OLG Celle, 2021-04-26, 2 Ws 103/21

2 Ws 103/21Obergericht26.04.2021

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2021-04-26 — 2 Ws 103/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-26

Aktenzeichen: 2 Ws 103/21

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2021, 73755

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

GründeI.

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.01.1999 wegen einer im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Der Verurteilte war zuvor bereits am 04.09.1998 festgenommen worden und befand sich bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft, die teilweise zur Vollstreckung anderer Strafen unterbrochen wurde. Am 10.02.1999 erfolgte seine Aufnahme in den Maßregelvollzug. Nachdem auf Antrag des Verurteilten der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden war, befand er sich ab dem 07.05.1999 in Strafhaft. Am 05.07.2000 wurde er wieder in den Maßregelvollzug aufgenommen, nachdem die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe aufgehoben worden war. Die Maßregel wurde zunächst in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in B. vollstreckt, ab Februar 2005 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in M., ab Oktober 2005 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus L., ab August 2006 wieder in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in B., schließlich seit März 2015 in der Psychiatrischen Klinik L. Der Verurteilte hatte bereits 2013 über mehrere Monate hinweg im Zuge ihm gewährter Vollzugslockerungen in einer betreuten Wohngemeinschaft außerhalb der Maßregevollzugsanstalt gewohnt. Sodann war seine Rückverlegung auf eine geschlossene Station erfolgt, weil der Verdacht bestand, er habe erneut ein Sexualdelikt begangen. Das diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach erneuter Gewährung von Lockerungen und Erprobung des Verurteilten in Ausgängen hat der Senat mit Beschluss vom 07.11.2016 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und des Restes der verhängten Freiheitsstrafe mit Ablauf des 07.02.2017 zur Bewährung ausgesetzt. Hierbei wurde dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, sich des Konsums von Alkohol und illegalen Rauschmittel zu enthalten und die Einnahme der ihm verordneten Medikamente und seine Alkohol- bzw. Rauschmittelabstinenz gegenüber der forensischen Institutsambulanz nachzuweisen. Etwa einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug begann er erneut Kokain zu konsumieren, wandte sich dem Glücksspiel zu und häufte hierdurch Schulden an.

Mit Beschluss vom 04.08.2017 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zur Vermeidung eines Widerrufs die Maßregel gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug. Eine Stabilisierung des Verurteilten gelang indes nicht. Mit Beschluss vom 08.11.2017 verlängerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Krisenintervention gemäß § 67 h Abs. 1 Satz 2 StGB um weitere drei Monate. Bei seiner Anhörung vor der Kammer gab der Verurteilte an, sich so oft wie möglich etwas gönnen zu wollen (Glücksspiel, Kokain und Sex).

Mit Beschluss vom 05.02.2018 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und ordnete gegen den Verurteilten die Sicherungshaft an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.02.2018 Bezug genommen. Im Rahmen des weiteren Vollzuges der Maßregel wurden dem Verurteilten zunächst wieder Lockerungen gewährt, die er allerdings zum Schmuggel von verbotenen Gegenständen (Alkohol) auf die Station nutzte, was zur Rücknahme sämtlicher Lockerungen führte. In seinem Gutachten vom 15.05.2019 bescheinigte ihm der Sachverständige Dr. B. eine gewisse Nachreifung sowie eine verbesserte Legalprognose. Vor einer erneuten Aussetzung der Maßregel seien aber Maßnahmen zur Enthospitalisierung des Verurteilten notwendig. Mit Beschluss vom 18.06.2019 beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Maßregel, kürzte jedoch die Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf neun Monate ab.

Mit Gutachten vom 12.02.2021 stellte der Sachverständige Dr. W. fest, dass sich im Verlauf des Vollzugs der Maßregel bei dem Verurteilten eine gewisse Beruhigung, nicht jedoch eine moralische Läuterung eingestellt habe. In der jetzigen Lebenssituation sei die Wahrscheinlichkeit zu erwartender Gewaltsstraftaten und Sexualstraftaten gering, diese Aussage könne jedoch für die Zeit nach der Entlassung aus der Maßregel nicht sicher verifiziert werden. Der Verurteilte habe in erfrischender Offenheit angegeben, dass er wahrscheinlich auch zukünftig hin und wieder Kokain und auch Alkohol konsumieren werde, wenngleich er darauf achte, nicht beide Substanzen zu kombinieren. Von dem Verurteilten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten wie zum Beispiel Betrugsdelikte zu erwarten, wenngleich diese Prognose letztlich nur durch ein Probewohnen überprüfbar sein werde. Mit Beschluss vom 10.03.2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und es zugleich abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung der Ablehnung der Reststrafenaussetzung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass aufgrund des Fortbestehens der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung des Verurteilten im Falle dessen unvorbereiteter Entlassung mit einer massiven Steigerung seines delinquenten Verhaltens zu rechnen sei und ihm insoweit keine günstige Sozialprognose (§ 57 Abs. 1 StGB) gestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10.03.2021 Bezug genommen.

Gegen die Versagung der Reststrafenaussetzung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der unter anderem rügt, er sei von der Strafvollstreckungskammer nicht zu der Frage der Aussetzung der Reststrafe angehört worden. Im Falle seiner Anhörung hätte er vorgebracht, dass er bis zur Anmietung einer eigenen Wohnung bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau C. wohnen könne. Zudem habe es die Strafvollstreckungskammer unterlassen zu erörtern, ob die Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe auch unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges erfolgen könne.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als sie Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.01.1999 mit geeigneten Auflagen zur Bewährung auszusetzen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

  1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung liegen nicht vor. Dies setzt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass die Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat - das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit vom bedrohten Rechtsgut abhängt. In diesem Sinne setzt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 157/17 -). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 57 Rdnr. 12).

Nach diesen Maßstäben kann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vorliegend nicht verantwortet werden. Eine hinreichend günstige Prognose kann dem Verurteilten nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht gestellt werden. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht.

Von den Verurteilten können nach dessen Entlassung durchaus Straftaten erwartet werden, die dem mittleren Bereich zugeordnet werden können. Seine Erklärung, die Einnahme von Kokain gehöre zu seinem Lebensgefühl, lässt zwanglos darauf schließen, dass er weiterhin Betäubungsmittel besitzen wird. Da Betäubungsmittel und insbesondere Kokain, welches der Verurteilte bevorzugt konsumiert hat, auf dem freien Markt in der Regel nur gegen Bezahlung erhältlich ist, bedarf es hierzu eines Erwerbsaktes, sodass der Verurteilte auch Straftaten des Erwerbs von Betäubungsmitteln begehen wird. Hinzu tritt, dass der Verurteilte selbst im Falle einer Erwerbstätigkeit die finanziellen Mittel, die jedenfalls bei häufigeren Betäubungsmittelkonsum für den Erwerb von Kokain erforderlich sind, nur schwer aus seinem Arbeitseinkommen aufbringen können wird. Da der Verurteilte nach der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zu Bewährung durch den Senat im Februar 2017 nach den gutachterlichen Feststellungen lediglich einen Monat imstande war, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, und danach in alte Verhaltensmuster zurückfiel, sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gründe dafür, dass bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt von ihm ein anderes Verhalten zu erwarten ist. Der Konsum von Alkohol und Kokain - der bei der der Anlaßverurteilung zugrundeliegenden Straftat tatförderlich, wenn nicht mitursächlich war - erhöht zudem mittelfristig die Wahrscheinlichkeit für die Begehung auch erheblicherer Straftaten.

Vielmehr deutet die Entwicklung im Jahr 2017 darauf hin, dass die vom Senat gewährte Frist zur Durchführung der Entlassungsvorbereitung von drei Monaten zur Gewährleistung einer erfolgreichen Entlassungsvorbereitung zu kurz war. Die Entlassungsvorbereitung dürfte vielmehr die gesamte Zeit der Reststrafenvollstreckung erfordern.

Die in Ansehung der langen Dauer der mit dem Maßregelvollzug verbundenen Freiheitsentziehung anzulegenden strengen Maßstäbe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Strafvollstreckung (vgl. BVerfG NStZ-RR 2012, 385 ff. [BVerfG 22.06.2012 - 2 BvR 22/12]) führen zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

  1. Zwar rügt die Beschwerde zutreffend, dass der Verurteilte nach dem Inhalt des (kurzen) Anhörungsprotokolls und des angefochtenen Beschlusses offenbar nicht zu der Frage der Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung angehört worden ist. Der hierin liegende Mangel ist jedoch durch die - schriftliche - Anhörung des Verurteilten im Beschwerdeverfahren vor dem Senat geheilt.

  2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die restliche Freiheitsstrafe unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges zu vollstrecken ist. Die Vollstreckung einer (Rest-) Strafe im Maßregelvollzug findet im Gesetz keine Stütze, insbesondere ist § 67 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 StGB weder unmittelbar noch analog anwendbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018, 2 Ws 42/18, juris, Rn. 20 ff.; KG, Beschluss vom 18.03.2014, 2 Ws 77/14, juris, Rn. 7 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2015, 1 Ws 91/15, juris, Rn. 4 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2017, 3 Ws 240/17, juris, Rn. 4; Veh in Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 67 d Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

III.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

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