OLG Oldenburg, 2003-01-22, 12 WF 7/03

12 WF 7/03Obergericht22.01.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2003-01-22 — 12 WF 7/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-22

Aktenzeichen: 12 WF 7/03

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2003:0122.12WF7.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 29940

verkuendung

Der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter am 22. Januar 2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 12. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR.

Gründe

Gründe1Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Senats vom 16. April 1996 gegen die Erben des Verstorbenen abgelehnt. Unterhaltsrechtlich ist der Erbe nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, so dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser mangels Identität der Ansprüche nicht möglich ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1586 b Rn. 10). Der abweichenden Auffassung (vgl. MüKo/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1586 b Rn. 13) kann auch wegen der von Amts wegen zu beachtenden Begrenzung der Unterhaltsschuld des Erben gemäß § 1586 b Abs. 1, S. 3 BGB nicht gefolgt werden.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR.

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