxis der Einreichung von Schriftsätzen aus seinem eigenem elektronischen Anwaltspostfach nicht habe rechnen müssen.

II.

Die Berufung vom 12.03.2025 ist unzulässig.

Die Berufung ist innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht in der gesetzlichen Form entsprechend den an elektronische Dokumente zu stellenden Anforderungen eingelegt worden. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Da die Berufungsschrift vorliegend nicht qualifiziert elektronisch signiert ist, kommt eine formgerechte Übermittlung als elektronisches Dokument somit von vornherein nur in Betracht, wenn sie von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Als sicherer Übermittlungsweg wird dabei vom Gesetzgeber gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (im Folgenden stets: beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts eingestuft.

Bei den sicheren Übermittlungswegen, etwa über das beA, geschieht die Überprüfung der Identität des Absenders bei der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammer. Nach § 31 a Abs. 1 BRAO erhalten nur Mitglieder von Rechtsanwaltskammern - also Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind - ein beA. Der sichere Übermittlungsweg gewährleistet die Identität des Absenders aber nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand selbst vornimmt. Hiermit korrespondiert, dass der Inhaber des beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfach-VO - RAVPV) vom 23.9.2016 (BGBl. 2016 I 2167) nicht auf andere Personen übertragen kann. Denn bei einer solchen Versendung wäre nicht sichergestellt, dass es sich bei dem übermittelten Dokument nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Verantwortenden dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Erfordernis der persönlichen Übermittlung durch die verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Echtheit und Integrität des Dokuments sind deshalb nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 10 f. mwN).

Ausreichend ist dementsprechend nicht allein die Nutzung des beA, sondern die Einreichung über das beA muss zugleich auch von der verantwortenden Person, hier also durch Rechtsanwalt W. selbst und eigenhändig, erfolgt sein (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 12 UF 208/21 -, juris Rn. 5 mwN).

Der Senat geht davon aus, dass dies vorliegend nicht der Fall war, sondern die Übermittlung - womöglich mittels beA - durch eine andere Person aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte und nicht durch Rechtsanwalt W. mit dessen Signaturkarte. Zwar weisen beide vorstehend einkopierten Screenshots Rechtsanwalt W. als "Absender" aus. Hätte er indes den Absendevorgang tatsächlich selbst vorgenommen, wäre ein "Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis" generiert worden, der einen sicheren Übermittlungsweg ausweist, vgl. auch § 20 Abs. 3 Nr. 1 RAVPO. Wie dem einkopierten Screenshot entnommen werden kann, ist dies hier jedoch gerade nicht der Fall. Insoweit wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zwar dem Anschein nach ein "Vertraulicher Herkunftsnachweis" für den Berufungsschriftsatz vom 12.03.2025 existiert. Allerdings wurde mit dem ERV-AusbauG der sogenannte VHN 2 eingeführt. Dieser wird seit dem 01.06.2022 stets übersandt - auch, wenn nicht der Postfachinhaber selbst den Sendeprozess vornimmt. Letztere Information ist aus ihm erkenn- und auslesbar (vgl. Hornung/Schallbruch, IT-Sicherheitsrecht, 2. Auflage 2024, § 27 Justiz Rn. 82). Im hiesigen Fall zeigt der vorstehend einkopierte VHN, dass der Postfachinhaber - Rechtsanwalt W. - den Sendevorgang nicht selbst durchgeführt haben kann ("kein sicherer Übermittlungsweg").

Hierzu korrespondiert, dass auch in der Stellungnahme vom 24.03.2025 lediglich die (einfache) Signatur durch Rechtsanwalt W. behauptet wird, nicht aber (so jedenfalls versteht es der Senat), dass dieser den Schriftsatz auch selbst mittels beA bei Gericht eingereicht hat.

III.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, werden vom Beklagten nicht ausreichend vorgebracht.

Hierzu verweist der Senat zunächst auf die nachfolgenden Ausführungen aus der vorzitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO, juris Rn. 14 ff.):

"Die Fristversäumung war nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO, weil der Antragsgegner sich den Rechtsirrtum seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 93/19 - FamRZ 2019, 1880 Rn. 5 mwN). In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind.

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (Senatsbeschluss BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 25 mwN).

Der vorliegende Irrtum war nicht unvermeidbar in diesem Sinne. Im Übrigen hat die Bundesrechtsanwaltskammer bereits in einem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (Ausgabe 48/2017 vom 30. November 2017) den Hinweis erteilt: 'Der Versand muss von der verantwortenden Person, also vom Anwalt als Inhaber des beA, selbst vorgenommen werden - ansonsten muss das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert werden.' Hierüber konnte sich der Bevollmächtigte des Antragsgegners nicht ohne Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten hinwegsetzen, zumal schon § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV es ausschließt, das Recht der Versendung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg auf andere Personen zu übertragen."

Der Beklagte kann schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand auf Seiten seiner Prozessbevollmächtigten für sich in Anspruch nehmen. So ist bereits nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Personen oder Institutionen wann und in welchem Zusammenhang ein solches Vertrauen begründet haben sollen. Vor allem aber hätte ein sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt sowohl der (vorzitierten) Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer wie auch der einschlägigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht (vgl. etwa die Nachweise bei Musielak/Voit/Stadler ZPO § 130a Rn. 8, dort Fußnote 64) entnehmen können und müssen, dass seine Auffassung, wonach allein die Nutzung des beA als solche - unabhängig von der eigenhändigen Versendung des Dokuments durch den verantwortenden Rechtsanwalt - ausreiche, rechtsirrig ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (Götz in MünchKomm/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 708, Rn, 17; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 522 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.1993 - IV ZB 14/93, juris).

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