OLG Celle, 2026-01-23, 16 U 102/25

16 U 102/25Obergericht23.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2026-01-23 — 16 U 102/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-23

Aktenzeichen: 16 U 102/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15560

Tenor

Tenor: 1. 1.wird der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 28.240,63 € festgesetzt. 2. 2.Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. September 2025 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. 3.Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

GründeI.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einer Insolvenzanfechtung auf Zahlung in Anspruch.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 1. Juni 2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. W. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Bauvertrag hinsichtlich der Ausführung von Elektroarbeiten durch die Schuldnerin am Neubau der Beklagten im Marinestützpunkt in W. Die Arbeiten wurden von der Schuldnerin zwischen Dezember 2021 und März 2022 erbracht. Mit Schreiben vom 23.6.2022 kündigte die Beklagte den Bauvertrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren gemäß 8 Abs. 2 VOB/B. Aus einer seitens der Beklagten geprüften Schlussrechnung der Schuldnerin nahm die Beklagte einen Auszahlungsbetrag zugunsten der Schuldnerin in Höhe von 28.240,63 € an. Durch Schreiben vom 19.10.2023 erklärte die Beklagte die Verrechnung des geprüften Schlussrechnungsbetrages mit übersteigenden Mehrkosten infolge der Vertragskündigung. Der Kläger als Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Aufrechnung bzw. Verrechnungserklärung und beansprucht mit der Klage die Bezahlung des von der Beklagten anerkannten Restbetrages der Schlussrechnung in Höhe von 28.240,63 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 5.9.2025, auf das ebenso wie auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 22.9.2025 wegen der tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), die Klageforderung zuerkannt. Die vom Kläger erklärte Anfechtung der Verrechnung bzw. Aufrechnung sei wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 130 Abs. 1 Nummer 2 InsO anfechtbar.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Meinung, das Landgericht habe eine Rechtsfrage falsch beurteilt. Die Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin sei mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen werthaltig geworden. Wenn die Kündigung des Werkvertrages nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie hier - erfolgte, könne aus Sicht der Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten der Fertigstellung die Aufrechnung erklärt werden. Weil die VOB/B eine gegenseitige Saldierung vorsehe sei die Aufrechnungslage nicht durch eine anfechtbare Handlung herbeigeführt worden.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

II.

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:

Das Landgericht hat die Beklagten mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen wird, zu Recht zur Zahlung von auf 28.240,63 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Aufrechnungslage der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Schuldner seine Werklohnforderung durch die Leistungserbringung werthaltig macht (vergleiche BGH IX ZR 183/09, Beschluss vom 9.6.2011; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1 U 80/11, Urteil vom 24.12.2012, juris.). In der Entscheidung des BGH vom 9. 6.2011 wird darauf hingewiesen, dass es für die Frage einer Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage beim Werkvertrag auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, durch die die Zahlungsforderung werthaltig geworden ist, ankommt. Daraus ergibt sich, dass die Zahlungsforderung der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung werthaltig geworden ist, weil die Leistungen zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind.

Zu Recht geht das Landgericht aber davon aus, dass der Kläger die von der Beklagten erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten konnte, weil die Aufrechnungserklärung/Verrechnungserklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Der BGH führt in der Entscheidung vom 19.10.2023 (IX ZR 249/22) aus:

"Dass die Rechtshandlung, welche die Aufrechnungslage herbeiführt, der Masse auch Vorteile verschafft haben mag, steht einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Zwar hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, der VII. Zivilsenat noch zur Gesamtvollstreckungsordnung entschieden, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, wenn die Kündigung des Bestellers dazu führe, dass dessen Schadensersatzanspruch durchsetzbar entstanden, sie andererseits aber auch notwendige Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung des Schuldners gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, 281). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann dahinstehen. Sie betrifft jedenfalls nicht den Fall, dass die einander aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen stammen. Im Streitfall folgen die Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis, dessen außerordentlich fristlose Kündigung auf die Fälligkeit der Hauptforderung des Schuldners keinen Einfluss hatte. Deshalb bedarf es auch keiner Anfrage des erkennenden Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG."

Die hier maßgebliche Rechtslage ist vom BGH nicht entschieden worden, weil es bei der dortigen Entscheidung um eine Aufrechnung mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag ging, hier aber aus einer Forderung aus demselben Vertrag. Es kommt für das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob der BGH an der Rechtsprechung des VII. Senats festhalten wird. Denn der VII. Senat hatte über einen Sachverhalt entschieden, der mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. So hat er ausdrücklich betont, nach § 7 Abs. 5 GesO sei eine Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren möglich, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestanden habe (vgl. BGH VII ZR 197/03, Rn. 23). Im dortigen Verfahren war die Vertragskündigung bereits vor dem Insolvenzantrag erfolgt. Vorliegend ist der Vertrag aber erst nach dem Insolvenzantrag gekündigt und somit die Aufrechnungslage herbeigeführt worden. In § 130 Abs. 1 Nummer 2 InsO ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn sie nach dem Insolvenzantrag in Kenntnis der Insolvenz vorgenommen wurde, was hier der Fall ist.

Aus vorgenannten Gründen ist auch keine Zulassung der Revision geboten, weil der Senat weder von der Entscheidung des BGH im Verfahren VII ZR 197/03 abweicht noch im vorliegenden Verfahren das Verhältnis dieser Entscheidung zum Urteil im Verfahren IX ZR 249/22 zu klären ist.

III.

Die Beklagte sollte erwägen, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.

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