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14 U 263/00•OLG Celle, 2001-06-14, 14 U 263/00
Entscheidungsdatum: 2001-06-14
Aktenzeichen: 14 U 263/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0614.14U263.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2001, 21552
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5. 400, 88 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen vom 11. Juni 1999 bis zum 4. Oktober 1999, 10% Zinsen auf 3. 378, 24 DM und auf 2. 022, 64 DM vom 5. Oktober 1999 bis zum 11. November 1999 und 4 % Zinsen auf 5. 400, 88 DM seit dem 12. November 1999.
Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 2. 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 4%, die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 89 % und die Beklagten zu 1 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 7 %. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 78%, die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 15%; die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 22 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 96% und die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 3%; die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 4 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: jeweils unter 60. 000 DM.
Gründe1Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil, die Anschlussberufung der Beklagten nur im Hinblick auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.
2I.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haften der Klägerin gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die durch den Unfall vom 3. Mai 1999 verursachten materiellen Schäden. Die Klage war insoweit ursprünglich in Höhe eines Betrages von 17. 122, 64 DM und ist nach Zahlung eines Betrages von 11. 721, 76 DM am 28. September 1999 noch in Höhe von 5. 400, 88 DM gerechtfertigt.
4Die Beklagten haben die tatsächlichen Grundlagen des Anscheinsbeweises nicht erschüttert, weil sie nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bewiesen haben. Soweit die Sicht für die Beklagte zu 1 wegen des abgestellten Lastkraftwagens mit Anhänger zur vorfahrtsberechtigten Straße eingeschränkt gewesen ist, wie der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Polizeibeamten Hahn zu entnehmen ist, hätte sie sich mit ihrem Kraftfahrzeug nur mit höchster Sorgfalt hineintasten dürfen, bis sie die entsprechende Übersicht hatte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). 'Hineintasten' bedeutet in diesem Zusammenhang ein zentimeterweises Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können, wenn sich ein Vorfahrtsberechtigter nähert (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, StVO, 16. Aufl. , § 8 StVO Rdn. 33). Dass sich der Unfall in der Kreuzung ereignet hat und die Beklagte zu 1 zudem mit dem von ihr geführten Fahrzeug in die linke Seite des von der Klägerin geführten Fahrzeugs gefahren ist, spricht bereits dafür, dass die Beklagte zu 1 diesen höchsten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat.
5Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass die Klägerin auf ihre Vorfahrtrecht verzichtet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist, dort angehalten und Sichtkontakt zur Klärung hergestellt hat, bevor sie weitergefahren ist. Darüber hinaus haben die Beklagten nichts von Substanz dazu vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 durch eindeutige Gesten oder ihr Fahrverhalten auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet hat.
6Die Klägerin hat ihrerseits ebenfalls nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis war. Angesichts des Umstands, dass ihre Sicht nach links in die nicht vorfahrtberechtigte Straße wegen des abgestellten Lastwagens beeinträchtigt gewesen ist und der von ihr befahrene Bereich wegen eines im Aufbau befindlichen Jahrmarkts für den Durchgangsverkehr gesperrt war, hätte sich ein Idealfahrer in der Lage der Klägerin mit großer Vorsicht der Kreuzung genähert, um Gefahren von Verkehrsteilnehmern, die etwa aufgrund der durch die neue Beschilderung hervorgerufene Verkehrslage verunsichert werden, vorzubeugen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin diesen Anforderungen genügt hat und nicht etwa mit unangepaßter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist.
7Andererseits ist der Klägerin aber kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Das Befahren einer gesperrten Straße führt allein noch zu keinem Mitverschulden bei der Verursachung des Unfalls. Auch ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lässt dessen Vorfahrtsrecht nicht ohne weiteres entfallen. Dem von rechts Kommenden steht die Vorfahrt auch zu, wenn er eine für ihn, jedoch nicht allgemein gesperrte Straße unbefugt befährt, z. B. eine für den Durchgangsverkehr verbotene, nur dem Anliegerverkehr freigegebene Straße mit einem Kraftfahrzeug befährt. Die verbotene Benutzung einer solchen Straße bewirkt nur dann eine Mitschuld des Vorfahrtsberechtigten am Zusammenstoß mit dem Wartepflichtigen, wenn das Verbot auch der Vermeidung von Unfällen an Kreuzungen dient (vgl. nur Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, StVO, 16. Aufl. , § 8 StVO Rdn. 36). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die behördliche Anordnung, die das Befahren einer Straße nur den Anliegern gestattete, diente nur insoweit der Sicherheit des Verkehrs, als sie die Gefahren einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße verhindern sollte. Dieser Schutzbereich ist nicht betroffen, wenn sich nur zwei Fahrzeuge auf dieser Straße befinden (vgl. BGH NJW 1970, 421). Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagten können insoweit nicht damit gehört werden, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn die Klägerin dem Verbot zum Durchfahren der gesperrten Straße gefolgt wäre. Denn die Beklagte zu 1 als Wartepflichtige durfte auch im Bereich einer Kreuzung, in die eine gesperrte Straße einmündet, nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung überhaupt kein Fahrzeug kommt. Schon mit Rücksicht auf etwaigen Anliegerverkehr war sie verpflichtet, die Fahrbahn in beiden Richtung zu beobachten und dem von rechts kommenden (Anlieger-)Verkehr die Vorfahrt einzuräumen.
8Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden an dem Unfall wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Eine überhöhte oder nicht angepaßte Geschwindigkeit der Klägerin läßt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen. Auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der ersten Instanz ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Nach alledem ist zu Lasten der Klägerin lediglich die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen.
9Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung wird die der Klägerin zuzurechnende (einfache) Betriebsgefahr durch die schuldhafte Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1 verdrängt. Die Vorfahrtsverletzung stellte einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Sie führt, soweit wie im Streitfall keine Besonderheiten vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu, dass der Wartepflichtige allein haftet und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten insoweit grundsätzlich vollständig dahinter zurücktritt (vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß a. a. O. , § 8 Rdn. 59 a). Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind im Streitfall nicht festzustellen.
11Demgegenüber kann die Klägerin nicht die Kostenpauschale von 50 DM verlangen. Eine solche Pauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Höhe von 40 DM gerechtfertigt.
12Dies ergibt folgende Schadensberechnung:
13Fahrzeugschaden 15. 100, 00 DM
14Sachverständigenkosten 1. 164, 64 DM
15Taxikosten 8, 00 DM
16An- und Abmeldekosten 150, 00 DM
17Kostenpauschale 40, 00 DM
18Nutzungsentschädigung 660, 00 DM
19Gesamtschaden 17. 122, 64 DM.
20Hierauf hat die Beklagte zu 3 nach Eintritt der Rechtshängigkeit
21einen Betrag von 11. 721, 76 DM
22gezahlt.
23Dieser Betrag ist allein auf den materiellen Schadensersatz zu verrechnen. Zwar rügen die Beklagten zutreffend, dass die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 24. September 1999 eine Leistungsbestimmung getroffen hat, die bei der Verrechnung an sich zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Klägerin hat jedoch im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. November 1999 deutlich gemacht, dass sie die Zahlung insgesamt auf ihren materiellen Schaden verrechnet, und hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Indem sich die Beklagten der so begründeten Erledigungserklärung ohne jede Einschränkung angeschlossen haben, haben sie sich zugleich auch stillschweigend mit der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung einverstanden erklärt.
24Es verbleibt somit ein restlicher Schaden von 5. 400, 88 DM.
25Dem angefochtenen Urteil, das im Hauptsachetenor nicht zwischen materiellem und immateriellem Schadensersatz unterscheidet, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu entnehmen, dass es der Klägerin insoweit einen Betrag von 1. 090, 22 DM materiellen Schadensersatz und 1. 500 DM als Schmerzensgeld zugesprochen hat, sodass die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 4. 310, 66 DM begründet ist.
27II.
Der Klägerin steht gemäß §§ 823, 847 BGB ein über die im angefochtenen Urteil zuerkannten 1. 500 DM hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 500 DM gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 zu. Zwar trifft es zu, dass ausweislich des Protokolls des Landgerichts vom 12. September 2000 die Klägerin lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. September 1999 gestellt hat, der einen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wie in der Klageschrift angekündigt worden war, nicht enthält. Aufgrund des gesamten Prozessverhaltens der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie diesen Antrag fallen lassen und ein Schmerzensgeld nicht mehr geltend machen wollte. Dies hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen und im Tatbestand den Schmerzensgeldantrag aufgeführt, dass offensichtlich dem Willen der Klägerin bei Stellung der Anträge auch entsprach.
28Die von der Klägerin unfallbedingt erlittenen Verletzungen, ein doppelter Sternumbruch mit stationärer Behandlung und weiter gehender mehrwöchiger Behandlung, rechtfertigen unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung ein Schmerzensgeld von 2. 000 DM. Dieses Schmerzensgeld ist auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verletzung der Anschnallpflicht, dass der Senat in der Regel mit 30 bis 40 % bemißt, angemessen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie ein höheres Schmerzensgeld als 2. 000 DM nicht begehrt. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens war der Klägerin aufgrund der erlittenen Verletzungen der Betrag von 2. 000 DM zuzusprechen.
29Das Schmerzensgeld ist mit 4 % vom 11. Juni 1999 zu verzinsen ( §§ 284, 286, 288 a. F. BGB).
30III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1und 2, 100, 91 a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO, weil die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgte und die Klage zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Soweit die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 2 wegen des auch gegen ihn geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Rechtsstreits insoweit nach den Grundsätzen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies wirkt sich bei den Gerichtskosten in der Berufungsinstanz wegen der Geringfügigkeit des zurückgenommenen Betrages nicht aus.
31Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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