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3 LD 12/23•OVG Niedersachsen, 2025-04-24, 3 LD 12/23
3 LD 12/23Verwaltungsgericht24.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-24
Aktenzeichen: 3 LD 12/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0424.3LD12.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33905
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - (- - ) vom 17. August 2023 geändert.
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
TatbestandDie Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
[... ]
Die Klägerin hat in Abweichung von ihrem in der Disziplinarklageschrift zum Ausdruck gebrachten Klageziel der Zurückstufung des Beklagten erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
[...]
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - - zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
[...]
EntscheidungsgründeA) Vorab ist klarzustellen, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Disziplinarklagebehörde - wie hier die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag stellt, der über das in der Disziplinarklageschrift formulierte Klagebegehren hinausgeht, sie also statt der ursprünglich begehrten zweithöchsten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 10 NDiszG) die Zuerkennung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 11 NDiszG) erstrebt hat. Es begegnet vorliegend auch keinen Bedenken, dass die Klägerin dieses Ziel ihrer Disziplinarklage im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat.
Streitgegenstand eines Disziplinarklageverfahrens ist der Disziplinarklageanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, d. h. der Anspruch auf die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für diejenigen Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklageschrift und etwaiger Nachtragsdisziplinarklageschriften zu Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17 [zum nordrheinwestfälischen Disziplinarrecht]; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2). Der Disziplinaranspruch besteht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird - d. h. der Beamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat und die nachgewiesenen Handlungen schuldhafte Dienstpflichtverletzungen darstellen - und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2). Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 NDiszG ist die Disziplinarbefugnis dem Verwaltungsgericht - bzw. über die Verweisungsnorm des § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG dem Berufungsgericht - zugewiesen. Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 18). Wegen der fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klageschrift gar keinen Sachantrag enthalten (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zum Bundesrecht]). Dies folgt unmittelbar auch aus § 48 Abs. 1 NDiszG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage regelt (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zur Parallelvorschrift des § 52 Abs. 1 BDG a. F.]). Anders als in § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Formulierung eines bestimmten Antrags nicht vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 18 [zu § 52 Abs. 1 BDG a. F.]). Ist für die Disziplinargerichte ein Sachantrag des Dienstherrn nicht einmal erforderlich und dementsprechend - wenn er denn vorliegt - nicht verbindlich, stellt eine "Verschärfung" des ursprünglichen Disziplinarklageantrags auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint (Urteilsabdruck - UA -, S. 12) - eine Änderung des ursprünglichen Streitgegenstandes dar. Zudem findet - weil gar kein Klageantrag erforderlich ist - in einer Fallkonstellation, in der die Behörde einen Antrag - etwa auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - stellt, das Gericht aber auf eine mildere Disziplinarmaßnahme erkennt, keine Disziplinarklageabweisung "im Übrigen" statt.
Was das Berufungsverfahren betrifft, so hat das Berufungsgericht allerdings in prozessualer Hinsicht die im Berufungsverfahren geltende Dispositionsmaxime zu beachten, d. h. das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur so weit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 129 VwGO; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 2). Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erkennende Senat im Falle des Vorliegens eines Dienstvergehens den verwaltungsgerichtlichen Rechtsfolgenausspruch bestätigen oder verschärfen, nicht aber mildern kann. Denn gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat lediglich die Klägerin - mit dem Ziel der Verschärfung des Rechtsfolgenausspruchs - Rechtsmittel eingelegt, nicht aber der Beklagte.
[...]
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 2 NDiszG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, die Kosten des Verfahrens (§ 69 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Da eine der in § 33 Abs. 1 NDiszG genannte Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen wurde, kommt eine verhältnismäßige Kostenteilung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 NDiszG) nicht in Betracht.
Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).
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