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17 C 8135/25•AG Uelzen, 2025-09-30, 17 C 8135/25
17 C 8135/25Gericht erster Instanz30.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 17 C 8135/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33288
Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2025 zu zahlen. 2. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. 5.Der Streitwert wird auf 4.215,00 EUR festgesetzt.
TatbestandDie Kläger nehmen den Beklagten auf Rückerstattung einer Anzahlung für eine Einbauküche in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz wegen der Nichtabnahme der Einbauküche.
Die Kläger vereinbarten am 04.11.2024 mit dem Beklagten die Lieferung und Montage einer individuell für die Kläger produzierten Einbauküche zum Gesamtpreis von 4.650,00 EUR. Auf dem als Anlage K1 vorgelegten und von den Parteien unterzeichneten Auftragsformular ist unter "Zahlungsvereinbarung" angekreuzt:
"e-Bank Euro 1.650,- Vorkasse"
Die zweite im Formular vorgesehene Auswahlmöglichkeit
"bar Euro _____ bei Lieferung"
ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Kläger zahlten noch am 04.11.2024 einen Betrag von 1.650,00 EUR an den Beklagten. Da der Einbau für die 50./51. Kalenderwoche vereinbart war, bauten die Kläger ihre alte Einbauküche am 18.12.2024 aus und entsorgten diese.
Am 20.12.2024 rief der Beklagte bei den Klägern an und teilte mit, dass ein Einbau erst am 08.01.2025 erfolgen würde. Am 08.01.2025 erschien der Beklagte dann gegen 8:00 Uhr bei den Klägern und verlangte die Zahlung von 3.000,00 EUR im Voraus, da er anderenfalls die Küche nicht einbauen werde. Als die Kläger dies ablehnten, fuhr der Beklagte wieder weg, ohne die Küche eingebaut zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2025 ließen die Kläger den Beklagten zur Lieferung und Montage der Einbauküche unter Fristsetzung bis zum 31.01.2025 auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf ließen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2025 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und forderten ihn zur Erstattung der von ihnen geleisteten Anzahlung bis zum 14.02.2025 auf. Mit E-Mail vom 10.02.2025 machte der Beklagte die Lieferung und Montage der Küche wiederum vom Eingang der Restzahlung abhängig.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.650,00 EUR nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zudem beantragt der Beklagte widerklagend,
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe am 06.01.2025 mit der Klägerin telefonisch vereinbart, dass die Küche nur gegen vollständige Bezahlung montiert werden könne. Dies habe die Klägerin akzeptiert. Am 08.01.2025 habe sie dann die Zahlung verweigert und unter Berufung auf anwaltlichen Rat erklärt, nach dem Aufbau der Küche solle zunächst nur ein weiteres Drittel und der Rest erst nach sechs Monaten bezahlt werden. Der Beklagte behauptet weiter, dass eine Be- und Entladung der Einbauküche am 08.01.2025 stattgefunden habe.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet und hat in vollem Umfang Erfolg (dazu im Folgenden unter I.). Die zulässige Widerklage ist unbegründet und daher abzuweisen (dazu unter II.).
I.
Den Klägern steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.650,00 EUR aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 650 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 BGB zu. Denn infolge der wirksamen Rücktrittserklärung vom 07.02.2025 ist der zwischen den Parteien geschlossene Werklieferungsvertrag (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
1.
Den Klägern stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzungen hierfür sind nach § 323 Abs. 1 BGB ein fälliger und einredefreier Leistungsanspruch, die nicht vertragsgemäße Leistung sowie die erfolglose Setzung einer Nachfrist. Diese Voraussetzungen liegen vor:
a)
Zwischen den Parteien ist ausweislich der Anlage K1 ein Werklieferungsvertrag über eine individuell für die Kläger angefertigte Einbauküche zustande gekommen. Aus diesem Vertrag stand den Klägern gem. §§ 433 Abs. 1 Satz 1, 650 Abs. 1 Satz 1 BGB ein fälliger Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Einbauküche sowie auf die ebenfalls vereinbarte Montage zu.
Dieser Anspruch war einredefrei und insbesondere nicht von der vorherigen Zahlung des restlichen Kaufpreises abhängig. Auf die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen. Denn in der Anlage K1 ist eindeutig festgehalten, dass die Kläger als "Vorkasse" lediglich eine Anzahlung in Höhe von 1.650,00 EUR zu leisten hatten. Eine weitere Vorkasse vor dem Einbau und der Montage ist hier gerade nicht vorgesehen. Die zweite im Formular vorgesehene Auswahlmöglichkeit "bar Euro _____ bei Lieferung" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt.
Auch hat der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen Beweis dafür angeboten, geschweige denn zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass er mit der Klägerin am 06.01.2025 telefonisch eine weitere Vorleistung vereinbart habe. Das Gericht hat die Parteien hierzu wechselseitig angehört, wobei beide Parteien glaubhaft ihre jeweilige Version der Ereignisse geschildert haben. Auf das Protokoll vom 30.09.2025 (Bl. 79-81 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Das Gericht vermag der Version des Beklagten keinen klaren Vorzug zu geben, denn sie ist jedenfalls nicht glaubhafter als die Version der Kläger, zumal sie im Widerspruch zu der schriftlichen Vereinbarung gem. Anlage K1 steht. Die solchermaßen verbleibenden Zweifel des Gerichts gehen zu Lasten des Beklagten als der insoweit beweispflichtigen Partei.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 abschließend erklärt hat, er glaube, jedenfalls beweisen zu können, dass am 06.01.2025 ein Telefonat zwischen den Parteien stattgefunden habe, fehlt es schon an einem konkreten Beweisantrag; zudem ergäbe sich allein aus dem Beweis der Tatsache, dass die Parteien überhaupt am 06.01.2025 telefoniert haben, nicht auch, dass hierbei die vom Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden wäre. Daher war dieser Beweisanregung nicht weiter nachzugehen.
Da dem Beklagten der Nachweis einer von der Anlage K1 abweichenden Vereinbarung nicht gelungen ist, durften die Kläger ihrerseits gem. § 320 Abs. 1 BGB die begehrte Vorleistung vor Einbau und Montage verweigern. Denn nach Treu und Glauben muss der Käufer einer Ware die Möglichkeit haben, diese vor der Bezahlung zu überprüfen (siehe schon Reichsgericht, Urteil vom 29.10.1927 - I 88/27 -, RGZ 118, 288, 291 sowie Beckmann, in: Staudinger, Neubearbeitung 2023, BGB, § 433, Rn. 205). Hat sich der Verkäufer im Kaufvertrag zur Montage verpflichtet - so wie hier -, dann versteht es sich von selbst, dass der Käufer vor der Kaufpreiszahlung auch die ordnungsgemäße Montage überprüfen können muss. Dem entspricht auch die Regelung des § 434 Abs. 4 BGB, wonach die unsachgemäße Montage schon für sich betrachtet einen Sachmangel darstellt, der die Rechtsfolgen des § 437 BGB auslösen und den Käufer etwa zur Einbehaltung des Kaufpreises bis zur Mängelbeseitigung nach §§ 439 Abs. 1, 320 Abs. 1 BGB berechtigen kann. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Leistungsverweigerungsrecht würde dem Käufer abgeschnitten, wenn er bereits vor der Montage den Kaufpreis zahlen müsste.
b)
Der Beklagte hat nicht vertragsgemäß geleistet. Denn er hat die Einbauküche unstreitig nicht an die Kläger ausgeliefert und montiert.
c)
Schließlich haben die Kläger dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2025 auch erfolglos eine angemessene Frist zur Nachleistung gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens mit dem fruchtlosen Ablauf der im Schreiben vom 07.02.2025 gesetzten Zahlungsfrist im Verzug.
II.
Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Kläger zu. Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Kläger. Diese waren nämlich nach dem oben Gesagten nicht verpflichtet, die Restzahlung vor Lieferung und Montage der Einbauküche zu leisten, sondern konnten gem. § 320 Abs. 1 BGB vielmehr darauf bestehen, dass die Küche zuerst vollständig montiert wurde.
Hinzukommt, dass etwaige Schadensersatzansprüche auch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen sind. Der Beklagte verlangt pauschal 50% des Kaufpreises der Küche, ohne näher zu erläutern, dass und warum ihm gerade in dieser Höhe ein Schaden entstanden sein soll.
Entsprechendes gilt für die vermeintlichen Be- und Entladekosten in Höhe von 240,00 EUR. Auch hier fehlt Vortrag, dass und warum ihm Kosten in dieser Höhe entstanden sein sollen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Danach waren die Einzelstreitwerte der Klage (1.650,00 EUR) und der Widerklage (2.325,00 EUR + 240,00 EUR) zusammenzuaddieren. Ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor, weil Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand im Sinne des Gesetzes betreffen. Die Zuerkennung der Klage bedingt nicht notwendigerweise die Aberkennung der Widerklage und umgekehrt. Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche können im Falle des Rücktritts von einem gegenseitigen Vertrag nebeneinanderstehen, § 325 BGB.
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