OVG Niedersachsen, 2026-04-27, 9 LA 136/24

9 LA 136/24Verwaltungsgericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-04-27 — 9 LA 136/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 9 LA 136/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0427.9LA136.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18399

Tenor

Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 5. November 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.678,56 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDie Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch die Beklagte für das Jahr 2021 betreffend das gewerblich genutzte Grundstück (bestehend aus vier selbständigen Buchgrundstücken, Flurstücke E., F., G. und H., jeweils Flur I. in der Gemarkung J.) mit der postalischen Anschrift K. L. M., zuvor N. O. P., mit einer Fläche von insgesamt 8.976 m2.

Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klage, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2024 zu Protokoll erklärt habe, den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 8. Januar 2021 aufzuheben, unzulässig sei, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen sei. Die Aufhebung des Bescheides hat das Verwaltungsgericht im Sitzungsprotokoll aufgenommen. Weder die Klägerin noch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter waren in der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Ladung vom 12. Juli 2024, deren Empfang der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Empfangsbekenntnis vom 15. Juli 2024 bestätigt hat, enthielt einen Hinweis darauf, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Ziffer 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Ziffer 2.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hierzu unter Ziffer 3.), sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden bzw. liegen in der Sache nicht vor.

Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 3 und vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Gemessen daran hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.

Die Klägerin führt hierzu an, das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des Bekanntgabeerfordernisses grundlegend verkannt und gegen § 124 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) verstoßen, da es der Auffassung sei, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Gebührenbescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Eine derartige Entscheidung sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung allerdings weder der Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigten zugegangen. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) werde ein Verwaltungsakt frühestens mit der Bekanntgabe wirksam und sei vorher ein reines Verwaltungsinternum. Die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten/der Adressatin sei das entscheidende Momentum für die Wirksamkeit und habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Empfangsvollmacht für die Klägerin. Sofern das Verwaltungsgericht an die analoge Anwendung des § 122 Abs. 1 Satz 2 AO gedacht haben sollte, um eine Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht als wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner zu fingieren, sei dies grob abwegig.

Dieser Vortrag der Klägerin lässt zunächst eine substantiierte Auseinandersetzung mit maßgeblichen Aspekten der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen und erfüllt deshalb bereits nicht die Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt, dass der Aufhebungsbescheid erst mit der Bekanntgabe gegenüber der Klägerin wirksam wird. So weist es darauf hin, dass die Bekanntgabe einer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, die zu Protokoll genommen werde, bei Abwesenheit der übrigen Beteiligten ihnen gegenüber mit Zustellung der Sitzungsniederschrift erfolge und folgt hiermit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.5.1991 - 1 B 41/91 - juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht das Bekanntgabeerfordernis verkannt und hiermit gegen § 124 Abs. 1 Satz 1 AO verstoßen hat, auch wenn es diese Norm nicht angeführt hat.

Darüber hinaus bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn die Bekanntgabe der Aufhebung des Bescheides ist unstreitig durch Übersendung der Sitzungsniederschrift am 12. November 2024 erfolgt, so dass die Aufhebung des angegriffenen Gebührenbescheides mittlerweile gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam ist. Für das Vorhandensein ernstlicher Zweifel ist nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern diejenige zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 ff.; Senatsbeschlüsse vom 9.10.2024 - 9 LA 14/23 - n. v.; vom 18.6.2020 - 9 LA 231/19 - n. v. und vom 24.6.2014 - 9 LA 207/13 - n. v.). Daher hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003, a. a. O., Rn. 10 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung im Zulassungsverfahren wegen des Wegfalls des Streitgegenstandes entfallen. Denn selbst wenn darauf abgestellt werden würde, dass das Rechtsschutzbedürfnis im Falle der Aufhebung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung unter Abwesenheit der Klägerin erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebung entfallen würde, wäre dieser Zeitpunkt mittlerweile eingetreten, so dass die Klage inzwischen in jedem Fall unzulässig ist und der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben kann.

Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18 m. w. N.). Darüber hinaus muss die Rechts- oder Tatsachenfrage auch klärungsfähig sein, was nicht der Fall ist, wenn es nach Lage der Dinge im anhängigen Verfahren zu einer Klärung nicht kommen kann (Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 33 m. w. N.).

Die dargestellten Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht vor. Sie hält in den Schriftsätzen ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 12., 18., 19. November sowie 16. Dezember 2024 folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

a) Ist bei einer im Termin nicht anwesenden und nicht vertretenen Partei eine von der Behörde gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärte Bescheidaufhebung auch schon dann relevant, bevor diese Erklärung der Adressatin zugegangen ist? Darf das Gericht bei der Urteilsfindung auf eine solche noch nicht bei der Gegenseite eingegangene Erklärung abstellen, bloß weil sie dem Gericht zugegangen ist und dort protokolliert wurde? Überlagert insoweit § 102 Abs. 2 VwGO die Wirksamkeitsregelung in § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b?

b) Wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Urteilsfindung der Schluss der mündlichen Verhandlung ist, kommt es dann darauf an, ob die Behörde eine Erklärung zur Bescheidaufhebung rechtzeitig entäußerte, oder kommt es darauf an, dass diese Aufhebungserklärung dem Abgabenschuldner auch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zugegangen ist?

c) Falls es nicht auf den tatsächlichen Zugang der Aufhebungsentscheidung ankommen sollte, kann man dann auf einen fiktiven Zugang abstellen nach dem Motto: Wäre jemand zur mündlichen Verhandlung erschienen, dann hätte er ja die Aufhebung zur Kenntnis genommen, so dass er sich so behandeln lassen muss, als wäre er zugegen gewesen?

d) Inwieweit darf das Gericht, dem die behördliche Erklärung rechtzeitig zugegangen ist und dort auch protokolliert wurde, aufgrund des § 102 Abs. 2 VwGO die Wirksamkeitsregelung in § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKAG außer Betracht lassen und sich als Erklärungsempfänger an die Stelle des Bescheidadressaten setzen?

e) Ergibt sich aus § (124 Abs. 1 Satz 1) AO die Notwendigkeit des Zugangs, um von einer Wirksamkeit der Aufhebungsentscheidung auszugehen, oder genügt es, dass bei einem regelmäßigen Ablauf der Dinge von einem nachfolgenden Zugang durch die Übersendung (nicht: Zustellung) der gerichtlichen Sitzungsniederschrift ausgegangen werden kann?

f) Kann entgegen der Regelung in § 124 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll auch ohne Zugang bzw. vor dem Zugang beim Adressaten schon wirksam werden?

g) Falls die Frage zu verneinen ist: Entfällt gleichwohl das Rechtsschutzbedürfnis und tritt ein erledigendes Ereignis auch ohne zeitliche Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides ein, wenn das Verwaltungsgericht die nachfolgende Bekanntgabe an den Adressaten und damit die nachfolgende Wirksamkeit als relativ sicher voraussieht?

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die aufgeworfenen Fragen seien in Rechtsprechung und Literatur noch nicht ausdiskutiert. Zudem beträfen die Fragen nicht nur den Fall der Klägerin, sondern eine Vielzahl zukünftiger Fälle. Denn es gehe um die Interpretation der Rechtstellung einer in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und nicht vertretenen Partei.

Hieraus ergibt sich indes keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Zunächst ist bereits die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen zweifelhaft. Denn nach der Lage der Dinge unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, dass diese Fragen im Rahmen eines Berufungsverfahrens tatsächlich geklärt werden können. Denn wie bereits dargestellt, ist der streitgegenständliche Bescheid - hier der Bescheid über die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch die Beklagte für das Jahr 2021 vom 8. Januar 2021 - mittlerweile wirksam aufgehoben worden, so dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag entfallen ist.

Unabhängig davon fehlt es den aufgeworfenen Rechtfragen auch an der Klärungsbedürftigkeit.

Die unter den Buchstaben a), b) und g) aufgeworfenen Fragen zielen inhaltlich auf die Klärung der Frage ab, ob ein Verwaltungsgericht nach ergangenem Hinweis aus § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung eine in der mündlichen Verhandlung zum Protokoll genommene mündlich erklärte Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf und hierdurch das Rechtsschutzinteresse entfällt, auch wenn die Aufhebungsentscheidung der Klägerseite wegen ihrer Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung noch nicht zugegangen und somit noch nicht wirksam ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beantworten lässt.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Januar 1999 (- 2 C 5/98 - juris Rn. 14) angenommen, dass es auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses keinen Einfluss habe, wenn die Behörde ihrerseits alles Erforderliche für das Zustandekommen der Abhilfe getan habe, die Abhilfe dann allerdings an der mangelnden Beteiligung des Klägers - hier die Verweigerung der Annahme des Abhilfebescheides - scheitere. In einem solchen Fall sei die Behörde ihrer Verpflichtung nach dem vom Kläger geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht zuerkannten Anspruch in vollem Umfange nachgekommen. Ihrer Verurteilung durch ein Gericht bedürfe es in einem solchen Fall nicht mehr. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich auch die aufgeworfene Rechtsfrage beantworten. Zwar lag dem dargestellten Fall des Bundesverwaltungsgerichts eine Verpflichtungssituation und nicht wie dem vorliegenden Fall eine Anfechtungssituation zugrunde. Dennoch ist der Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch dadurch, dass die Behörde in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum Protokoll des Gerichts gegeben hat, hat sie das ihrerseits Erforderliche getan, um den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, so dass die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung und somit auch ihre Wirksamkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstand. Vor diesem Hintergrund darf ein Verwaltungsgericht eine mündlich erklärte und zum Protokoll gegebene Aufhebungsentscheidung bereits vor dem Zugang des Sitzungsprotokolls beim Adressaten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und hierauf gestützt von dem Entfallen des Rechtsschutzinteresses ausgehen. Denn auch in einem solchen Fall bedarf es eines Urteils zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nicht mehr.

In diesem Sinne hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 (- 7 LA 40/19 - juris Rn. 4 ff.) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, wenn der ordnungsgemäß geladene und auf die Rechtsfolgen aus § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesene Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die Behörde in der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid teilweise aufgehoben und das Verwaltungsgericht, ohne der abwesenden Klägerseite eine weitere Reaktionsmöglichkeit einzuräumen, verhandelt und entschieden habe. Danach komme eine Gehörsverletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nur dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung nehme, mit der der abwesende Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen müssen und dies dazu führe, dass das Gericht seine Entscheidung auf bisher unerörtert gebliebene rechtliche oder tatsächliche Aspekte stütze ("Überraschungsentscheidung"; so etwa bejaht für eine Klageerweiterung bzw. Klageänderung: BVerwG, Beschluss vom 20.12.2000 - 8 B 238.00 - juris und Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 - juris). Diese Voraussetzungen lägen im Falle der (Teil-)Aufhebung eines angegriffenen Verwaltungsaktes durch die beklagte Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht vor, auch wenn das Gericht seine Entscheidung (teilweise) auf die dem abwesenden Kläger aufgrund seiner Abwesenheit unbekannte Tatsache der (Teil-)Aufhebung einer behördlichen Verfügung stütze. Die ganze oder teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung in der mündlichen Verhandlung liege im regelmäßig innerhalb der Bandbreite eines erwartbaren Prozessgeschehens. Denn die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 1 VwGO) könne naturgemäß eine Änderung der behördlichen (Rechts-) Auffassung mit der Folge mit sich bringen, dass die Behörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gegebenenfalls gehalten sei, ihre angegriffene Verfügung (teilweise) aufzuheben. Erscheine der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht und nehme sich so eigenverantwortlich die Möglichkeit, prozessual auf eine solche (Teil-) Aufhebung einer angegriffenen Verfügung zu reagieren, vermöge er sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berufen.

Daraus folgt zugleich, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht von einer möglichen Klageabweisung mangels Rechtsschutzinteresse ausgeht, wenn der streitgegenständliche Bescheid in der mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit der Klägerseite von der beklagten Behörde aufgehoben wird und es hierfür nicht auf den bereits erfolgten Zugang des Sitzungsprotokolls mit der Aufhebungsentscheidung ankommt.

Diese Auffassung teilt der erkennende Senat, weshalb die unter den Buchstaben a), b) und g) von der Klägerin aufgeworfenen Fragen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der aufgezeigten Rechtsfragen auch nicht daraus, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24.1.2017 - 2 A 592/16.Z - juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.5.2017 - 20 ZB 17.969 - juris) jeweils in einem vergleichbaren Fall, in welchem in der mündlichen Verhandlung der streitgegenständliche Bescheid von der Behörde in Abwesenheit der Klägerseite aufgehoben worden ist, die Berufung wegen einer Gehörsverletzung zugelassen haben, weil die Klägerseite zu der Aufhebungsentscheidung nicht habe Stellung nehmen können und auch nicht mit einer solchen in der mündlichen Verhandlung habe rechnen müssen. Warum ein Kläger oder eine Klägerin nicht mit der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides in einer mündlichen Verhandlung rechnen muss, obwohl dies - was der erkennende Senat als gerichtsbekannt ansieht - in der verwaltungsgerichtlichen Praxis gerade im Abgabenrecht nicht selten vorkommt, wird in den genannten Entscheidungen nicht begründet. Der Senat folgt daher dieser Rechtsprechung für die vorliegende Konstellation nicht, zumal das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 (- 7 LA 40/19 - juris Rn. 4) diese Rechtsprechung bereits bei seiner Entscheidung (ablehnend) gewürdigt hat.

Die unter den Buchstaben c) bis f) aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nach den Ausführungen unter 1. nicht mehr und sind daher in einem Berufungsverfahren schon nicht entscheidungserheblich. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.10.2020 - 12 ZB 19.298 - juris Rn. 46 m. w. N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 124, Rn. 152).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der unter Buchstabe c) aufgeführten Frage, die inhaltlich darauf abzielt, ob hinsichtlich einer in der mündlichen Verhandlung erklärten und zu Protokoll genommenen Aufhebungsentscheidung auf einen fiktiven Zugang noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung abgestellt werden kann, nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht stellt in der angegriffenen Entscheidung nicht darauf ab, dass die Aufhebung des Bescheides bereits durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung fiktiv zugegangen bzw. wirksam geworden sei, und hat somit diese Rechtsfrage nicht entschieden (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 1.)

Weiter liegen die genannten Voraussetzungen auch nicht hinsichtlich der unter den Buchstaben d), e) und f) aufgeworfenen Fragen vor. Mit diesen Fragen möchte die Klägerin klären, ob entgegen der Regelung in § 124 Abs. 1 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt bereits durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll ohne Zugang bzw. vor dem Zugang beim Adressaten wirksam wird. Auch diese Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht entschieden, da es nicht davon ausgegangen ist, dass die Aufhebungsentscheidung bereits vor Zugang und entgegen der Regelung aus § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam geworden ist.

Die Berufung ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen.

Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung Tatsachen berücksichtigt, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten seien. Denn es habe den Aufhebungsbescheid der Beklagten noch vor seiner Bekanntgabe gegenüber der Klägerin und somit vor seiner Wirksamkeit berücksichtigt. Hierdurch habe das Verwaltungsgericht prozessual die Bedeutung des Schlusses der mündlichen Verhandlung verkannt.

Mit diesem Vortrag rügt die Klägerin weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch eine Überraschungsentscheidung und lässt nicht konkret erkennen, auf welchen erheblichen Verfahrensfehler sie abzielt.

Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5.5.2025 - 9 LA 41/23 - n. v. unter Hinweis auf NdsOVG, Beschluss vom 25.1.2000 - 12 L 4893/99 - juris Rn. 7).

Unabhängig davon, welchen Verfahrensfehler die Klägerin meint, dringt sie mit ihrer Rüge nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil lediglich Tatsachen berücksichtigt, die noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergangen sind, und zwar hier die mündlich und zu Protokoll erklärte Aufhebung des angegriffenen Bescheides durch die Beklagte. Auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe bzw. die Wirksamkeit dieser Aufhebung stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht (s. o.). Bei der Frage, ob das Rechtsschutzinteresse bereits in der mündlichen Verhandlung durch die in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksame Aufhebung entfallen ist, handelt es sich um eine Frage, die eine ggfs. falsche Rechtsanwendung betrifft, aber keinen Verfahrensfehler.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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