VG Oldenburg, 2003-11-03, 7 B 3797/03

7 B 3797/03Verwaltungsgericht03.11.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Oldenburg — 2003-11-03 — 7 B 3797/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-03

Aktenzeichen: 7 B 3797/03

ECLI: ECLI:DE:VGOLDBG:2003:1103.7B3797.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 30188

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - am 3. November 2003 durch den Berichterstatter als Einzelrichter beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe1Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zu befreien.

2Dieses Begehren ist unbegründet, weil dem Antragsteller jedenfalls ein Anordnungsanspruch, d.h. bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein materielles Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht zusteht.

3Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG sind Wehrpflichtige u.a. dann auf Antrag vom Wehrdienst zu befreien, wenn deren zwei Brüder Grundwehrdienst in der in § 5 Abs. 2 WPflG bestimmten Dauer geleistet haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - auch entgegen der Annahme im Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Oldenburg vom 18. September 2003 und im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 1. Oktober 2003 - nicht erfüllt.

4Der Antragsteller beruft sich darauf, dass Sven und Kai K. in den Jahren 1996/97 bzw. 1999/2000 den Grundwehrdienst abgeleistet hätten und diese seine Stiefbrüder seien. Sie sind jedoch nicht als "Brüder" in Sinne der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung anzusehen.

5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. September 1999 - 6 B 135.98 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 41 <S. 1>) ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte sowie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Begünstigt werden daher nur Brüder im familienrechtlichen Sinne. Dies sind - wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zutreffend vorträgt - nur Personen, die mindestens sog. Halbbrüder sind und einen gemeinsamen Elternteil haben (vgl. zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG bereits: BVerwG, Urteil vom 24. April 1969 - VIII C 42.68 - BVerwGE 32, 44<46>). Nach § 1589 Satz 2 BGB sind nämlich nur diejenigen miteinander verwandt, die von derselben dritten Person abstammen.

6Dies ist bei dem Antragsteller einerseits und S. und K. K. andererseits jedoch nicht der Fall. Die Eltern des Antragstellers sind Herr D. H. und Frau A. K.-H.. Die Eltern von S. und K. K. sind dagegen Herr H. K. und Frau G. K. geb. L. Dass Frau A. K.-H. und Herr H. K. in jeweils 2. Ehe miteinander verheiratet sind, begründet danach zwischen dem Antragsteller einerseits und S. und K. K. andererseits kein Verwandtschaftsverhältnis, sondern lediglich eine Schwägerschaft (§ 1590 BGB).

7Da offenbar auch weder Herr H. K. den Antragsteller noch Frau A. K.-H. S. und K. K. als Kind(er) angenommen haben (§§ 1741 ff. BGB), wird ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und S. und K. K. auch nicht auf Grund des § 1754 BGB begründet.

8Im Falle des Antragstellers würde die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG erstrebte Familienentlastung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1999 a.a.O. <S. 2>) auch deshalb verfehlt, weil der Antragsteller und seine Stiefbrüder offenbar zu keiner Zeit in einem Familienverbund zusammengelebt haben und bis heute kein engerer Kontakt besteht (vgl. Klage- und Antragsschrift vom 14. Oktober 2003, S. 4 und 7).

9Die zwischen den Beteiligten in erster Linie streitige Frage, ob eine Befreiung des Antragstellers vom Wehrdienst im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 WPflG ausgeschlossen ist, bedarf daher hier keiner Beurteilung.

10Auch kann offen bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers der bestandskräftige Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Oldenburg vom 29. Juli 2003 entgegensteht. Der geltend gemachte Befreiungsgrund, der dem Antragsteller nach seinem Vortrag Ende August 2003 bekannt wurde, hätte auch noch nach Erlass der Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22. August 2003 im Wege der Klage gegen den Einberufsbescheid eingewendet werden können (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1984 - 8 C 99.82 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 5, S. 5 <6 f.>; Urteil vom 30. Mai 1979 - 8 C 61.77 - BVerwGE 58, 110 <111 >).

11Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.