AG Wilhelmshaven, 2002-10-29, 6 C 602/02 (I)

6 C 602/02 (I)Gericht erster Instanz29.10.2002

Gesamter Gesetzestext

AG Wilhelmshaven — 2002-10-29 — 6 C 602/02 (I) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-29

Aktenzeichen: 6 C 602/02 (I)

ECLI: ECLI:DE:AGWILHV:2002:1029.6C602.02I.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 29758

verkuendung

In dem Rechtsstreitverfahren hat das Amtsgericht Wilhelmshaven auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2002 durch den Richter am Amtsgericht Hülsebusch für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.889,08 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB seit dem 21.02.2002 zu zahlen abzüglich am 25.06.02 gezahlter 1.889,08 Euro. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.)Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. 3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Summe abwenden, sofern nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Die Klägerin, Halterin eines Pkws Marke Golf, Kennzeichen WHV-..., befuhr am 11.12.2001 gegen 12.15 Uhr die Bundesautobahn 29 in Wilhelmshaven auf der rechten Fahrspur. In Höhe Kilometer 71,55 näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, Kennzeichen WHV-..., auf der Überholspur. Der Beklagte zu 1) wollte einem hinter ihm fahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer schneller fahren wollte, Platz machen und fuhr deshalb auf die rechte Fahrspur. Dabei stieß er gegen das klägerische Fahrzeug, das durch den Aufprall ins Schleudern geriet und stark auf dem Dach rechts neben der Fahrbahn liegen blieb. Die Klägerin erlitt Körperverletzungen. Sie musste sich 3 Tage stationär behandeln lassen.

2Die Klägerin behauptet, sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren. Das sei aus ihrer Sicht legitim. Für sie sei der Unfall deshalb unabwendbar gewesen.

3Als Sachschaden macht die Klägerin geltend

1.2.300,00 EuroWert des Fahrzeugs zur Unfallzeit
2.195,72 EuroFahrzeugtransport und Verwertung nach dem Unfall
3.298,03 EuroAbschleppen von der Unfallstelle
4.264,42 EuroGutachterkosten
5.26,08 EuroEigenanteil für die stationäre Unterbringung
6.25,50 Euroallgemeine Unkostenpauschale.

4Außerdem verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 Euro.

5Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

    1. an die Klägerin 3.109,75 Euro nebst 5 Prozentpunkten jährlich über § 1 DÜG ab dem 21.02.2002 zu zahlen,
    1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über § 1 DÜG seit dem 21.02.2002 zu zahlen.

6Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

7Sie machen geltend, der Beklagte zu 1) sei von dem nachfolgenden Fahrzeug auf der linken Spur bedrängt worden und deshalb vom Beklagten nach rechts gelenkt worden. Die Klägerin sei so extrem langsam gefahren (40 km/h), dass sie mit ihrem Fahrzeug ein Hindernis auf der Autobahn dargestellt habe.

8Im übrigen seien 50 % des Schadens, soweit die Positionen anerkannt worden seien, mit 1.889,08 Euro beglichen worden. Dabei sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 Euro als berechtigt bei 100 %iger Zahlungsverpflichtung in Ansatz gebracht worden, 26,08 Euro als Kompensiert durch Eigenersparnisse und 5,50 Euro als Teil der überzogenen Unkostenpauschale abgesetzt worden.

9Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10Es ist Beweis erhoben worden nach Maßgabe des Beschlusses vom 02.07.2002 durch Vernehmung des Zeugen .... Der Zeuge ist im Wege der Rechtshilfe vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Rechtshilfegerichts vom 03.09.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe11Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 7, 823 BGB, gegen die Beklagte zu 2) aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz begründet.

12Die Beklagten haben den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt. Unabwendbar ist ein Ereignis bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw nur dann, wenn es auch durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Nach durchgeführter Beweisaufnahme konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) abwendbar war, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs allerdings durch vorwerfbares Fehlverhalten gesteigert worden ist. Der Beklagte zu 1) hat sich bei der offensichtlichen "Schreckreaktion" in den Bewegungsabläufen verschätzt und übersehen, dass die Klägerin extrem langsam gefahren ist. Auch die Klägerin hat den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt. Für sie gilt das vorstehend Gesagte genauso. Auch bei ihr ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch Fehlverhalten gesteigert worden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin entgegen ihren Verpflichtungen aus § 1 StVO auf der Autobahn zu langsam gefahren ist (nach Aussage des Zeugen ... ca. 60 km/h). Gemäß § 17 StVG hängen die Verpflichtungen zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei kommt es auf die Umstände an, die die Parteien miteinander beweisen konnten. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte muß sich die Klägerin die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und ihr festgestelltes gefahrerhöhendes Verschulden zu 1/2 zurechnen lassen.

13Bei der Höhe des Schadens sind die unstreitigen Positionen sowie eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro in Ansatz gebracht worden. 26,08 Euro Eigenanteil beim Krankenhausaufenthalt waren durch Eigenersparnisse der Klägerin kompensiert. Es konnte auch von einem Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 Euro bei 100 %iger Haftung ausgegangen werden. Die Verletzungen der Klägerin rechtfertigen keinen höheren Betrag.

14Insgesamt war eine Forderung in Höhe von 1.889,08 Euro gerechtfertigt; diese Forderung ist durch Zahlung nach Rechtshängigkeit erloschen.

15Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus § 288 BGB.

16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 100 ZPO.

17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Hülsebusch

doc_footer

Hinweis:Verkündet am: 29.10.2002

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.